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Nr. 489 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 378 der Beilagen) betreffend ein Gesetz über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Landesumweltanwaltschafts-Gesetz - LUA-G)

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 1. April 1998 eingehend mit der zitierten Vorlage der Landesregierung geschäftsordnungsgemäß befaßt. An den Beratungen nahmen die Landesräte Dr. Raus und Dr. Thaller teil. Hinsichtlich der Experten waren die Landesverwaltung (Abteilungen 1, 6, 8, 11, 13, 16), die Landesumweltanwaltschaft, die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, die Landwirtschaftskammer sowie die Landarbeiterkammer vertreten.

Das Gesetzesvorhaben zielt darauf ab, daß in Zukunft eine Struktur in der Landesumweltanwaltschaft geschaffen werden soll, die in Zukunft eine von der Person des Leiters losgelöste einrichtungsmäßige Basis für eine leistungsfähige und unabhängige Landesumweltanwaltschaft bietet. Seit dem Jahr 1987 besteht in Salzburg eine Landesumweltanwaltschaft, die eingerichtet worden ist, um den Belangen des Natur- und Umweltschutzes eine wirkungsvolle Interessenvertretung zu sichern. Die Bestimmungen über Aufgaben und Befugnisse dieser Einrichtung haben sich in der Praxis bewährt.

Im Unterschied zu vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern ist im geltenden Gesetz vorgesehen, daß nicht eine bestimmte Person, sondern eine Einrichtung (zB Verein) mit den Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft betraut wird. Diese Konstruktion hat sich als nicht ausreichend zukunftsorientiert erwiesen, sondern ist vielmehr auf die Person des derzeitigen Leiters der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, HR Prof. Dr. Stüber, zugeschnitten, der eine anerkannte Persönlichkeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist. Die zukünftige Regelung soll eben - wie bereits zum Ausdruck gebracht - eine von der Person des Leiters losgelöste einrichtungsmäßige Basis sichern.

Derzeit gibt es in allen Bundesländern mit Ausnahme der Länder Burgenland und Kärnten eine Landesumweltanwaltschaft. In den meisten Bundesländern ist die Landesumweltanwaltschaft organisatorisch in das Amt der Landesregierung eingegliedert. Im Entwurf ist dem gegenüber die Einrichtung einer eigenständigen Landesumweltanwaltschaft vorgesehen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet wird. Diese auch organisatorische Trennung soll ein in jeder Hinsicht unabhängiges Handeln erlauben. Im übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Nach geringfügigen Änderungen wurde die Vorlage der Landesregieung in der vom Ausschuß modifizierten Weise von allen Landtagsparteien zur Beschlußfassung empfohlen.

Aus den Ausschußberatungen wird zu den gegenüber der Vorlage der Landesregierung vorgenommenen Änderungen folgendes erläuternd festgehalten:

Die einzigen Änderungen an der Regierungsvorlage betreffen die Z. 1 und 2 im § 8 Abs. 1. Die Ausdehnung der Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft auf baupolizeiliche Verfahren zur Änderung des Verwendungszweckes von nicht land- und forstwirtschaftlichen Bauten und von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbauten wird wieder zurückgenommen. Im ersten Fall handelt es sich ohnedies um bereits widmungsfremde Bauten. Im anderen Fall ist die Regelung mit einer bestimmten Bauform bzw. Situierung und Firsthöhe des Wirtschaftsgebäudes, also dem äußeren Erscheinungsbild, verknüpft. Daher ist es konsequent, auch die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft auf Verfahren betreffend die Errichtung und die wesentliche Änderung land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsbauten zu beschränken.

Aus guten Gründen wird aber bei der Formulierung der Z. 5 in derselben Bestimmung verblieben. Dabei geht der Ausschuß davon aus, daß die Landesumweltanwaltschaft ihre Parteistellung nur dann ausübt, wenn mit dem wesentlichen Umbau einer Landesstraße erhebliche Eingriffe in die Natur zB durch Bodenverwundungen udgl. verbunden sind. Eine solche Selbstbeschränkung liegt aber auch bei anderen Tatbeständen, etwa dem unmittelbar folgenden Tatbestand der wesentlichen Änderung von Güter- und Seilwegen, im Sinn des Gesetzes.

Zu § 7 Abs. 1 Z. 1 (Mitarbeit in Beiräten) wird festgehalten, daß dadurch keine Änderung in der Zusammensetzung gesetzlich geregelter Beiräte bewirkt wird. In diesen hat die Landesumweltanwaltschaft nur mitzuwirken, wenn dies im betreffenden Gesetz vorgesehen ist und allenfalls im Rahmen einer fallweisen Beiziehung von Sachverständigen und Experten.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt stimmeneinhellig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Nr. 378 enthaltene Gesetz wird mit der Maßgabe zum Beschluß erhoben, daß im § 8 Abs. 1 in den Z. 1 und 2 die Wortfolge "die Errichtung, wesentliche Ände- rung oder Änderung des Verwendungszweckes" jeweils durch die Wortfolge "die Errichtung oder wesentliche Änderung" ersetzt wird.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 1. April 1998

Der Verhandlungsleiter: Der Berichterstatter:

Saliger eh. Mayr eh.