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Nr. 216 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung  (Nr. 101 der Beilagen) betreffend ein Gesetz über die Förderung der Kultur im Land Salzburg (Salzburger Kulturförderungsgesetz)

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich mit der zitierten Vorlage der Landesregierung in Anwesenheit von Landesrat Dr. Raus sowie Experten der Landesverwaltung, der Wirtschaftskammer, der Arbeiterkammer sowie des Landeskulturbeirates einschließlich des Dachverbandes der Kulturstätten eingehend geschäftsordnungsgemäß befaßt. Die in der Sitzung des Landtages vom 22. Oktober 1997 zugewiesene Vorlage geht auf die Bemühungen des Landes-Kulturbeirates und der Kulturabteilung des Amtes der Landesregierung zurück, eine Novellierung des Salzburger Kulturförderungsgesetzes zu erreichen. Die Erläuterungen zur zitierten Vorlage weisen auf die Entstehungsgeschichte, die Bedeutung und die Besonderheiten der Kulturarbeit hin. Im übrigen wird auf diese, sehr deutlich und umfangreich gehaltenen Erläuterungen verwiesen.

Eine äußerst umfangreiche Generaldebatte hatte inhaltlich keinen Einfluß auf die Gesetzesvorlage. Die Ausschußmitglieder kamen lediglich zur Auffassung, die Mindesterfordernisse für bestimmte Tätigkeiten bzw. die Mindestquoren zur Auslösung von Tätigkeiten des Landeskulturbeirates anders zu formulieren. Anstelle die Nennung von Quoten (wie zB ein Fünftel) erfolgt künftig eine konkrete Nennung von Zahlen. Darüber hinaus wurde der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes von 1. Jänner 1998 auf 1. April 1998 verschoben.

Sowohl der Leiter der Kulturabteilung als auch die Vorsitzende des Landeskulturbeirates vor allem aber auch der Landesbaudirektor nahmen zu den von den Abgeordneten aufgeworfenen Fragen Stellung bzw. beantworteten diese. Hinsichtlich der Verankerung der künstlerischen Gestaltung von Bauten des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, wurde durch den Landesbaudirektor darauf hingewiesen, daß die Kunst im öffentlichen Raum für die Zeit von 1980 bis 1991 sehr ausführlich dokumentiert wurde. Man sollte auch einmal die Möglichkeit haben, nachzusehen, wer welche Kunstobjekte für welche Standorte geschaffen hat. In dem genannten Zeitraum wurden insgesamt S 45 Mio. aufgewendet, wovon S 28 Mio. auf Landesprojekte entfielen. Man habe sich darüber hinaus auf Schwerpunkte konzentriert und nicht einfach jeden einzelnen Bau mit einer künstlerischen Gestaltung verziert. Hervorzuheben wäre etwa die Kapelle in Thalgauegg. In der Zeit von 1991 bis 1997 wurden für die künstlerische Ausgestaltung im öffentlichen Raum

S 35 Mio. ausgegeben, wovon der Landesanteil abermals S 28 Mio. ausmache. Der Bund habe in dieser Zeit allein im Bereich des Bundeshochbaues S 7 Mio. dafür aufgewendet.

ÖVP und SPÖ kündigten die Zustimmung zum Gesetzeswerk an. Die FPÖ kritisierte aus mehreren Gründen die Vorlage. Die BL brachte zum Ausdruck, daß trotz des vorliegenden Gesetzes der Anteil am Kulturbudget immer geringer geworden sei und die Dotation als zu gering angesehen werde. Trotzdem wolle die BL dem Gesetz zustimmen. § 2 (Kultur-förderung durch Land und Gemeinde) und § 7 (Tätigkeit des Landes-Kulturbeirates) werden von den Ausschußmitglieder aller Landtagsparteien einstimmig zur Beschlußfassung empfohlen, hingegen werden die übrigen Bestimmungen und das gesamte Gesetzesvorhaben von ÖVP, SPÖ und BL mehrheitlich gegen die Stimmen der FPÖ getragen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und BL gegen die der FPÖ - sohin mehrstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 101 der Beilagen enthaltene Gesetz wird mit Maßgabe folgender Änderungen beschlossen:

a) Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge "von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder" durch die Wortfolge "von wenigstens fünf Mitgliedern" ersetzt.

b) Im § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge "von wenigstens einem Drittel der Mitglieder" durch die Wortfolge "von wenigstens drei Mitgliedern" ersetzt.

c) Im § 8 Abs. 1 wird das Datum "1. Jänner 1998" durch das Datum "1. April 1998" ersetzt.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 3. Dezember 1997

Der Vorsitzende: Die Berichterstatterin:

Roßmann eh. Mag. Strebl eh.