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Nr. 704 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............................................, mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 26/1986, Nr 68/1988 und Nr 39/1991 wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 3 lautet der erste Satz: "Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde ist es, Personen zu retten und außer Gefahr zu bringen, die insbesondere am Berg (Bergrettung), im Wasser (Wasserrettung) oder in Höhlen (Höhlenrettung) in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar und erheblich bedrohende Gefahrensituation geraten sind."

2. Im § 2 Abs 1 lautet der zweite Satz: "Dies gibt auch für die Leistungen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes, wenn und soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nach diesen Leistungen eine örtliche Vorsorge bestehen muß und hiezu nicht von anderer Seite ausreichend gesorgt ist ."

3. § 3 Abs 2 lautet:

"(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Rettungsorganisation ist, daß die juristische Person

a) ihren Sitz im Land Salzburg hat und statutengemäßer Zweck die Erbringung der Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes ist;

b) gemeinnützig tätig ist und ihre Aufgaben mit überwiegend ehrenamtlich tätigen Mitgliedern besorgt;

c) zu keinen Bedenken gegen die Verläßlichkeit der für sie handelnden Organe Anlaß gibt;

d) über genügend ausgebildetes Fach- und Begleitpersonal, eine ausreichende Zahl von geeigneten Krankentransportmitteln sowie über eine geeignete Einsatzstelle und die erforderlichen sonstigen Einrichtungen verfügt. Die personelle und sachliche Ausstattung muß den Anforderungen, die in der gemäß § 5b erlassenen Verordnung festgelegt sind, entsprechen.

Eine Anerkennung kommt überdies nur in Betracht, wenn der Bedarf nach den von ihr angebotenen Leistungen nicht bereits durch anerkannte Rettungsorganisationen ausreichend gedeckt erscheint."

4. § 4 lautet:

"Rettungsbeitrag

§ 4

(1) Die Gemeinde hat an die von ihr gemäß § 2 Abs 2 vertraglich verpflichtete Rettungsorganisation jährlich einen Rettungsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt ab 1. Jänner 1999 32,50 S, ab 1. Jänner 2000 34,50 S und ab 1. Jänner 2001 36,50 S je Einwohner der Gemeinde. Der Rettungsbeitrag ist je zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages zugrundezulegende Einwohnerzahl richtet sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung (§ 1 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl Nr 199). Dieses Ergebnis wird mit Beginn des Kalenderjahres wirksam, das dem Zähltag der Volkszählung folgt.

(2) Zum Zweck der Leistung des Rettungsbeitrages hat die berechtigte Rettungsorganisation die Höhe der jeweils fälligen Beitragsrate der beitragspflichtigen Gemeinde schriftlich bekanntzugeben. Erachtet sich die Gemeinde für nicht oder nicht im bekanntgegebenen Maß beitragspflichtig, kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(3) Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Abs 1 hat ihr das Land ab 1. Jänner 1999 29,70 S, ab 1. Jänner 2000 31,70 S und ab 1. Jänner 2001 33,70 S je Einwohner des Landes zu leisten. Abs 1 dritter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Im Streitfall entscheidet über die Beiträge des Landes die Landesregierung mit Bescheid.

(4) Für die überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung hat das Land ab 1. Jänner 1999 folgende Beträge je Einwohner des Landes zu leisten:

1. Österreichischer Bergrettungsdienst, Landesstelle Salzburg 7,48 S

2. Österreichische Wasser Rettung, Landesverband Salzburg 1,45 S

3. Österreichischer Höhlenrettungsdienst, Landesverband Salzburg 0,26 S.

Abs 1 dritter bis letzter Satz finden Anwendung. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(5) Die gemäß Abs 1 und 3 zu leistenden Beträge sind für die Jahre 2002 und 2003 jeweils so zu erhöhen, daß die Erhöhung einem Gegenwert von 2 S entspricht. Die demnach für das Jahr 2003 zu leistenden Beiträge und der gemäß Abs 4 für das Jahr 1999 zu leistende Beitrag sind, beginnend ab dem Jahr 2004 bzw 2000, mit dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres wertgesichert. Die Indexzahlen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrundezulegen. Die Beitragshöhe ist von der Landesregierung durch Verordnung jährlich festzusetzen, wobei die gemäß Abs 4 zu leistenden Beiträge für die Jahre 2000 und 2001 auf einen vollen 10-Groschen-Betrag auf- oder abzurunden sind."

