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Nr. 75 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum Antrag der Abg. Ing. Griessner, Mag. Burgstaller und Dr. Burtscher (Nr. 580 der Beilagen der 4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) betreffend die Reform der Politikerbezüge in Salzburg

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich am 24. September 1997 in Fortsetzung der Beratungen vom 3. Juli 1997 mit dem zitierten Dreiparteienantrag befaßt. Gleichzeitig werden die weiteren auf der Tagesordnung ausgewiesenen Punkte, nämlich ein FPÖ-Antrag betreffend die Politikerbezüge im Land Salzburg (Nr. 581 der Beilagen der 4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) sowie ein Antrag der BL betreffend die Beseitigung der Privilegien für Beamte, die gleichzeitig Politiker sind (Nr. 222 der Beilagen der 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), in die Beratungen einbezogen. In der Sache selbst wurde auf der Basis eines vom Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes erstellten Arbeitsunterlage vorgegangen, welche die angestrebten Gesetzesentwürfe zur Reform der Politikerbezüge enthielt.

Als Experten waren die Mitglieder der von der Präsidialkonferenz eingerichteten und von Landtagspräsident Univ.-Prof. Dr. Helmut Schreiner beauftragten Bezügereformkommission (der Direktor des Landesrechnungshofes, Dr. Buchner als Vorsitzender, der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Dkfm. Bauer, der Präsident der Finanzlandesdirektion, HR Dr. Kornexl, der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes, HR Dr. Faber, der Landtagsdirektor, HR Dr. Edtstadler) sowie Vertreter der Landesverwaltung (HR Dr. Berghammer, Personalverwaltung, Mag. Eisl, Finanzabteilung, Dr. Hauthaler, Gemeindeaufsicht) und die Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes und des Österreichischen Städtebundes-Landesleitung Salzburg (Direktor Dr. Hocker, Senatsrat DDr. Atzmüller) anwesend.

Mit den Ausschußberatungen vom 24. September 1997 fanden die von allen Landtagsparteien teilweise unter verschiedenen Gesichtspunkten betriebenen Bemühungen zur Reform der Bezüge von Mitgliedern der Landesregierung, Abgeordneten des Salzburger Landtages und anderen Mandataren (zB Bürgermeister) auf dieser Ebene ihren Abschluß.

Im vergangenen Jahr (4. Juli 1996) hat der Salzburger Landtag einen grundlegenden Beschluß zur Einleitung einer Bezügereform im Land Salzburg gefaßt (Nr. 597 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode). Allgemein wurden schon damals die arbeitslosen Einkommen, Verdienstentgangersätze, Doppelpensionen, ungerechtfertigte Abfertigungen etc. als problematisch befunden. Andererseits wurde auch in Diskussion gebracht, daß die Arbeit der Mandatare als Grundlage für die Bezüge, die sie erhalten, einmal richtig bewertet werden müsse. Aus diesem Grund, aber auch im Hinblick darauf, daß auf Bundesebene Bestrebungen nach Schaffung einer Einkommenspyramide unter Einbeziehung der Landes- und Gemeindepolitiker bestanden, wurde eine Arbeitsgruppe des Landtages eingesetzt.

Diese Arbeitsgruppe, in der Zusammensetzung ident mit der Präsidialkonferenz des Landtages, hat am 23.7.1996 ihre Tätigkeit begonnen und am 6.8. und 13.9.1996 fortgesetzt. Bereits dabei wurde auf politischer Ebene Einvernehmen über wichtige Punkte der künftigen Gestaltung der politischen Bezüge erzielt, nämlich den Wegfall der Ruhebezüge und der einmaligen Entschädigung für Abgeordnete ab 1999. Die Bezüge sollen vom Schema des öffentlichen Dienstes abgekoppelt werden. In der Sitzung vom 13.9.1996 wurde desweiteren die Expertenkommission eingesetzt.

