Nr. 582 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
Das Gesetzesvorhaben enthält zwei Änderungsschwerpunkte:
Der entgeltliche Unterricht in Snowboarding auf Salzburgs Schipisten soll besonders geregelt werden. Der Gesetzesvorschlag berücksichtigt dabei die in der Entschließung des Salzburger Landtages vom 5. Februar 1997, Nr. 273 der Beilagen der 4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode, zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen. Snowboardunterricht soll entgeltlich nur von Personen mit spezieller - gesetzlich geregelter - Ausbildung erteilt werden dürfen, sowohl im Rahmen von Schischulen als auch im Rahmen von eigenen Snowboardschulen.
Weiters haben sich im Schischulwesen seit der letzten Novelle diverse andere - eher punktuelle - Änderungserfordernisse ergeben. Als wesentliche Änderung ist hier die Einräumung von speziellen Befugnissen für die zur Unterstützung der Landesregierung bei der Ausübung der Aufsicht über die Schi- und (neu) Snowboardschulen vorgesehenen Kontrollorgane zu nennen.
Im übrigen wird auf die äußerst ausführlichen Darlegungen in den Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.
In der Generaldebatte betonte Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Gasteiger, daß sich die Regierungsvorlage einerseits auf eine Landtagsentschließung vom Februar 1997 stütze und sich andererseits darum bemühe, die weitere Zersplitterung des Schilehrwesens zu vermeiden. Dabei wurde daran erinnert, daß er sich selbst im Vorjahr gegen eigene Snowboardschulen ausgesprochen habe, weil er eine weitere Zersplitterung des Schilehrwesens, die nicht mehr im Interesse der Kunden gelegen ist, befürchte. Letztendlich habe er aber die Landtagsentscheidung zur Kenntnis genommen und einen entsprechenden Entwurf ausarbeiten lassen, der die Möglichkeit eigener Snowboardschulen vorsehe. Der Entwurf sei eine faire Lösung. Weiters enthalte die Regierungsvorlage eine neue Definition von Sammelplätzen. Das Gesetz aus 1989 sehe zwar eine allgemeine Definition der Sammelplätze vor, die Praxis bei der Auswahl von Sammelplätzen lasse aber oft zu wünschen übrig.
Für die ÖVP erklärte KO Abg. Ing. Griessner, daß er sich grundsätzlich mit der Vorlage der Landesregierung einverstanden erklären könne, aber der Gesetzestitel dahingehend modifiziert werden sollte, daß sowohl die Schischulen als auch die Snowboardschulen darin aufscheinen. Der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes wurde ersucht, einen entsprechenden Titel, der die Sachgebiete des Gesetzes umreißt, zu formulieren. Die vom Legisten vorgelegte Formulierung fand mehrheitlich Zustimmung bei ÖVP, SPÖ und FPÖ und wurde lediglich von der BL nicht angenommen.
In seiner ersten Wortmeldung kritisierte Abg. Dr. Meisl für die BL, daß das Gesetz in der vorliegenden Form nicht angenommen werden könne und von der Landesregierung neuerdings überarbeitet und neu vorgelegt werden solle. Ziel der Überarbeitung müßte sein, daß
1. die Gleichstellung der Schi- und Snowboardschulen gegeben wäre, wobei insbesondere die
a) Ausbildung der Lehrer
b) Interessenvertretung und
c) Unterrichtsberechtigung
zu berücksichtigen seien;
2. die überarbeitete Novelle neuerlich dem Landtag vorgelegt werden müßte.
Dieser Entschließungsantrag der BL auf Zurückweisung, Überarbeitung und Neuvorlage eines Gesetzesentwurfes durch die Landesregierung wurde mit den Stimmen der ÖVP und SPÖ abgelehnt. Lediglich die FPÖ und die BL stimmten für diese Vorgangsweise.
In der Spezialdebatte gingen die Ausschußmitglieder nach einer ausführlichen Debatte mit den anwesenden Experten nach der dem Landtag zugewiesenen Vorlage ziffernmäßig vor. Die sich bei den Beratungen ergebenden Änderungen in Z. 14, 15 und 21 wurden entsprechend der beschlußmäßigen Festlegung des Ausschusses durch den Legisten in die Vorlage der Landesregierung eingearbeitet und in Form eines Gesamttextes abermals zur Verfügung gestellt.