5. Nach § 4 wird eingefügt:

"Kostentragung nach Verursacherprinzip

§ 4a

(1) Wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Leistung gemäß § 1 Abs 2 lit a bis c und Abs 3 bestehen, hat die Kosten für notwendige und zweckmäßige Aufwendungen des Einsatzes der Rettungsorganisation derjenige zu tragen,

1. zu dessen Gunsten der Einsatz der Rettungsorganisation erfolgt ist, oder

2. der den Einsatz mißbräuchlich in Anspruch genommen oder veranlaßt hat.

(2) Die Rettungsorganisation kann bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Einhebung der Kosten zur Gänze oder zum Teil absehen."

6. Im § 5a wird die Verweisung "gemäß § 5 Abs 1 lit f des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes, LGBl Nr 26/1984," durch die Verweisung "gemäß § 6 Abs 1 lit f des Salzburger Rechnungshofgesetzes, LGBl Nr 35/1993," ersetzt.

7. Nach § 5a wird eingefügt:

"Personelle und sachliche Ausstattung

§ 5b

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung zu erlassen. In der Verordnung sind festzulegen:

1. die Mindestanforderungen (Fähigkeiten und Kenntnisse) des Einsatzpersonals;

2. die Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals;

3. die Mindestausstattung der Krankentransportfahrzeuge;

4. die Mindestausstattung der Einsatzstellen und sonst erforderlichen Einrichtungen.

Hiebei ist von den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der Medizin, auszugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß im Einsatzfall die bestmögliche Versorgung der verletzten oder kranken Person sichergestellt ist. Dabei ist nach den im § 5c angeführten Arten von Krankentransporten zu differenzieren.

(2) Die durch Verordnung festgelegten Anforderungen gelten für alle Rettungsträger (§ 6 Abs 4), insbesondere auch solche, die nicht behördlich anerkannt sind.

(3) Die Bezeichnung 'Rettung' für sich oder in Verbindung mit anderen Worten, Wortteilen oder Zeichen dürfen Rettungsträger (§ 6 Abs 4), die ausschließlich oder auch auf dem Gebiet des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes tätig sind, insbesondere auf Fahrzeugen nur führen oder verwenden, wenn sie die gemäß Abs 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Anforderungen haben die Rettungsträger der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen und ihre Einrichtungen besichtigen und prüfen zu lassen. Im Zweifelsfall kann die Landesregierung auch verlangen, daß sich eingesetzte Personen einer Überprüfung auf Erfüllung der festgelegten Mindestanforderungen zu unterziehen haben.

Krankentransporte

§ 5c

Folgende Arten von Krankentransporten mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen sind zu unterscheiden:

a) Behindertentransport: der Transport von nicht erkrankten Personen, die durch körperliche oder geistige Behinderung nicht in der Lage sind, ein öffentliches Verkehrsmittel oder Taxi zu benützen, und zwar im Sitzen oder im Rollstuhl mit einem Behindertentransportwagen;

b) Ambulanztransport:

1. der Transport von erkrankten Personen, die in der Lage sind, selbständig von und zum Fahrzeug zu gehen, zur medizinischen oder therapeutischen Behandlung, und zwar im Sitzen oder im Rollstuhl in einem Ambulanztransportwagen;