Ziel des ersten, in Auftrag gegebenen Gutachtens sollten folgende Punkte sein:

1. Vorschläge für die Abgeltung der mit der Tätigkeit eines Mitgliedes des Landtages verbundenen Reisekosten sowie für den Ersatz der aus dem Mandat entstehenden tatsächlichen Aufwendungen.

2. Berücksichtigung des Umstandes, daß es nach politischer Übereinkunft ab dem Beginn der nächsten Legislaturperiode des Salzburger Landtages (voraussichtlich im Jahr 1999) für Mitglieder des Landtages keine Ruhebezüge und keine einmaligen Entschädigungen beim Ausscheiden aus dem Landtag geben soll. Beim Wegfall der Ruhebezüge - eine Anwartschaft wird nach dem geltenden Recht nach zehn Jahren erworben - ist der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz zu beachten.

3. Zu den von der Sachverständigenkommission zu beachtenden Rahmenbedingungen gehört auch, daß Seitens des Bundes eine "Einkommenspyramide" für Bezüge aus politischen Tätigkeiten geschaffen werden soll.

Landtagspräsident Univ.-Prof. Dr. Helmut Schreiner informierte die Mitglieder der Sachverständigenkommission über den Stand der Diskussion zur Reform des Salzburger Bezügegesetzes im Landtag im Rahmen einer Aussprache am 26. September 1996

Die Kommission überreichte ihr Gutachten am 16. Jänner 1997 dem Landtagspräsidenten, der es allen Landtagsparteien und den Mitgliedern des Landtages sowie den Mitgliedern der Landesregierung übermittelte.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 1997 ersuchte Landtagspräsident Univ.-Prof. Dr. Helmut Schreiner im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz abermals die Sachverständigenkommission um ein Gutachten, nunmehr hinsichtlich der Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates. Weiters sollten die Bezüge und Pensionen der Bürgermeister der Gemeinden, die Bezüge der Mitglieder des Stadtratkollegiums sowie der übrigen Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt einbezogen werden.

Dieser Teil des Gutachtens wurde am 26. Juni 1997 dem Landtag übergeben.

Auf die beiden, allen Abgeordneten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung vorliegenden Gutachten wird verwiesen.

Auf den in Nr. 580 der Beilagen der 4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages enthaltenen Antrag wird verwiesen; diesem ist zu entnehmen, daß auf der Basis der vorliegenden Gutachten noch im Jahr 1997 die notwendigen Gesetzesbeschlüße gefaßt werden sollten. Danach bekennen sich die Antragsteller aus ÖVP, SPÖ und BL zu einer umfassenden Neuregelung der Bezüge der Politiker im Bundesland Salzburg. Es soll unter anderem künftig nur mehr einen einheitlichen Bezug für eine Funktion geben, das Gesamtsystem sei möglichst einfach, übersichtlich und transparent zu gestalten. Weiters sollte das Bezügemodell der Politiker vom Gehaltsrecht für öffentlich-rechtliche Bedienstete entkoppelt werden. Zusatz- (Zweit-) Pensionen aus der politischen Tätigkeit sind abzuschaffen. Eine Teilnahme an der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und die freiwillige Pensionsvorsorge seien analog zu den bundesrechtlichen Regelungen vorzusehen. Abfertigungsansprüche müßten künftig entfallen. Lediglich für Politiker mit Berufsverbot und ohne sofortigen Wiedereinstieg in einen Zivilberuf ist als Übergangslösung die Entgeltfortzahlung vorzusehen. Daran schließen sich im zitierten Antrag mehrere Ersuchen an die Landesregierung an, unter anderem, eine legistische Arbeitsunterlage für entsprechende Gesetzesbeschlüße zu erstellen. Die Ausschußberatungen zum zitierten Initiativantrag sowie zu dem der FPÖ (Nr. 581 der Beilagen der 4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) wurden am 3. Juli 1997 unterbrochen und am 24. September 1997 fortgesetzt.