Die durch den Ausschuß vorgenommenen Änderungen sind folgende:
1. Der Gesetzestitel, wie dieser im Ausschuß auf Antrag der ÖVP endgültig festgelegt wurde, lautet
"Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Schischulen und Snowboardschulen sowie die Tätigkeit als Schibegleiter (Salzburger Schischul- und Snowboardschulge- setz)"
2. Z. 14. der Vorlage der Landesregierung (Z. 15 neu) wurde auf Antrag der SPÖ dahin- gehend geändert, daß der Berufsschilehrerverband in Berufsschilehrer- und Snow- boardlehrerverband unbenannt wird.
3. Z. 15.3. der Vorlage der Landesregierung (Z. 17.3 neu): In § 20 Abs. 3 wird auf An- trag der FPÖ folgender Satz angefügt:
"Zur Ablegung der Prüfung hat die Kommission wenigstens einmal im Jahr einen Termin anzuberaumen."
4. Z. 21.5. der Vorlage der Landesregierung (Z. 23.5 neu): Im zweiten Satz von § 30
Abs. 6 lautet die Formulierung auf Antrag der SPÖ:
"Der Vorsitzende, der der Leiter einer Schischule oder einer Snowboardschule sein muß, ..."
Die nachstehende Darstellung des Abstimmungsverhaltens gibt die Systematik der überarbeiteten Fassung des Gesetzesvorhabens wieder und bedeutet eine geringfügige Verschiebung der Ziffern im Vergleich zur eingebrachten Vorlage in der Landesregierung.
Die Z. 2 bis 11 sowie 14, 17, 19, 24, 25, 27, 28 und 29 werden von den Ausschußmitgliedern einstimmig angenommen. Hingegen wird die Z. 1 mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die Stimme der BL - sohin mehrstimmig - angenommen. Mit dem gleichen Abstimmungsverhalten werden weiters die Z. 12, 13, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 23 und 26 mehrstimmig angenommen. Im Gesamten wird trotz der Zustimmung der BL zu einer großen Zahl von Ziffern der überarbeiteten Vorlage der Landesregierung in der modifizierten Weise mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die Stimme der BL empfohlen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die Stimme der BL - sohin mehrstimmig - den
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.
Der Vorsitzende: Der Berichterstatter:
Roßmann eh. Dr. Nindl eh.
Das Salzburger Schischulgesetz 1989, LGBl Nr 83, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/1993 sowie der Kundmachung LGBl Nr 151/1993 wird geändert wie folgt:
1. Der Gesetzestitel lautet: "Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Schischulen und Snowboardschulen sowie die Tätigkeit als Schibegleiter (Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)
2. § 1 lautet:
3. Im § 2 Abs 1 wird im Klammerausdruck an erster Stelle vor dem Wort "Buckelpiste" das Wort "Carving" eingefügt.
4. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 4 wird das Wort "Berufsschilehrerverband" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" ersetzt.
4.2. Im Abs 5 wird im ersten Satz vor der Wortfolge "Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wortfolge "Mitglied der Europäischen
Union oder" eingefügt.
5. Nach § 3 wird eingefügt:
(2) Für die Begriffe Entgeltlichkeit, Snowboardschule, Lehrkraft und Snowboardlehrer gilt § 2 Abs 3 bis 6 sinngemäß.
(3) Snowboardunterricht darf entgeltlich nur aufgrund einer Schischulbewilligung (§ 6) oder aufgrund einer Snowboardschulbewilligung erteilt werden. Für die Ausnahmen gilt § 3 Abs 2 bis 6 sinngemäß."
6. Im § 5 lautet der erste Satz: "Die Tätigkeit einer Schischule, einer Snowboardschule und die Tätigkeit als Schibegleiter sind im Interesse der Sicherheit, der Förderung des Schi- und Snowboardsportes sowie im Sinne einer Unterstützung des Fremdenverkehrs auszuüben."
7. Im § 6 Abs 2 lautet der zweite Satz: "Die Schischulbewilligung schließt daneben, wenn der Inhaber der Schischulbewilligung oder eine in der Schischule beschäftigte Lehrkraft befugt ist, Snowboardunterricht zu erteilen (§ 12 Abs 1 Z 2), die Befugnis zur Erteilung von Snowboardunterricht und weiter die Befugnis zur Tätigkeit als Schibegleiter ein."