2. der Transport von Organen und Transplantaten, Blutkonserven, sonst dringend erforderlichen Geräten und Mitteln sowie der Transport von Ärzten, wenn damit die Akutversorgung eines Patienten sicherstellt werden soll;

a) qualifizierter Krankentransport: der Transport von kranken, verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten, aber auf eine Beförderung unter sachgerechter Betreuung angewiesen sind oder die nicht in der Lage sind, selbständig von und zum Fahrzeug zu gehen, und zwar im Liegen oder Sitzen im Krankentransportwagen;

b) Rettungstransport: der Transport von verletzten, erkrankten oder vergifteten Patienten, bei denen zwar keine unmittelbare Gefährdung der lebenswichtigen Funktionen besteht, aber schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich qualifizierte sanitätsdienstliche Hilfsmaßnahmen gesetzt werden;

c) Notfalltransport: die notärztliche Versorgung am Notfallort und der Transport von verletzten, erkrankten oder vergifteten Personen, bei denen lebensbedrohliche Störungen der lebenswichtigen Funktionen eingetreten sind, einzutreten drohen oder vorhersehbar eintreten können (Notfallpatienten), und zwar im Liegen;

d) Rettungsflug (Primäreinsatz): der Einsatz von Luftfahrzeugen

1. zum Transport von Rettungspersonal (Flugrettungsarzt, Flugrettungssanitäter, Bergungsspezialist) mit der notwendigen Rettungs- und medizinischen Ausrüstung zum Notfallort;

2. zur Mitwirkung an der Rettung selbst (Seilwinde, Rettungstau); oder

3. zum Transport des Notfallpatienten in die medizinisch zuständige Krankenanstalt oder der gefährdeten Person aus dem Gefahrenbereich;

e) Verlegungsflug (Sekundäreinsatz): der Transport von Patienten mit Luftfahrzeugen von einer Krankenanstalt, in der die Erstversorgung durchgeführt wurde, deren Kapazität und/oder Ausstattung jedoch für die definitive Versorgung nicht ausreicht, in eine Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalt oder eine Krankenanstalt mit einer speziellen Fachabteilung, die für die definitive Behandlung genügend ausgerüstet ist."

8. Im § 7 erster Satz wird die Wortfolge "Einsatz des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes" durch die Wortfolge "Einsatz des allgemeinen oder des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes" ersetzt.

9. Im § 9 Abs 2 wird im ersten Satz der Klammerausdruck "(Art IV Z 4 EGVG)" durch den Klammerausdruck "(Art II Abs 6 Z 5 EGVG)" ersetzt und im zweiten Satz die Wortfolge "im Rahmen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes" durch die Wortfolge "im Rahmen des allgemeinen oder des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes" ersetzt.

10. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Abs 1 wird nach der lit f angefügt:

"g) Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes wahrnimmt oder ausübt, ohne die gemäß § 5b Abs 1 festgelegten personellen oder sachlichen Anforderungen zu erfüllen."

10.2. Im Abs 2 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Bei gemäß § 5b Abs 3 unzulässiger Führung oder Verwendung der Bezeichnung 'Rettung' erhöht sich der Strafrahmen für die Verwaltungsübertretung nach Abs 1 lit g auf 100.000 S."

11. Im § 12 wird angefügt: "Dies gilt nicht in bezug auf Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs 1 lit g."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monat in Kraft.

(2) § 4 in der Fassung des Art I tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) Die gemäß § 5b Abs 1 zu erlassende Verordnung ist mit einer Legisvakanz von mindestens zwei und höchstens sechs Monaten in Kraft zu setzen. Die anerkannten Rettungsorganisationen und Rettungsträger im Sinn des Salzburger Rettungsgesetzes haben bis längstens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung oder einzelner Bestimmungen hievon der Landesregierung nachzuweisen, daß sie über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung verfügen.

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Die Vorlage zur Änderung des Salzburger Rettungsgesetzes verfolgt im wesentlichen die folgenden Ziele:

1. Der Salzburger Landtag hat mit Entschließung vom 4. Juli 1996 ersucht, beim Amt der Salzburger Landesregierung eine Arbeitsgruppe einzurichten, die einen Vorschlag zur Finanzierung des Bergrettungsdienstes erarbeiten sollte. Dabei war die Kostenbeteiligung für Rettungseinsätze nach dem Verursacherprinzip zu prüfen.

