Nr. 491 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 1. April 1998 eingehend mit der genannten Vorlage der Landesregierung geschäftsordnungsgemäß befaßt. Das Gesetztesvorhaben enthält verschiedene Änderungsvorschläge, die in erster Linie auf Erfahrungen bei der praktischen Anwendung des Jagdgesetzes 1993 zurückgehen. Auf die Änderungspunkte, welche in den Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung genau dargestellt werden, wird verwiesen. An den Ausschußberatungen haben neben den Landesräten Eisl und Dr. Thaller zahlreiche Experten teilgenommen. Hinsichtlich der Experten waren die Landesverwaltung (Abteilung 4), die Wirtschaftskammer, die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer, die Salzburger Jägerschaft, der Landesfischereiverband, die Universität für Bodenkultur und die Landesumweltanwaltschaft vertreten.
Neben einer Reihe von Abänderungsanträgen der Landtagsparteien nahm vor allem die Frage der Möglichkeit zum Abschuß des Graureihers und des Kormorans breiten Raum der Diskussion ein. Schlußendlich konnte in einer informellen Arbeitsgruppe während einer Unterbrechung der Ausschußberatungen auch zu diesem, äußerst kontroversiell diskutierten Punkt eine Lösung gefunden werden, welche von den Ausschußmitgliedern mehrheitlich angenommen wurde. Die Z. 1 bis 6 der Regierungsvorlage sowie die Z. 7, 8.1 (neu), 8.4 (neu), 8.5 (neu) und 9 bis 13 sowie 15 bis 18 und nicht zuletzt 19 bis 25 werden einstimmig, zum Teil modifiziert, angenommen.
Die Z. 6a (neu), 7a.1 (neu), 7a.2 (neu) sowie 8.2 (neu) und 8.3 (neu), aber auch Z. 14 laut Vorlage der Landesregierung werden hingegen mehrstimmig gegen die BL vom Ausschuß beschlossen.
Schlußendlich wurde die zitierte Vorlage der Landesregierung in der vom Ausschuß modifizierten Weise mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die Stimme der BL im Gesamten, also mehrheitlich, dem Landtag zur Beschlußfassung empfohlen.
Zu den vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen wird erläutert:
Zu Z. 6a, 7a, 8.2, 8.3 und 8.5 (§§ 54 Abs. 1, 69 Abs. 1 und 4, 60 Abs. 3a und Abs. 4): Aufgrund der günstigen Bestandsentwicklung sollen Kormorane und Graureiher im Rahmen von Abschußplänen bejagt werden können. Die Abschußzahlen sind jährlich von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Diese Regelung soll auch für alle anderen nicht ganzjährig geschonten Vogelarten gelten, die der EU-Vogelschutzrichtlinie unterliegen, aber nicht in deren Anhang II (= volle Jagdbarkeit) angeführt sind (zB bestimmte Rabenvögel). Diese Lösung wird als vereinbar mit Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie angesehen, da die Bestimmungen über die Abschußplankontrolle (§ 63, 64) die erforderliche strenge Überwachung sicherstellen. Da § 60 Abs. 3a im Zusammenhang mit Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie zu sehen ist, können nur in dem Ausmaß Abschüsse freigegeben werden, die zur Vermeidung von Schäden an Fischereigebieten oder sonstigen Kulturen bzw. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt erforderlich sind. Die Freigabe kann jeweils im Vergleich zum Gesamtbestand nur geringe Mengen umfassen (Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie). Eine Gefährdung des Bestandes darf keinesfalls eintreten (§ 3 lit. e JG).
Zu Z. 8.1 (§ 60 Abs. 3): Von den Terminen der Abschußplanbesprechungen sollen die Jagdgebietsinhaber durch Einschaltungen im "Salzburger Bauer" bzw. durch Aushänge an der Amtstafel der Gemeinden informiert werden.
Zu Z. 10 (§ 65 Abs. 3): Der Antrag soll von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber gestellt werden können.
Zu Z. 13a (§ 80 Abs. 5): Beschlüsse in Hegegemeinschaften sollen - sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen - mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden können. Einstimmige Beschlüsse sind erfahrungsgemäß in kaum einem Gremium zu erreichen.