8. Im § 7, in dessen Abs 1 lit b der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt worden ist, werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im Abs 1 lit a wird vor der Wortfolge "Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" die Wortfolge "Mitglied der Europäischen Union oder" eingefügt.
8.2. Im Abs 1 entfällt die lit c. Die lit d, e und f erhalten die Bezeichnungen "c)", "d)" bzw "e)".
8.3. Abs 5 lautet:
"(5) Als ausreichende Berufspraxis hat der Bewilligungswerber eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eines Bundeslandes nach Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung nachzuweisen. Diese Tätigkeit hat sich auf mindestens drei Wintersaisonen zu verteilen und kann frühestens drei Kalenderjahre nach Absolvierung der staatlichen Schilehrerprüfung abgeschlossen werden."
8.4. Im Abs 6 wird im ersten Satz nach der Wortfolge "Die Landesregierung hat" die Wortfolge "bei anderen Rechtsträgern als dem Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" eingefügt und im vierten Satz das Wort "Berufsschilehrerverband" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" ersetzt.
9. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Im Abs 1 lautet die lit a:
"a) über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz verfügt sowie ein geeignetes Anfängerübungsgelände benützen kann;"
9.2. Im Abs 2 wird vor dem letzten Satz eingefügt: "Der Sammelplatz hat eine Größe aufzuweisen, daß eine Gruppeneinteilung vorgenommen werden kann, und muß in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe und so gelegen sein, daß das Anfängerübungsgelände mit Schiern leicht erreichbar ist."
9.3. Im § 8 Abs 5 entfällt der letzte Satz.
10. Im § 9 Abs 2 wird das Wort "Berufsschilehrerverband" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" ersetzt und vor dem letzten Satz eingefügt: "Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen ist zulässig, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich sind; unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bewilligung befristet erteilt werden."
11. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Wenn die Schischulbewilligung auch die Befugnis zur Erteilung von Snowboardunterricht einschließt (§ 6 Abs 2 zweiter Satz), kann die Schischule auch als 'Schi- und Snowboardschule' bezeichnet werden." und wird im letzten Satz das Wort "Berufsschilehrerverband" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" ersetzt.
11.2. Abs 3 lautet:
"(3) Der Bewilligungsinhaber hat die beabsichtigte Inbetriebnahme von Schischulbüros oder Sammelplätzen, über die er im Zeitpunkt der Erteilung der Schischulbewilligung noch nicht verfügt hat, der Landesregierung anzuzeigen. Der Betrieb der angezeigten Einrichtung kann aufgenommen werden, wenn die Landesregierung dies nicht innerhalb von sechs Wochen wegen Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der Standortgemeinde untersagt."
12. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. Abs 1 lautet:
"(1) Der Schischulleiter hat in der Schischule Lehrkräfte in solcher Zahl zu beschäftigen, daß die bestehende Nachfrage nach Schiunterricht in der Regel voll gedeckt werden kann. Als Lehrkräfte kommen in Betracht:
1. Für den alpinen Schilauf einschließlich der besonderen Schilaufarten:
Staatlich geprüfte Schilehrer, Landesschilehrer, Landesschilehrer-Anwärter oder Personen, die über eine im Sinn des § 7 Abs 6 gleichwertige Ausbildung verfügen.
2. Für das Snowboarding:
Diplom-Snowboardlehrer, Snowboardlehrer, im Bereich markierter Pisten auch Snowboardlehrer-Anwärter, oder Personen, die über eine im Sinn des § 7 Abs 6 gleichwertige Ausbildung verfügen.
Wenn keine unter Z 1 und 2 genannten Personen zur Verfügung stehen, können auch Personen, die in der Ausbildung zum Anwärter oder in einer dieser im Sinn des § 7 Abs 6 gleichwertigen Ausbildung stehen, die Prüfung aber noch nicht abgelegt haben, vorübergehend und in geringfügigem Ausmaß als Lehrkräfte eingesetzt werden."
12.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz das Wort "Berufsschilehrerverband" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" ersetzt und lautet der letzte Satz: "Die Meldung hat bis spätestens 30. April jeden Jahres für die abgelaufene Saison zu erfolgen."
13. In den §§ 13 Abs 1, 15 Abs 3 und 5, 16 Abs 3, 19 Abs 2, 23 Abs 2, 24 Abs 3, 26 Abs 2 und 35 Abs 8 wird das Wort "Berufsschilehrerverband" und das Wort "Berufsschilehrerverbandes" jeweils durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" bzw die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes" ersetzt.