Bei den Beratungen ist die Arbeitsgruppe davon ausgegangen, in die gesetzliche Regelung neben dem Österreichischen Bergrettungsdienst auch die Österreichische Wasserrettung und den Österreichischen Höhlenrettungsdienst miteinzubeziehen. Dies geschieht hinsichtlich der finanziellen Leistungen des Landes zu den Kosten dieser Rettungsorganisationen. Von einer expliziten Anerkennung derselben wurde aber einvernehmlich abgesehen. Diverse gesetzliche Bestimmungen werden auf die besonderen Hilfs- und Rettungsdienste ausgedehnt.

2. In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Rettungstransporte mit Kraftfahrzeugen und mit Personal durchgeführt, die den zeitgemäßen fachlichen Anforderungen eines Rettungstransportwesens nicht entsprechen. Da dies nicht nur aus Verantwortung für die Gesundheit der Bevölkerung nicht hingenommen werden kann, sondern auch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen qualifizierten und minder- oder nicht qualifizierten Organisationen und auch privaten Unternehmen führt, sollen im Rettungsgesetz eindeutige Grundlagen für Qualitätsanforderungen geschaffen werden, die die für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst eingesetzten Personen und Mittel jedenfalls erfüllen müssen, um einen den heutigen medizinischen und technischen Standards entsprechenden Hilfs- und Rettungseinsatz zu gewährleisten.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Im allgemeinen stützt sich das Gesetzesvorhaben auf Art 15 Abs 1 B- VG in Verbindung mit Art 10 Abs 1 Z 12 B- VG (Gesundheitswesen mit Ausnahme ua des Rettungswesens). Siehe auch die Ausführungen zu Z 5.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden durch das Gesetzesvorhaben nicht berührt. In der gemäß § 5b Abs 1 zu erlassenden Verordnung wird einerseits auf im EWR-Raum erworbene Qualifikationen Rücksicht zu nehmen sein. Die Vorschriften über die Anforderungen an Rettungsmittel, insbesondere die Ausstattung von Rettungsfahrzeugen, werden der Kommission der Europäischen Union vorausgehend zu notifizieren sein.

4. Kosten:

Die Erhöhung des Rettungsbeitrages des Landes an die verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation wird folgende jährliche Mehrfachaufwände (gerundet) nach sich ziehen: 1999: 772.000 S, 2000: 1.544.00 S, 2001: 2.315.000 S, (unter Berücksichtigung eines Bevölkerungszuwachses von ca. 45.000 Personen nach der Volkszählung 2001) 2002: 3.375.000 S (bzw rd 241.600 EURO), 2003: 4.219.000 S (bzw rd 302.200 EURO). Mit der Erhöhung des besonderen Rettungsbeitrages des Landes fallen Mehrkosten in der Höhe von mindestens 2,28 Mio S an.

Vollziehungsaufwand verursacht die im § 5b Abs 1 vorgesehene Verordnungserlassung sowie die Handhabung der Kontrollbefugnisse gemäß § 5b Abs 3, weiter die Durchführung allenfalls notwendiger Verwaltungsstrafverfahren.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Das Gesetzesvorhaben begegnete im Begutachtungsverfahren mit zwei Ausnahmen keinen grundlegenden Bedenken, ja wurde teilweise ausdrücklich begrüßt.

Der Salzburger Gemeindeverband und die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes lehnten die Verpflichtung der Gemeinden, auch den besonderen Rettungsdienst in ihren Gemeindegebieten sicherzustellen (§ 2 Abs 1), ab. Je nach Bedarf sei schon derzeit in einzelnen Gemeinden für den besonderen Hilfs- und Rettungsdienst ausreichend vorgesorgt. Die Wirtschaftskammer Salzburg wandte sich gegen die Bestimmungen des § 5c lit a und b wegen der damit verbundenen Ausschließung des Taxi- und des Mietwagengewerbes von den Behinderten- und den Ambulanztransporten. Der Landesverband der Österreichischen Wasserrettung wies auf seinen jährlichen Finanzbedarf von 3,4 Mio S hin und verband damit das Ersuchen, den jährlichen Zuschuß des Landes (von nunmehr 509.000 S) auf 700.000 S zu erhöhen. Die Finanzverwaltung erhob gegen die Mehrbelastungen des Landes aus dem Gesetzesvorhaben keinen Einwand. Sie wies aber gleichzeitig darauf hin, daß damit einerseits mit der Novelle allfällig verbundene Mehrkosten für das Rote Kreuz als abgedeckt anzusehen seien und andererseits jeglichen weiteren gesetzlichen Erhöhungen nicht zugestimmt werden könnte. Das Rote Kreuz vermißte eine Definition des Rettungsdienstes und eine exakte Regelung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Rettungsdienst. Schließlich sprach sich das Bundesministerium für Inneres für eine zeitgemäße Regelung der Mitwirkungsverpflichtung der Organe der Bundesgendarmerie anstelle des § 12 des geltenden Rettungsgesetzes aus.