Am 16.1.1997 legte die Sachverständigenkommission ihr Gutachten vor. Unmittelbar darauf folgend wurde die Sachverständigenkommission beauftragt, auch die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates zu behandeln. Schließlich wurde der Auftrag Ende Februar 1997 nochmals erweitert auf die Bezüge und Pensionen der Bürgermeister der Gemeinden und der anderen Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg sowie die Bezüge der anderen Mitglieder des städtischen Gemeinderates.

Am 26. Juni 1997 legte die Sachverständigenkommission den 2. Teil ihres Berichtes zur Reform der Salzburger Politikerbezüge vor.

Mit Beschluß des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtages vom 3. Juli 1997 wurde die Landesregierung um die Vorbereitung eines Gesetzes zur Bezügereform "unter Zugrundelegung des Bezügebegrenzungsgesetzes und in Anlehnung an das Ergebnis der Salzburger Sachverständigenkommission" ersucht.

In Verfolgung dieses Landtagsersuchens wurde vom Legisten des Landes im Zusammenwirken mit dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission eine vorläufige Arbeitsunterlage erstellt und Mitte August den in Betracht kommenden Stellen zur Stellungnahme bekanntgegeben. Aufgrund der eingelangten Äußerungen wurden verschiedene Änderungen vorgenommen, die aber allesamt keine politisch zu entscheidenden Inhalte betrafen. Am 17. September 1997 wurde die endgültige Arbeitsunterlage dem Landtag vorgelegt.

Die Beratungen über die Bezügereform wurden am 24. September 1997, der erstmals nicht als Landesfeiertag begangen wurde, im Verfassungs- und Verwaltungsausschuß fortgesetzt. Bereits zu Beginn der Verhandlungen wurde einstimmig beschlossen, die Beratungen auf der Grundlage der Arbeitsunterlage zu führen.

Zu Beginn der Ausschußberatungen vom 24. September 1997 bezeichnete ÖVP-Klubobmann Abg. Ing. Griessner die vorliegende Arbeitsunterlage als sehr gute Grundlage für die Verhandlungen, die die wesentlichsten Punkte der seinerzeitigen Entschließung des Landtages mit dem Ziel einer Reform der Bezüge von Mandataren enthalte. Wichtig sei, daß nun ein einheitliches System geschaffen werde. Festzuhalten sei auch, daß dieses nun zu beträchtlichen Einkommensverlusten für Politiker führe und für den Bürger überschaubar werde. Die Übergangsregelungen müßten allerdings diskutiert werden, da der Vertrauensschutz auch für Politiker gelte.

SPÖ-Klubvorsitzende Abg. Mag. Burgstaller bezeichnete die Arbeitsunterlage als Entwurf für ein klares Bezügerecht, das sich nicht hinter komplizierten Normen verstecke. Bei der Abschaffung der sogenannten arbeitslosen Einkommen sei damit viel geschehen, es gebe aber noch Restbestände, mit denen man sich befassen müsse. Auch in der Frage der Parteisteuer müsse eine Lösung gefunden werden, auf daß die Parteisteuer schon bald der Vergangenheit angehöre.

FPÖ-Klubobmann Abg. Haider stellte zu Beginn der Beratungen fest, daß die FPÖ wegen der Höhe der Bezüge den neuen Reglungen nicht zustimmen werde. Dies, obwohl die Arbeitsunterlage sieben von zehn Forderungen der Freiheitlichen zur Bezügereform enthalte.

BL-Klubobmann Abg. Dr. Burtscher wies auf die jahrelangen Initiativen der BL für eine Neuregelung der Politikerbezüge hin und betonte, daß der von der Kommission erstellte Vorschlag grundsätzlich eine taugliche Grundlage für weitere Entscheidungen sei. Allerdings sei die Rücksichtnahme auf die Situation von derzeitigen Abgeordneten zu groß, Übergangsregelungen könne man sich weitgehend ersparen.