14. Im § 14 Abs 2 wird das Wort "Schiunfällen" durch das Wort "Unfällen" ersetzt.
15. Nach § 15 wird eingefügt:
(1) Die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Snowboardschule (Snowboardschulbewilligung) ist zu erteilen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Erteilung der Snowboardschulbewilligung wird nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht und die Pflicht zum entgeltlichen Snowboardunterricht begründet. Der Inhaber der Snowboardschulbewilligung ist der Leiter der Snowboardschule (Snowboardschulleiter).
(2) Als persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Snowboardschulbewilligung gelten die in den §§ 7 und 8 genannten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
1. (Zu § 7 Abs 4): Zum Nachweis der für die Führung einer Snowboardschule erforderlichen fachlichen Befähigung sind ein Zeugnis über die Ablegung der Prüfung zum
Diplom-Snowboardlehrer (§§ 19a und 19b), eine Bestätigung über den Besuch der vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs 1), ein Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung im Rahmen der Bergführerausbildung (§ 11 Abs 1 des Salzburger Bergführergesetzes) oder einer für Snowboarding als hiezu gleichwertig anerkannten Prüfung sowie ein Zeugnis über die Ablegung der Unternehmerprüfung (§ 20) vorzulegen.
2. (Zu § 7 Abs 5): Zum Nachweis der ausreichenden Berufspraxis hat der Bewilligungswerber eine mindestens 25wöchige Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer österreichischen Snowboardschule oder Schischule nach Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer nachzuweisen. Die Landesregierung hat eine andere Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding oder als Snowboardtrainer auf Antrag als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese nach Art und Umfang der Tätigkeit als Lehrkraft in einer österreichischen Schi- oder Snowboardschule im wesentlichen entspricht. Diese Tätigkeit hat sich auf mindestens drei Wintersaisonen zu verteilen und kann frühestens drei Kalenderjahre nach Absolvierung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer abgeschlossen werden.
3. (Zu § 8 Abs 4): Die Snowboardschulbewilligung ist unbeschränkt zur Erteilung des Snowboardunterrichtes für alle Arten des Snowboardings und für alle Interessentengruppen zu erteilen.
(3) Für das Bewilligungsverfahren gilt § 9 Abs 1 und 2 sinngemäß. § 9 Abs 3 gilt sinngemäß auch für Snowboardschulbewilligungen.
(4) Für das Erlöschen der Snowboardschulbewilligung gelten die Bestimmungen des § 15 sinngemäß.
(1) Die Snowboardschule ist als "Snowboardschule" mit einem Zusatz zu bezeichnen, der die Unterscheidung gegenüber am selben Standort bereits bestehenden Snowboardschulen gewährleistet. Als weitere Bestimmungen über den Namen und Standort der Snowboardschule sowie die persönliche Führung der Snowboardschule gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.
(2) Der Snowboardschulleiter hat in der Snowboardschule Lehrkräfte in solcher Zahl zu beschäftigen, daß die bestehende Nachfrage nach Snowboardunterricht in der Regel voll gedeckt werden kann. Als Lehrkräfte dürfen nur die im § 12 Abs 1 Z 2 angeführten Personen herangezogen werden. § 12 Abs 2 und 4 gilt sinngemäß.
(3) Der Snowboardunterricht ist in Methode und Inhalt nach den vom Salzburger BerufsSchi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Grundsätzen der Snowboardlehrtechnik zu erteilen. Für den Snowboardschulbetrieb sowie die Verpflichtung des Snowboardschulleiters und der Lehrkräfte der Snowboardschule zur Hilfeleistung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß."
16. Nach § 19 wird eingefügt:
(1) Die Snowboardlehrer-Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Snowboardlehrer und in die Ausbildung zum Diplom-Snowboardlehrer.
(2) Die Ausbildung zum Snowboardlehrer umfaßt als ersten Teil die Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter und als zweiten Teil jene zum Snowboardlehrer.
(3) Die Snowboardlehrer-Ausbildung einschließlich der Abhaltung der Prüfungen obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.
(4) § 7 Abs 6 gilt für die Snowboardlehrer-Ausbildung sinngemäß.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Snowboardlehrer-Anwärterprüfung mindestens 24 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer Salzburger Schi- oder Snowboardschule.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer ist der Nachweis der Ablegung der Snowboardlehrer-Prüfung und eine danach mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer inländischen Schi- oder Snowboardschule.