In der Gesetzesvorlage ist verschiedenen Einwänden und sonstigen Anregungen Rechnung getragen: Die Verpflichtung der Gemeinde zur Obsorge für den besonderen Hilfs- und Rettungsdienst ist wesentlich eingeschränkt. Die Führung und Verwendung der Bezeichnung "Rettung" wird im Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes an die Erfüllung der für allgemeine Hilfs- und Rettungsdienste aufgestellten Qualitätsanforderung gebunden. Die Mitwirkungspflicht der Bundesgendarmerie wird nicht erweitert, ansonsten bedarf dieser Bereich aber einer grundsätzlichen, über das Rettungsgesetz hinausgehender Neuordnung. Der Landesbeitrag für die Wasserrettung ist auf die verlangte Höhe angehoben.

Zum Bedenken der Wirtschaftskammer Salzburg wird auf § 5 Abs 2 hingewiesen, wonach die Anforderungen nur für Rettungsträger im Sinn des § 6 Abs 4 gelten. Die personellen und sachlichen Anforderungen werden durch Verordnung so festzulegen sein, daß sie einen zweckgemäßen Transport ohne überzogene Bedingungen gewährleisten. Kompetenzrechtlich ist die Landeskompetenz für das Rettungswesen als Grundlage für das Rettungsgesetz zu wiederholen, sodaß die beabsichtigten Regelungen jedenfalls gestützt auf die Gesichtspunktetheorie vom Land getroffen werden können.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

Zu Z 1:

Die Aufgaben des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes werden auf die Höhlenrettung ausgedehnt. In den letzten Jahren hat dieser Bereich immer mehr an Bedeutung gewonnen.

Zu Z 2:

Es besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen einer Rettung aus einer "normalen" Gefahr und einer Rettung am Berg, aus dem Wasser oder aus Höhlen. Lediglich die technischen Anforderungen variieren. Immer handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Anders als beim allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst, den jede Gemeinde sicherzustellen hat, werden die Gemeinden in bezug auf den besonderen Rettungsdienst (§ 1 Abs 3) nur insoweit verpflichtet, als ein Bedarf aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besteht und nicht schon seitens anderer Rechtsträger dafür ausreichend vorgesorgt ist.

Zu Z 3:

Die Anerkennung als Rettungsorganisation setzt voraus, daß bestimmte personelle und sachliche Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in der aufgrund des § 5b Abs 1 zu erlassenden Verordnung zu präzisieren.

Zu Z 4:

Die Abs 1 und 3 sehen die stufenweise Erhöhung der Rettungsbeiträge vor, die von den Gemeinden und vom Land für den allgemeinen Rettungsdienst an die vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation zu leisten sind. Diese Erhöhung soll in den Jahren 1999 bis 2001 je 2 S und in den zwei darauffolgenden Jahren den entsprechenden Wert in EURO betragen. Begründet wird dieses Vorhaben damit, daß sich der Landesverband Salzburg des Österreichischen Roten Kreuzes aufgrund der geringen Inflationsrate der letzten Jahre einerseits und der Bevölkerungszunahme im Land Salzburg andererseits nicht mehr imstande sieht, die durchschnittlichen jährlichen Kostensteigerungen durch die valorisierten Rettungsbeiträge abzudecken. So habe die durchschnittliche jährliche Kostensteigerung im Rahmen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes im Zeitraum von 1993 bis 1998 4,3 Mio S betragen. Dieser Steigerung steht aufgrund der indexierten Anpassung der Rettungsbeiträge eine durchschnittliche Erhöhung von jährlich 0,55 Mio S gegenüber.