Zu Z. 14 (§ 86): Diese Bestimmung wird unverändert vorgeschlagen. Der Ausschuß geht jedoch davon aus, daß bei der Anordnung von Vergleichsflächen auch geprüft wird, inwieweit nicht bereits vorhandene Anlagen (zB der ÖBF oder der forstlichen Bundesversuchsanstalt ) herangezogen werden können.
Zu Z. 18.1 (§ 113 Abs. 2 vierter Satz): Jagdleiter (-Stellvertreter) und Jagdinhaber können derzeit nur zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanzahl als Jagdschutzorgane bestellt werden. Dies soll für Jagdgebiete mit einer Fläche von mehr als 500 ha geändert werden. Für jene Flächen, die über 500 ha hinausgehen, sollen auch Jagdleiter
(-Stellvertreter) und Jagdinhaber unter Anrechnung auf die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl bestellt werden können. Diese Lösung bewirkt, daß weiterhin in jedem Jagdgebiet zumindest ein Jagdschutzorgan bestellt werden muß, das nicht Jagdleiter (-Stell-vertreter) oder Jagdinhaber ist, aber für große Jagdgebiete leichter als bisher die erforderliche Zahl von Jagdschutzorganen erreicht wird.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die Stimme der BL - sohin mehrstimmig - den
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.
Der Obmann-Stellvertreter: Der Berichterstatter:
1. Im § 4 Z 2 wird in der lit f angefügt: "Kormoran (Phalacrocorax Carbo)".
2. Im § 15 Abs 4 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Änderungen (Feststellung eines neuen Jagdgebietes, Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes) werden mit Ausnahme des Abs 5 mit Beginn der nächstfolgenden Jagdperiode wirksam, wenn der Antrag (Abs 1) bis spätestens neun Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Bei späterem Einlangen des Antrages werden die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam."
3. Im § 17 Abs 1 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Erklärt der Vorpachtberechtigte vor Beginn der Jagdperiode, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, oder ändern sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen, hat die Jagdbehörde auf Antrag der Jagdkommission oder eines betroffenen Jagdgebietsinhabers die getroffene Feststellung zu ändern. Diese Änderungen werden mit Beginn der nächstfolgenden Jagdperiode wirksam, wenn der Antrag bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Bei späterem Einlangen des Antrages werden die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam."
4. § 33 Abs 1 lautet:
"(1) Der Pachtschilling ist im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten."
5. § 51 lautet:
2. Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses; diese Voraussetzung entfällt für Personen, die nachweisen, daß sie bereits aufgrund einer anderen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe haben (zB Ärzte, Krankenpflegepersonal, Hebammen).
Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über Berufungen gegen dessen Bescheide entscheidet die Landesregierung."
6. Im § 52 Abs 3 entfällt die lit l und erhält die lit m die Bezeichnung "l".
6a. Im § 54 Abs 1 wird im ersten Satz angefügt: ", Graureiher, Kormoran."
7. Im § 58 Abs 2 lautet der erste Satz: "Die jagdbetrieblichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, daß die betreffenden Wildarten in Kernzonen in gesunden Beständen erhalten bleiben, in Randzonen aber entweder nur vorübergehend oder nur in Beständen mit geringer Stückzahl vorhanden sind."
7a. Im § 59 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7a.1. Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Weiters darf der Abschuß von wildlebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten angeführt sind, nur im Rahmen eines Abschußplanes vorgenommen werden."
7a.2. Im Abs 4 wird angefügt: "Wenn sich eine Verordnung auf wildlebende Vogelarten im Sinn des Abs 1 zweiter Satz bezieht, ist auch der Salzburger Landesfischereiverband und die Landesumweltanwaltschaft anzuhören."
8. Im § 60 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im Abs 3 entfällt im zweiten Satz der Ausdruck "die Jagdgebietsinhaber" und wird nach dem zweiten Satz eingefügt: "Die Jagdgebietsinhaber sind durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinden und im Verlautbarungsorgan der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg über die Termine der Abschußplanbesprechung rechtzeitig zu informieren."