Im Zusammenhang mit der Reform der Bezüge erklärte der Direktor des Landesrechnungshofes Dr. Hans Buchner, daß ein Gutachten für die Bezüge der Vorstandsmitglieder der Landwirtschaftskammer derzeit ausgearbeitet werde.

Das Reformvorhaben hat die Vorgaben des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr. 64/1997, im folgenden als Bezügebegrenzungs-BVG bezeichnet, und in deren Rahmen die beiden Berichte der eingesetzten Sachverständigenkommission zur Grundlage. Im weiteren wird auf diese Grundlagen nicht - laufend wiederholend - verwiesen und nur soweit besonderes ausgeführt, als dafür ein besonderer Grund gesehen wird.

Die von der Mehrheit des Ausschusses angenommene Fassung der Bezügereform weicht von der vom Amt der Landesregierung vorgelegten Arbeitsunterlage im wesentlichen in folgenden Punkten ab:

1. Die Bezüge des Landeshauptmannes und des Bürgermeisters der Stadt Salzburg werden mit 195.000 bzw. 165.000 S um 5.000 S geringer als die bundesverfassungsrechtlichen Obergrenzen festgelegt. Diese Reduzierungen berühren die "Landespyramide" nicht substantiell. Bei den Klubvorsitzenden in der Stadt Salzburg wird eine Erhöhung um 10.000 S vorgenommen, wenn sie zugleich Mitglied des Stadtsenates sind, um damit der mit dieser Funktion verbundenen Mehrbelastung Rechnung zu tragen. Demgemäß wird auch der Bezug eines einfachen Gemeinderatsmitgliedes, das im Stadtsenat Sitz und Stimme hat, um 10.000 S höher als der einfache Gemeinderatsbezug festgelegt.

In wesentlicher Abweichung vom Sachverständigengutachten ist ein Betrag von 65.000 S für den Bezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates vorgesehen. Die Mehrheit des Ausschusses ließ sich dabei davon leiten, daß dem Vizepräsidenten, der von der zweitstärksten Fraktion im Landesschulrat gestellt wird, neben seinen gesetzlichen Aufgaben und der besonderen Stellung im Kollegium des Landesschulrates eine zeitaufwendige repräsentative Funktion zukommt. Eine besondere Übergangsregelung wird für die Dauer von längstens zwei Jahren geschaffen, weil eine Änderung des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 die Beurlaubung des derzeitigen Vizepräsidenten als Bundesbeamter gegen Entfall der Bezüge zwingend vorsieht.

Der Bezug des Direktors des Landesrechnungshofes, der im Gutachten der Sachverständigenkommission offen geblieben ist, wird mit 105.000 S aus der Arbeitsunterlage unverändert übernommen. Der vergleichsweise ermittelte Betrag ist als durch die Funktion des Direktors des Landesrechnungshofes gerechtfertigt anzusehen, der in der Verantwortung den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt ist und künftig grundsätzlich keinen anderen Beruf daneben ausüben wird dürfen.

2. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer werden mit ihren Bezügen in das Salzburger Bezügegesetz 1998 einbezogen. Aufgrund bereits stattgefundener Beratungen in der Sachverständigenkommission wird die Funktion des Präsidenten als neben einer anderen beruflichen Tätigkeit ausübbar eingestuft. Wie Abgeordnete zum Landtag soll der Präsident in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogen werden und darüber hinaus die Möglichkeit einer besonderen Pensionsvorsorge in der Form der Teilnahme an einer Pensionskasse haben, deren Beiträge er selbst zu entrichten hat. Als Bezug wird der Betrag von 70.000 S festgelegt, für die beiden Vizepräsidenten sind es 18.000 S. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Bezug, pauschale Aufwands- und Reisekostenentschädigungen gebühren daneben nicht mehr (s § 3 Abs. 1), wohl aber können entstandene Reisekosten wie bei Kammerbediensteten refundiert werden. Dem § 26 des Landwirtschaftskammergesetzes 1970 wird in bezug auf den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten derogiert.