(3) Für die Durchführung der Ausbildung und Abhaltung der Prüfungen hat der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Richtlinien zu erlassen, die die Ausbildungsgegenstände, die Gesamtstundenanzahl der einzelnen Gegenstände sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände unter Bezeichnung jener, in denen die Prüfung kommissionell abzulegen ist, die Prüfungsergebnisse und die Zeugnisausstellung zu regeln haben. Ferner können Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge vorgesehen sein. Diese Richtlinien sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder einem geordneten Schi- und Snowboardschulwesen abträglich sind."
17. Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:
17.1. Im Abs 1 werden die Worte "der Schischulleiter" durch die Worte "der Schischul(Snowboard)schulleiter und Schibegleiter" ersetzt.
17.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz das Wort "Berufsschilehrerverband" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" ersetzt und im letzten Satz der Ausdruck "der übrigen im § 7 Abs 4 vorgesehenen Prüfungen" durch den Ausdruck "der übrigen für die jeweilige angestrebte Bewilligung erforderlichen Prüfungen" ersetzt.
17.3. Im Abs 3 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Bestellung ist von der Landesregierung vorzunehmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu entnehmen; ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist auf Vorschlag des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes je nach der vom Kandidaten angestrebten Bewilligung (Schischulleiter, Snowboardschulleiter oder Schibegleiter) aus dem Kreis der jeweiligen Bewilligungsinhaber und ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg zu bestellen. Zur Ablegung der Prüfung hat die Kommission wenigstens einmal im Jahr einen Termin anzuberaumen."
18. Im § 21 werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter haben mindestens alle zwei Jahre, alle übrigen dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband angehörenden Schi(Snowboard)lehrer alle drei Jahre einen vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband durchzuführenden Fortbildungskurs zu besuchen."
18.2. Im Abs 2 wird das Wort "Berufsschilehrerverband" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" ersetzt.
18.3. Abs 3 lautet:
"(3) Der Fortbildungskurs hat das Berufswissen und -können der Teilnehmer jeweils auf den neuesten Stand zu bringen."
18.4. Im Abs 4 wird im ersten Satz das Wort "Berufsschilehrerverband" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" ersetzt und lautet der letzte Satz: "Die Landesregierung kann solchen Personen nach erfolgloser Ermahnung die Schi(Snowboard)schulbewilligung entziehen bzw bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Lehrkraft untersagen."
19. Im § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen:
19.1. Im Abs 2 wird in der lit b nach der Wortfolge "Staatlich geprüfter Schilehrer oder Landesschilehrer ist" der Ausdruck "die vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs 1)" eingefügt und wird nach der lit c angefügt:
"d) die Unternehmerprüfung (§ 20) erfolgreich abgelegt hat."
19.2. Im Abs 3 wird das Wort "Berufsschilehrerverbandes" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes" ersetzt.
20. Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:
20.1. Die Abs 1 bis 3 lauten:
"(1) Die Bezeichnungen 'Staatlich geprüfter Schilehrer', 'Landesschilehrer', 'Landesschilehrer-Anwärter', 'Diplom-Snowboardlehrer', 'Snowboardlehrer', 'Snowboardlehrer-Anwärter' und 'Schibegleiter' dürfen nur von Personen geführt werden, die die einschlägigen Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Jede in einer Schi(Snowboard)schule tätige Lehrkraft, die Mitglied des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes ist, hat bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband ausgestellten Lichtbildausweis mitzuführen, in den Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Stand der Ausbildung und die besuchten Fortbildungen einzutragen sind. Lehrkräfte, die keine Mitglieder des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes sind, haben sich bei der Ausübung der Tätigkeit auf sonst geeignete Weise als berechtigte Lehrkraft auszuweisen (zB Ausweis eines anderen Bundeslandes oder Staates).
(3) Für Schi(Snowboard)schulleiter ist von der Landesregierung ein Lichtbildausweis gemäß Abs 2 mit der Ergänzung auszustellen, daß in den Ausweis zusätzlich die Anschrift des Schi(Snowboard)schulbüros sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheides aufzunehmen sind."
20.2. Im Abs 5 wird angefügt: "Dies gilt sinngemäß auch für Snowboardschulleiter,
Diplom-Snowboardlehrer und Snowboardlehrer."
21. Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:
21.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Die Schi(Snowboard)schulleiter und die in den Salzburger Schi(Snowboard)schulen länger als vier Wochen tätigen Lehrkräfte sowie die Schibegleiter bilden den Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband - im folgenden kurz Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband genannt."
21.2. Abs 2 lautet:
"(2) Neben den in diesem Gesetz angeführten einzelnen Aufgaben hat der Berufs-Schi- und Snowboradlehrerverband insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:
a) die Förderung der Entwicklung des Schilaufes und des Schilehrwesens;
b) die Förderung der Entwicklung des Snowboardsports und des Snowboardlehrwesens;
c) die Heranbildung des Berufsnachwuchses;
d) die fachliche Fortbildung der Mitglieder;
e) die Sorge für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Schi(Snowboard)schulen und deren diesbezügliche Überwachung;
f) die sonstige Wahrung der Interessen des Schi(Snowboard)schulwesens.
Die Wahrnehmung der in lit a bis f aufgezählten Aufgaben und Ziele obliegt dem Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband im eigenen Wirkungsbereich, die Besorgung der übrigen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich."
21.3. Im Abs 3 und 4 wird das Wort "Berufsschilehrerverband" bzw das Wort "Berufsschilehrerverbandes" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" bzw durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes" ersetzt
22. Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:
22.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Mitgliedschaft zum Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband beginnt für den Schi(Snowboard)schulleiter mit der Erteilung der Schi(Snowboard)schulbewilligung und für Lehrkräfte nach einer mindestens vierwöchigen Tätigkeit in Salzburger Schi(Snowboard)schulen mit dem Beginn ihrer weiteren Tätigkeit (Pflichtmitglieder). Die Mitgliedschaft endet für Schi(Snowboard)schulleiter mit dem Erlöschen ihrer Schi(Snowboard)schulbewilligung (§ 15 Abs 4 bzw § 15a Abs 4) und für Lehrkräfte mit Ablauf des Kalenderjahres, in das das Ende der letzten vierwöchigen Tätigkeit der Lehrkraft während einer Wintersaison fällt."
22.2. Im Abs 2 wird das Wort "Schilehrer" durch das Wort "Lehrkräfte" und das Wort "Berufsschilehrerverbandes" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes" ersetzt.
22.3. Im Abs 3 und 5 wird jeweils das Wort "Berufsschilehrerverband" bzw "das Wort "Berufsschilehrerverbandes" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" bzw die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes" ersetzt.
22.4. Im Abs 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge "Schischulleiter, Staatlich geprüfter Schilehrer, Landesschilehrer und Landesschilehrer-Anwärter" durch die Wortfolge "Schi(Snowboard)schulleiter, Staatlich geprüfter Schilehrer bzw Diplom-Snowboardlehrer, Landesschilehrer bzw Snowboardlehrer und Landesschilehrer-Anwärter bzw Snowboardlehrer-Anwärter" ersetzt.
23. Im § 30, dessen Überschrift "Organe des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes lautet, werden folgende Änderungen vorgenommen:
23.1. Im Abs 1 wird im Einleitungssatz das Wort "Berufsschilehrerverbandes" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes" ersetzt und lautet die lit c:
"c) der Vorsitzende"
23.2. Im Abs 3 wird im letzten Satz die Wortfolge "der bisherige Obmann" durch die Wortfolge "der bisherige Vorsitzende" ersetzt.
23.3. Abs 4 lautet:
"(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Pflichtmitglieder anwesend ist. Bei der Beratung über Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, muß zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder aus dem Kreis der Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer kommen. Sind zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die für die Beschlußfähigkeit jeweils erforderlichen Mitglieder vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. In Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, kann gegen den mehrheitlichen Willen (einfache Stimmenmehrheit) der Mitglieder aus dem Kreis der Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer ein Beschluß nicht zustandekommen."
