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Nr. 488 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 383 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, das Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 und das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968 geändert werden

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 1. April 1998 mit der zitierten Vorlage der Landesregierung eingehend geschäftsordnungsgemäß befaßt. Hinsichtlich der Experten waren die Landesverwaltung (Personalabteilung, Abteilung 11 - Gemeindeaufsicht), die Personalvertretung der Landesbediensteten, der Salzburger Gemeindeverband und der Österreichische Städtebund - Landesgruppe Salzburg bzw. der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg vertreten. Die zitierte Vorlage der Landesregierung hat zum Hauptinhalt die Übernahme jener Änderungen, die durch das Gesetz BGBl. Nr. 61/1997 für Bundesbedienstete bewirkt worden sind. Daraus hervorzuheben sind insbesondere die Umsetzung der Richtlinie des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in das öffentliche Dienstrecht, die flexiblere Gestaltung von Teilzeitregelungen, die Reform des Karenzurlaubsrechtes, Änderungen im Disziplinarverfahren und die Erhöhung bestimmter Reisegebühren. Die übernommenen bundesrechtlichen Vorschriften erfordern vor allem hinsichtlich der neuen Arbeitszeitregelungen abweichende Bestimmungen in den einzelnen Dienstrechtsgesetzen, um unerwünschte Effekte im landesrechtlich geregelten Dienstrecht zu vermeiden. Darüber hinaus wurden noch zahlreiche Änderungen vorgeschlagen, welche in den Erläuterungen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, im Detail beschrieben sind.

Die Ausschußmitglieder kamen nach einer eingehenden Beratung schlußendlich zur einstimmigen Auffassung, dem Landtag nach geringfügiger Modifikation die Beschlußfassung zu empfehlen.

Zu den vom Ausschuß vorgenommenen Ergänzungen (Z. 5.1a, 6a, 14a und Art. VI

Abs. 9) wird ausgeführt:

Durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/1998 sind ua. auch im Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 die zur Umsetzung des neuen Bezügerechtes erforderlichen Bestimmungen getroffen worden. Einige redaktionelle Berichtigungen sind jedoch noch erforderlich. So ist § 6c aufzuheben, dem durch § 32 Abs. 3 materiell derogiert worden ist (Pkt. 1). Da im Landesrecht anstelle der §§ 17 bis 19 BDG 1979 eigenständige Regelungen gelten (§§ 29 bis 31), muß die im § 13 des Gehaltsgesetzes 1956 enthaltene Verweisung auf § 17 BDG 1979 modifiziert werden (Pkt. 2 und 3). Dadurch wird klargestellt, daß die im § 13 des Gehaltsgesetzes 1956 enthaltenen Kürzungsbestimmungen für den im § 29 Abs. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 umschriebenen Personenkreis gelten. Gemäß Art. VI Abs. 1 treten diese Änderungen am 1. Juli 1998 in Kraft. § 6c bleibt auf die vor der Aufhebung liegenden Zeiträume weiterhin anwendbar (Art. VI Abs. 9).

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Nr. 383 enthaltene Gesetz wird mit folgenden Änderungen zum Beschluß erhoben:

1.1 Im Art. I (Änderung des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987) wird

1.1.1 nach der Z. 5.1 eingefügt: "5.1a. In der Z. 4 wird als erster Satz eingefügt: '§ 13 Abs. 5 ist auf die im § 29 Abs. 1 genannten Beamten anzuwenden.'";

1.1.2 nach der Z. 6 eingefügt: "6a. § 6c entfällt.";

1.1.3 nach der Z. 14 eingefügt: "14a. Im § 32 Abs. 2 wird nach dem Gesetzeszitat '§ 13 Abs. 5 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956' der Ausdruck 'iVm § 5 Z. 4' einge- fügt.";

1.1.4 in der Z. 15 dem § 40 Abs. 2 folgender Wortlaut gegeben: "(2) Die Senate ent- scheiden im Fall einer Entlassung mit Einstimmigkeit und in allen anderen Fällen mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben."

1.2 Im Art. VI wird angefügt: "(9) § 6c des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung findet auf vor dem 1. Juli 1998 liegende Zeiten weiter Anwendung."

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 1. April 1998

Der Obmann-Stellvertreter: Der Berichterstatter:

Mag. Thaler eh. Saliger eh.