Die bis lediglich zum Jahr 2001 befristete Fixierung der Beiträge in Schilling berücksichtigt die ab dem 1.1.2002 wirksam werdende Währungsumstellung auf den EURO. Die dem Wert von 2 S entsprechenden "Sprünge" betreffend die Jahre 2002 und 2003 werden im Abs 5 geregelt. Zur Befristung im letzten Satz ist anzumerken, daß ab 2002 eine Rundungsbestimmung entbehrlich erscheint, da ein Cent dem Wert von etwa 14 Groschen entsprechen wird.

Der neue Verbraucherpreisindex baut auf der Basis 1996 auf. Es soll im Abs 5 nun klargestellt werden, daß für die Berechnung der Wertsicherung wie bisher der Verbraucherpreisindex 1986 heranzuziehen ist.

Bei der Formulierung des § 4 Abs 4 wurde davon ausgegangen, daß für örtliche Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung die Gemeinden Sorge zu tragen haben. Für ihre Beiträge an die genannten Organisationen wird aber keine nähere gesetzliche Regelung getroffen. Dafür sind die örtlichen Verhältnisse zu unterschiedlich.

Für die überörtlichen Belange des besonderen Rettungsdienstes hat das Land wie bisher, nun aber auch für die Höhlenrettung, Beiträge zu leisten, die erheblich erhöht werden. Die Neufestlegung des besonderen Rettungsschillings, der jeder der betroffenen Rettungsorganisationen schon im Gesetz betraglich bestimmt zugeordnet wird, erfolgt in der Weise, daß der Betrag für des Österreichischen Bergrettungsdienstes um das rechnerische Erfordernis (von ca 2 Mio S) und jener für die Österreichische Wasserrettung auf die gewünschte Höhe angehoben wird. Dies geschieht auf der ausdrücklichen Grundlage, daß damit eine Regelung getroffen wird, die auf weite Sicht Bestand hat. Der Österreichische Höhlenrettungsdienst wird erstmals in die Pflichtforderung einbezogen.

Zu Z 5:

Die Kostentragungregelung ist nur subsidiär anzuwenden: andere spezielle gesetzliche Bestimmungen wie auch getroffene Vereinbarungen gehen vor. Die Kostenersatzpflicht nach Z 1 ist verschuldensunabhängig. Daß die Aufwendungen notwendig und zweckmäßig sein mußten, bedeutet nicht, daß sie auch zum Erfolg geführt haben müssen. Dies gilt auch für den zweiten Fall bei mißbräuchlicher, also verschuldeter Inanspruchnahme oder Veranlassung des Rettungseinsatzes. Für ein Absehen vom Kostenersatz nach Abs 1 kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Rettungseinsatz nicht doch verschuldet worden ist, wenn ja in welchem Maß, ob der Ersatz wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Familienverhältnisse des Ersatzpflichtigen unbillig wäre oder ob andere derartige Umstände vorliegen. Die Regelung stellt eine im Sinn des Art 15 Abs 9 B-VG erforderliche Bestimmung auf dem Gebiet des Zivilrechts dar. Auf die ähnliche Regelung im § 8 des Vorarlberger Rettungsgesetzes wird im Zusammenhang hingewiesen.

Zu Z 6:

Die Verweisung auf das Landesrechnungshofgesetz ist der Rechtsentwicklung entsprechend anzupassen.

Zu Z 7:

Vom Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Salzburg, wurde in den vergangenen Jahren wiederholt darauf hingewiesen, daß Rettungstransporte mit Kraftfahrzeugen und Personal durchgeführt werden, die den aktuellen fachlichen Anforderungen an das Rettungstransportwesen nicht entsprechen. Insbesondere würden durch Taxiunternehmen, aber auch durch Rettungsorganisationen, die die Anforderungen des Salzburger Rettungsgesetzes nicht erfüllen, Rettungstransporte durchgeführt und dabei die Gesundheit oder auch das Leben von Patienten gefährdet werden.