8.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Für wildlebende Vogelarten im Sinn des § 59 Abs 1 zweiter Satz hat die Landesregierung durch Verordnung Höchstabschüsse und die Aufteilung dieser Abschüsse auf die Wildregionen festzulegen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Salzburger Jägerschaft, der Salzburger Landesfischereiverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Landesumweltanwaltschaft zu hören. Die Höchstabschußzahlen sind so festzulegen, daß im Landesgebiet ein den Grundsätzen des § 3 entsprechender Bestand der einzelnen Vogelart erreicht oder erhalten wird und keine untragbaren Schäden auftreten."
8.3. Im Abs 4 wird im ersten Satz nach dem Ausdruck "nach Abs 3" der Ausdruck "bzw auf die gemäß Abs 3a erlassene Verordnung" eingefügt.
8.4. Im Abs 4 lautet der dritte Satz: "Für zusammenhängende Jagdgebiete desselben
Jagdinhabers sowie für Jagdbetriebsgemeinschaften (§ 78) kann ein gemeinsamer Abschußplan erlassen werden."
8.5. Im Abs 4 lautet der letzte Satz: "Für die Festsetzung der Abschußzahlen gelten die Abs 2 und 3a sinngemäß."
9. Im § 63 werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Im Abs 1 entfallen die letzten beiden Sätze.
9.2. Abs 4 lautet:
"(4) Durch Verordnung der Landesregierung ist die Art der Verzeichnung (jedes einzelne Wildstück oder gesammelt) festzulegen sowie anzuordnen, welche Angaben in die Abschußliste aufzunehmen sind (zB Verwertung des Wildstückes, Name und Anschrift des Erlegers, Erlegungs- oder Fundort, Alter und Geschlecht des Wildstückes). Bei Wildarten, die der Abschußplanung unterliegen, ist jedenfalls die Verzeichnung jedes einzelnen Wildstückes unmittelbar nach erfolgtem Fang, Abschuß oder Auffinden vorzusehen. Für die Führung der Abschußliste ist ein Vordruck festzulegen und vom Jagdinhaber zu verwenden."
10. Im § 65 Abs 3 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Insbesondere ist vorzusehen, daß die Jagdbehörde auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraumes abweichend festlegen kann, soweit dies besondere Witterungsverhältnisse oder andere besondere Umstände, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erfordern. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei sonstigen Fütterungen vom Jagdinhaber gestellt werden."
11. Im § 70 Abs 3 wird der Ausdruck "§ 11 Abs 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1986" durch den Ausdruck "§ 17 Abs 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996" ersetzt.
12. Im § 72 Abs 1 lautet die lit b:
"b) das Fangen von Beutegreifern und Bisamratten."
13. § 79 Abs 6 lautet:
"(6) Die Hegegemeinschaft kann in ihrem Bereich auch mehrere Fütterungsbereiche beschließen und die darauf entfallenden Kosten getrennt abrechnen. Dieser Beschluß muß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (§ 80 Abs 1) gefaßt werden. Für diese Fütterungsbereiche sind eigene Kostenvoranschläge und Rechnungsabschlüsse (§ 83) zu erstellen. Damit ist vom Ausschuß (§ 82) ein Mitglied der Hegegemeinschaft zu betrauen."
13a. § 80 Abs 5 lautet:
"(5) Als nach Abs 4 lit a gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Beschlüsse nach Abs 4 lit b und c und § 79 Abs 3 lit c können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden; sonst beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen."
14. § 86 lautet:
(2) Die Errichtung, Erhaltung und Betreuung der vorgeschriebenen Vergleichsflächen ist Angelegenheit der Jagdgebietsinhaber, die auch die geplante Errichtung der Jagdbehörde anzuzeigen haben. Die Daten sind von der Jagdbehörde zu erheben und auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist der Landesregierung mitzuteilen. Näheres über Erhebung und die Auswertung der Daten hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen."
15. Im § 90 Abs 3 lautet der letzte Satz: "Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden erlassen, wobei die Funktionen des Waldes und die verschiedenen natürlichen Waldgesellschaften zu beachten sind."
16. § 91 Abs 5 lautet:
"(5) Für Schäden, die ganzjährig geschonte Beutegreifer oder Vögel durch das Töten von Haus- und Hoftieren oder Fischen verursachen, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten."