3. Dem Bezügerecht des Bundes nachgebildet, sollen die Bezüge entsprechend der Entwicklung des österreichischen Pro-Kopf-Durchschnittseinkommens jährlich angepaßt werden. Die Basis dafür bildet der vom Präsidenten des Rechnungshofes aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bezügebegrenzungs-BVG veröffentlichte Anpassungsfaktor. Die Anpassung wird zum 1. Jänner jeden Jahres wirksam. In der Kundmachung der Landesregierung sind die sich daraus für die einzeln Bezüge ergebenden Beträge, kaufmännisch gerundet, bekanntzumachen. Die Transparenz der Bezüge bleibt auf diese Wiese uneingeschränkt gewahrt.

4. Bei der einmaligen Entschädigung bzw. Zuwendung wird im Gegensatz zum Bund dabei verblieben, daß sie letztmalig bei Ausscheiden in der 11. Gesetzgebungsperiode bzw. in der laufenden Amtsperiode bzw. noch bei Ausscheiden aus Anlaß deren Endes gebührt. Es zählen die Zeiten bis dahin, nicht verkürzt durch einen vorverlegten Stichtag. Dabei gilt es darauf hinzuweisen, daß die nächsten Landtags- und Bürgermeisterwahlen voraussichtlich im März 1999 stattfinden werden, also nur ca. neun Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.

5. Ähnliches gilt für die Ruhebezüge: Auch hier soll als Stichtag das Ende der 11. Gesetzgebungsperiode oder der laufenden Amtsperiode - etwa einen Monat nach den Wahlen - gelten. Dies hat seine Grundlage im Vertrauensschutz. Bis dahin läuft die ruhebezugsfähige Zeit und sind Pensionsbeiträge nach den fiktiven Bezügen und der bisherigen gesetzlichen Basis und den bisherigen Pensionsbeitragssätzen zu zahlen. Ab diesem Stichtag können - teilweise wieder im Gegensatz zum Bund - keine Steigerungsbeträge mehr erworben werden.

6. Das Optionsrecht wird allen Mandataren, die am 1. Jänner 1998 ein Amt bekleiden, eröffnet. Seine Ausübung ist ohnehin aus der Sicht des Berechtigten nur sinnvoll, wenn die ruhebezugsfähige Zeit ein gewisses Ausmaß erreicht. Es wird aber dabei verblieben, daß auch nach den zumindest erforderlichen zehn Jahren dem Umlagesystem entsprechend weiter Pensionsbeiträge, wenn auch vermindert, zu entrichten sind.

Im Detail wird noch ausgeführt:

1. Zum Salzburger Bezügegesetz 1998 (S.BG 1998):

1.1. Zu § 4 Abs. 4:

Die Veränderungen der Einwohnerzahl einer Gemeinde werden künftig in einem Fünf-Jahres-Abstand für die Bürgermeisterbezüge wirksam. Die Grundlage bildet hiefür die Fortschreibung der Einwohnerdaten durch den landesstatistischen Dienst, die bisher schon erfolgte. Die Landesregierung kann hiezu, wenn erforderlich, durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen. Zur Kontrolle können die leider nur alle zehn Jahre verfügbaren Ergebnisse der ordentlichen Volkszählungen herangezogen werden.

1.2. Zu § 4 Abs. 5:

Diese Bestimmung verfolgt das Ziel der Abschaffung arbeitsloser Einkommen. Der in Betracht kommende Personenkreis kann vom Landesgesetzgeber in bezug auf das Diensteinkommen nicht erfaßt werden, sodaß eine Regelung vorzusehen ist, die den Bezug aus der Ausübung des Bürgermeisteramtes betrifft. Dabei wurde der Rahmen von 180 h freie Zeit im Jahr auf 45 Arbeitswochen umgelegt. Daraus ergeben sich 4 h pro Woche, was rd. einem Zehntel der Wochenarbeitszeit entspricht. Für die Landes- und Gemeindebediensteten siehe die Änderungen in den Dienstrechtsgesetzen des Landes (Abschn. IX bis XIII des Bezügereform-Begleitgesetzes, jeweils Art I).