Um eine entsprechende Qualität der Rettungs- und sonstigen Krankentransporte zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, entsprechende Qualitätsstandards festzulegen. Die Landesregierung wird dazu beauftragt (§ 5b Abs 1). Die durch Verordnung festgelegten Anforderungen sind für alle Rettungsträger verbindlich. Für die behördlich anerkannten Rettungsträger ergibt sich dies schon aus § 3 Abs 2 lit d und Abs 3 letzter Satz. Für das Rote Kreuz als gesetzlich anerkannte Rettungsorganisation und andere Rettungsträger wird dies im Abs 2 ausdrücklich festgehalten. Zur Durchsetzung der Anforderungen enthält der Abs 3 die notwendigen Kontrollbefugnisse. Die Zuständigkeit der Landesregierung ist darin begründet, daß sich der Einsatz der Rettungsträger in aller Regel nicht auf eine Gemeinde beschränkt.

Die Führung oder Verwendung der Bezeichnung "Rettung", auch in Verbindung mit anderen Worten oder mit Zeichen, setzt bei Rettungsträgern, die auf dem Gebiet des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes tätig sind, voraus, daß sie die noch durch Verordnung festzulegenden Anforderungen erfüllen. Mit der Bezeichnung Rettung wird besonders in Österreich ein hoher Qualitätsstandard verbunden. In der Situation der Inanspruchnahme der Hilfs- und Rettungsdienste muß von den Betroffenen darauf voll vertraut werden können.

Zu Z 8:

Bisher kam die Verständigungspflicht nur zum Tragen, wenn der Einsatz des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderlich war. Sie soll nun auch auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen der Einsatz eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes, allenfalls auch neben dem allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst, erforderlich ist.

Zu Z 9:

Auch bei Einsätzen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Gemeinde sollen die behördlichen Befugnisse in den Angelegenheiten des § 8 namens der Rettungsbehörde von dem den Einsatz leitenden Mitglied des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes wahrgenommen werden können.

Zu Z 10:

Die Strafbestimmungen werden dahingehend ergänzt, daß die Wahrnehmung und Ausübung des Hilfs- und Rettungsdienstes, ohne die personellen oder sachlichen Qualitätsanforderungen zu erfüllen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Eine vorausgehende Qualitätskontrolle durch die Behörde, die mit einem Bewilligungsverfahren verbunden wäre, wird nicht eingeführt. Die Verantwortung für entsprechend ausgebildetes Personal und entsprechende Sachausstattung bleibt so beim Rettungsträger. Erst bei Verdacht einer den Vorschriften nicht entsprechenden Tätigkeit erfolgt über die Befugnisausübung gemäß § 5b Abs 4 oder die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens ein behördliches Einschreiten. Die unzulässige Führung oder Verwendung der Bezeichnung "Rettung" soll keine eigene Verwaltungsübertretung darstellen. Bei Mißbrauch der Bezeichnung soll aber ein höherer Geldstrafrahmen gelten.

Zu Art II:

Der neue besondere Rettungsbeitrag soll erstmals für das Haushaltsjahr 1999 zum Tragen kommen. Ansonsten besteht kein Grund, einen besonderen Inkrafttretenszeitpunkt festzulegen. Die personellen und sachlichen Anforderungen für die ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes können bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes im Landesgesetzblatt folgenden Tag festgelegt werden. Die betreffende Verordnung ist allerdings mit einer oder auch mehreren, für einzelne Bestimmungen unterschiedlichen Übergangsfristen in Kraft zu setzen. Bis dahin müssen die Anforderungen erfüllt und dann der Landesregierung nachgewiesen werden. Ab Inkrafttreten der Verordnungsbestimmungen bildet ein Verstoß dagegen eine Verwaltungsübertretung.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des     Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und     Antragstellung zugewiesen.