23.4. Im Abs 5 wird in der lit b die Wortfolge "des Schischulwesens und der Schilehrerausbildung" durch die Wortfolge "des Schi(Snowboard)schulwesens und der Schi(Snowboard)lehrerausbildung" ersetzt und lautet die lit e:
"e) die Wahl des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;"
23.5. Abs 6 lautet:
"(6) Der Vorstand besteht aus zwölf von der Vollversammlung zu wählenden Pflichtmitgliedern. Der Vorsitzende, der der Leiter einer Schischule oder einer Snowboardschule sein muß, ist von den Schischulleitern vorzuschlagen und zu wählen, der Vorsitzenden-Stellvertreter von den übrigen Pflichtmitgliedern. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder hat unter Anrechnung des Vorsitzenden bzw des Vorsitzenden-Stellvertreters bei seiner jeweiligen Gruppe so vor sich zu gehen, daß fünf Mitglieder von den Schischulleitern, zwei Mitglieder von den Staatlich geprüften Schilehrern, zwei Mitglieder von den Landesschilehrern, ein Mitglied von den Landesschilehreranwärtern und zwei Mitglieder von den Snowboardschulleitern und Snowboardlehrern vorzuschlagen und zu wählen sind."
23.6. Abs 8 lautet:
"(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Vorsitzenden-Stellvertreter) und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Bei der Beratung über Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, müssen sich unter den anwesenden Mitgliedern jene Mitglieder befinden, die von den Snowboardschulleitern und Snowboardlehrern gewählt worden sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, kann gegen den übereinstimmenden Willen der Mitglieder, die von den Snowboardschulleitern und Snowboardlehrern gewählt worden sind, ein Beschluß nicht zustandekommen."
23.7. Im Abs 10 wird das Wort "Obmann" durch das Wort "Vorsitzender" ersetzt.
23.8. Im Abs 11 wird im ersten Satz das Wort "Berufsschilehrerverband" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" ersetzt und im zweiten bis letzten Satz jeweils das Wort "Obmann" bzw "Obmann-Stellvertreter" durch das Wort "Vorsitzender" bzw "Vorsitzenden-Stellvertreter" in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
24. Im § 31 Abs 1 wird das Wort "Berufsschilehrerverband" durch die Worte "Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" und jeweils das Wort "Obmann" bzw "Obmann-Stellvertreter" durch das Wort "Vorsitzender" bzw "Vorsitzenden-Stellvertreter" in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
25. Der 7. Abschnitt erhält die Bezeichnung "Aufsicht".
26. § 32 lautet:
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über die Schi(Snowboard)schulen und Schibegleiter dahingehend aus, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Im Rahmen dieser Aufsicht ist die Landesregierung befugt, die Schi(Snow)boardschulen in spezifisch sportmethodischer und -technischer sowie organisatorischer Hinsicht zu überprüfen. Schi(Snowboard)schulen und Schibegleiter sind außerdem auf das Erfüllen der notwendigen Vorkehrungen in bezug auf die Sicherheit, die Leistung Erster Hilfe und die Betreuung bei Unfällen und ferner in bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse des Fremdenverkehrs sowie der Förderung des Schi(Snowboard)sports zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind binnen angemessener, von der Landesregierung festzusetzender Frist zu beheben. Die Schi(Snowboard)schulleiter, Lehrkräfte und Schibegleiter haben der Landesregierung die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht zusammenzufassen. Dieser ist dem betreffenden Schi(Snowboard)schulleiter oder Schibegleiter sowie dem Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband bekanntzugeben.
(2) Zur Unterstützung ihrer Aufsicht, insbesondere zur Kontrolle von Schi(Snowboard)schulen und Schibegleitern, sowie zur Kontrolle von Vereinsschi(snowboard)kursen und von Kursen der Schi(Snowboard)schulen aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten in bezug auf die Einhaltung der für ihre Tätigkeit im Land Salzburg geltenden Vorschriften dieses Gesetzes kann die Landesregierung besonders geschulte Kontrollorgane bestellen.
(3) Auf die Kontrollorgane ist das Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, LGBl Nr 66/1977, anzuwenden.
(4) Die Kontrollorgane sind unbeschadet der ihnen nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz) zukommenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt,
1. Personen, die im Verdacht stehen, eine in den Aufgabenbereich der Organe fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;
2. von allen in- und ausländischen Schi(Snowboard)schulleitern, Schi(Snowboard)schullehrern und Lehrkräften von Vereins- oder anderen Schi(Snowboard)kursen die Erteilung von Auskünften, das Vorweisen von Dokumenten und jede sonstige Hilfestellung zu verlangen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist.
(5) Die im Abs 4 Z 2 genannten Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen die erforderlichen Hilfestellungen zu geben."