1.3. Zu § 10:

Inwieweit den Mitgliedern des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg für deren Fahrten ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, soll von der Stadt selbst durch Beschluß des Stadtsenates geregelt werden (Abs. 1). Abs. 2 geht davon aus, daß der Abzug vom Bezug nur gerechtfertigt ist, wenn der Dienstwagen auch für andere als unmittelbar dienstlich bedingte Fahrten benutzt wird. Die Reduzierung des Abzuges auf die Hälfte, weil kein Fahrer beansprucht wird, ist im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis vorgesehen. Diese Regelungen erscheinen mit den Grundsätzen der Bundesregelung (§ 2 Abs. 1 Bezügebegrenzungs-BVG iVm § 9 Abs. 2 Bundesbezügegesetz) vereinbar.

1.4. Zu den §§ 11 bis 14:

Die kompetenzrechtliche Grundlage für den Landesgesetzgeber, die erfaßten Personen in die gesetzliche Pensionsversicherung einzubinden (§§ 12 und 13) und für sie auch die Pensionskassenvorsorge zu eröffnen (§ 14), bildet § 2 Abs. 3 erster Satz des Bezügebegrenzungs-BVG. Was den Personenkreis betrifft, ist festzuhalten, daß diese Verfassungsbestimmung ganz allgemein gefaßt ist, insbesondere keinen Personenkreis nennt, auf den sich die Befugnis der Länder zur Schaffung gleicher Regelungen wie die bundesgesetzlichen bezieht.

Über § 11 Abs. 2 sind die in einem Beamtendienstrechtsverhältnis stehenden Mandatare von der Pensionsversicherung nach den §§ 11 bis 13 ausgenommen. Nach dem neuen § 32 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 idF des Abschn. IX des Bezügereform-Begleitgesetzes (Art I Z 2) und den darauf verweisenden Bestimmungen des Magistratsbeamtengesetzes 1981 und des Gemeindebeamtengesetzes 1968 werden diese Personen aber auch von den wegen der Mandatsausübung entfallenden Bezügen oder Bezugsteilen den Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1965 (iVm dem jeweils anzuwendenden Landesdienstrechtsgesetz) an ihren Rechtsträger weiter zu entrichten haben.

1.5. Zu § 17:

Die §§ 1 bis 10 werden mit 1. Juli 1998 auch für die Personen wirksam, die bereits gegenwärtig eine der erfaßten Organfunktionen ausüben.

Die gesetzliche Pensionsvorsorge (§§ 11 bis 13) gilt nicht für Personen, die mit 1. Juli 1998 bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezüge nach mindestens zehn ruhebezugsfähigen Jahren erworben haben (Abs. 7 erster Satz). Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausüben, werden ab der neuen Gesetzgebungs- bzw. Amtsperiode in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogen.

Die Anwendung des § 14 auf Personen, die eine der vom Gesetz erfaßten Funktionen zum 1. Juli 1998 ausüben, ergibt sich aus dem neuen 5. Abschn. des Salzburger Bezügegesetzes 1992 bzw. den neuen §§ 10 ff des Gemeindeorgane-Bezügegesetzes, jeweils idF des Abschn. II bzw. VI des Bezügereform-Begleitgesetzes. Die Regelung steht in engstem Zusammenhang mit jeweils zwei darin getroffenen Übergangsbestimmungen. Der erste Satz des Abs. 8 stellt nur eine Verweisung ohne eigenen normativen Gehalt dar, die aber dem leichteren Verständnis der Anwendung des neuen Salzburger Bezügegesetzes 1998 auf bereits im Amt befindliche Personen dient. Personen mit Anwartschaft auf einen höchstmöglichen Ruhebezug können an der freiwilligen Pensionsvorsorge nicht teilnehmen (zweiter Satz). Höchstmöglich bedeutet, daß keine Steigerungsbeträge mehr möglich sind, was bei Regierungsmitgliedern mit Anwartschaft auf Ruhebezug immer der Fall ist.