17. § 112 Abs 1 lautet:
"(1) Wildtierzuchtgatter sind von der Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, insbesondere auch aus veterinärmedizinischer Sicht zu kontrollieren."
18. Im § 113 werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1. Im Abs 2 lautet der dritte und vierte Satz: "Bei Bestellung von nebenberuflichen Jagdschutzorganen ist für Jagdgebiete mit einer Größe bis 500 ha mindestens ein Jagdschutzorgan zu bestellen; für größere Jagdgebiete ist je weitere auch nur angefangene 1000 ha ein zusätzliches Jagdschutzorgan zu bestellen. Jagdleiter, deren Stellvertreter oder Jagdinhaber, die die Jagd selbst ausüben, können
a) bei Jagdgebieten bis 500 ha zusätzlich zum Jagdschutzorgan bestellt werden;
b) bei größeren Jagdgebieten unter Anrechnung auf die je weitere 1.000 ha erforderliche Anzahl zum Jagdschutzorgan bestellt werden."
18.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Ausnahmen von der im Abs 2 festgelegten Mindestanzahl an Jagdschutzorganen bewilligen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auch bei einer Unterschreitung der Mindestanzahl ein ausreichender und regelmäßiger Jagdschutz gesichert ist."
19. Im § 114 Z 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
19.1. Der erste Satz lautet: " Zu Jagdschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung für den Jagdschutzdienst mit Erfolg abgelegt haben und eine gültige Jahresjagdkarte besitzen."
19.2. Nach dem bisher letzten Satz wird angefügt: "Jagdschutzorgane müssen während der gesamten Bestellungsdauer im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte sein."
20. Im § 117 Abs 4 lautet der erste Satz: "Der Antragsteller gilt als zugelassen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages die Zulassung abgelehnt wird."
21. Im § 133 werden folgende Änderungen vorgenommen:
21.1. Abs 1 lautet:
"(1) Der Bezirksjagdrat hat für jede Wildregion eine vertrauenswürdige, mit den örtlichen Verhältnissen eingehend vertraute Person mit gründlichen jagdlichen Kenntnissen und Erfahrungen zum Hegemeister zu bestellen. Soweit erforderlich, können für einzelne Gemeinden, Teile von Gemeinden oder für mehrere Gemeinden gemeinsam Vertreter des Hegemeisters bestellt werden. Der Hegemeister oder ein Vertreter ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn er seine Abberufung verlangt, seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind."
21.2. Im Abs 2 lautet die lit f:
"f) jährlich Jägerübungsschießen zu veranstalten."
22. Im § 138 Abs 2 lautet die lit a:
"a) durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere durch Übertretung der Vorschriften der §§ 54, 61 bis 66, 70 bis 72, 75, 76, 77 und 101 Abs 1;"
23. Im § 158 werden folgende Änderungen vorgenommen:
23.1. Im Abs 1 lautet die Z 5:
"5. Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 48 ausfolgt oder nicht ausfolgt;"
23.2. Im Abs 1 wird nach der Z 13 eingefügt:
"13a. den Bestimmungen des § 65 Abs 3 oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;"
24. Im § 161 werden folgende Änderungen vorgenommen:
24.1. Im Abs 10 lautet der zweite Satz: "Bis einschließlich der Fütterungsperiode 1997/
1998 tritt an die Stelle der Hegegemeinschaft der Jagdinhaber."
24.2. Im Abs 12 wird angefügt: "Die Bestimmungen des § 79 Abs 3 lit a sowie Abs 4 sind erst ab der Fütterungsperiode 1998/1999 anzuwenden. Bis zur Wahl der im § 80 Abs 4 lit a vorgesehenen Organe wird die Hegegemeinschaft durch den Hegeringleiter (§ 105 des Salzburger Jagdgesetzes 1977) vertreten. Dieser hat auch zur ersten Sitzung der Hegegemeinschaft einzuladen."
25. Im § 162 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) Die §§ 51, 52, 60, 79 und 161 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 4, 15, 17, 33, 54, 58, 59, 60, 63, 65, 70, 72, 80, 86, 90, 91, 112, 113, 114, 117, 133, 138 und 158 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit 1. Juli 1998 in Kraft."