27. § 32a lautet:
Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband im eigenen Wirkungsbereich aus. Sie hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Sie ist zur Vollversammlung und zu allen Sitzungen des Vorstandes sowie zu allen Prüfungen gemäß den §§ 19 und 19a einzuladen. Ihr Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen."
28. Im § 33 lautet der zweite Satz: "Die unbefugte Führung oder Verwendung der Bezeichnungen 'Schischule', 'Snowboardschule', 'Schischulleiter', 'Snowboardschulleiter', 'Staatlich geprüfter Schilehrer', 'Landesschilehrer', 'Landesschilehrer-Anwärter', 'Diplom-Snowboardlehrer', 'Snowboardlehrer', 'Snowboardlehrer-Anwärter' oder des Ausweises bzw Abzeichens für Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schilehrer, Snowboardlehrer und Schibegleiter ist nach dem Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl Nr 48/1975, zu
ahnden; dies gilt auch für die Führung oder Verwendung der Bezeichnung 'skiguide' ohne Schibegleiterbewilligung."
29. Im § 36, der die Überschrift "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu" erhält, wird angefügt:
"(4) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 5, 3a Abs 1 und 2, 5, 6 Abs 2, 7 Abs 1, 5 und 6, 8 Abs 1, 2 und 5, 9 Abs 2, 10 Abs 1 und 3, 12 Abs 1 und 2, 13 Abs 1, 14 Abs 2, 15 Abs 3 und 5, 15a, 15b, 16 Abs 3, 19 Abs 2, 19a, 19b, 20, 21 Abs 1, 3 und 4, 22 Abs 2, 23 Abs 2, 24 Abs 3, 26 Abs 2, 27 Abs 1 bis 3 und 5, 28 Abs 1 und 2, 29 Abs 1, 2 und 4, 30 Abs 1, 3 bis 6, 8, 10 und 11, 32, 32a, 33 und 35 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft. § 3a Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1998 tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt kann entgeltlicher Snowboardunterricht auch außerhalb einer bewilligten Schischule erteilt werden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen anhängigen Verfahren um Erteilung einer Schischulbewilligung sowie um Erteilung einer Schibegleiter-Bewilligung sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(6) Verordnungen aufgrund der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen sowie die vom Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband gemäß § 19b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1998 festzulegenden Richtlinien können bereits ab Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr .../1998 mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 4 erster Satz bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.
(7) Inhaber von Schischulbewilligungen, die nach dem vor dem Inkrafttreten der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen geltenden Recht erteilt worden sind, haben der Landesregierung
a) bis zum 1. Dezember 2000 die Möglichkeit der Benützung eines geeigneten Anfängerübungsgeländes und
b) bis zum 1. Dezember 2008 das Verfügungsrecht über einen im Sinn des § 8 Abs 2 vorletzter Satz geeigneten Sammelplatz
nachzuweisen. Kommt ein Schischulinhaber den Verpflichtungen nach lit a oder b nicht nach, hat die Landesregierung die Schischulbewilligung zu entziehen, es sei denn, dem Schischulinhaber ist der durch lit a oder lit b geforderte Nachweis aufgrund von besonderen, nicht in seiner Person begründeten Umständen unmöglich und der Fortbestand der Schischulbewilligung erscheint im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens notwendig.
(8) Bis 1. Dezember 2002 gilt als ausreichende Berufspraxis für die Erteilung der Snowboardschulbewilligung auch eine mindestens 25wöchige Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer österreichischen Snowboardschule oder Schischule, verteilt auf drei Wintersaisonen, die vor Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer abgeschlossen wurde.
(9) Der Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband hat der Landesregierung bis spätestens 1. Jänner 1999 Richtlinien für die Durchführung der Ausbildung und Abhaltung der Prüfungen nach § 19b Abs 3 zur Genehmigung vorzulegen.
(10) Solange es keine Inhaber von Snowboardschulbewilligungen nach diesem Gesetz gibt oder solche zur Übernahme der Funktion des Mitgliedes der Kommission zur Abnahme der Unternehmerprüfung nicht bereit sind, ist auch bei der Unternehmerprüfung für Snowboardschulleiter das auf Vorschlag des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes zu bestellende Mitglied aus dem Kreis der Inhaber von Schischulbewilligungen zu entnehmen.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen im Amt befindlichen Organe des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt. Solange nicht zumindest zwei Snowboardlehrer oder Snowboardschulleiter Pflichtmitglieder des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes sind, ist § 30 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen anzuwenden."