Auch Abs. 1 ist eine bloße Verweisungsnorm.

2. Zum Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz (S.PKVG):

Die hier getroffenen Regelungen entsprechen weitgehend wortgleich dem Pensionskassenvorsorgegesetz des Bundes, BGBl I Nr. 64/1997, Art 3. Eine Modifikation ist lediglich im § 3 Abs. 1 (Bestimmung der für die Organe in Betracht kommenden unterschiedlichen Rechtsträger und Einräumung der Möglichkeit für die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Salzburg und für die Landwirtschaftskammer, im Hinblick auf den allein zur Teilnahme an der Pensionsvorsorge berechtigten Bürgermeister bzw. Präsidenten auch nur einen Pensionskassenvertrag mit dem von diesen jeweils gewählten Institut abzuschließen) enthalten.

§ 22 Abs. 2 enthält besondere Übergangsbestimmungen für die Anwendung dieses Gesetzes auf Personen, die am 1. Juli 1998 bereits eine der unter § 1 fallende Funktion ausüben. Der erste Satz (Personen mit Anwartschaft auf Ruhebezug im höchstmöglichen Ausmaß) entspricht § 17 Abs. 8 zweiter Satz S.BG 1998, der zweite dem ersten Satz der zitierten Bestimmung.

3. Zum Bezügereform-Begleitgesetz:

3.1. Zu Abschn. I Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 1945:

Art 31a Abs. 1 L-VG stellt eine Verweisung ohne eigenen normativen Inhalt dar. Sie ist wegen des Normzusammenhanges zu Abs. 2 aufgenommen. Abs. 2 übernimmt den bisherigen Abs. 1 und 2. Der bisherige Abs. 3 ist entbehrlich: die sinngemäße Anwendung des § 3 Abs. 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 bedeutet bereits, daß die Mitteilung an den Landeshauptmann anstelle des Bundeskanzlers zu richten ist.

Die Abs. 1, 3 und 4 des Art 32 übernehmen Art 59a Abs. 1 bis 3 B-VG, der gemäß Art 151 Abs. 12 B-VG seit 1.8.1996 auch für Landtagsabgeordnete sinngemäß gilt. Auch der Prozentsatz für den Dienstbezug, der bei Dienstfreistellung höchstens gebührt, wird unverändert (75 %) übernommen. Die Höchstgrenze gilt im übrigen auch für den Fall, daß ein öffentlich Bediensteter, der Landtagsabgeordneter ist, weder eine Dienstfreistellung noch eine Außerdienststellung beantragt.

Abs. 2 ist wiederum nur ein Hinweis auf den unmittelbar anwendbaren § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr. 64/1997, Art 6.

Der Abs. 5 schreibt den bisherigen Art 32 fort, angepaßt an die vorausgehenden Abs. 1, 3 und 4 bzw. daran, daß die Außerdienststellung auf Antrag des Abgeordneten ohne weitere Voraussetzung zu erfolgen hat.

Art 33 ist dem schon geltenden Art 37 Abs. 2 angeglichen und enthält kein verfassungsrechtliches Verzichtsverbot mehr. (Siehe dazu aber § 3 Abs. 2 S.BG 1998.)

Art 34 Abs. 5 gibt zusammengefaßt die auch für Mitglieder der Landesregierung geltende Rechtslage nach den §§ 2, 4 und 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 wieder. Die Bestimmungen des bisherigen Art 34 Abs. 5 zweiter Teil und Abs. 6 erscheinen in der heutigen Zeit entbehrlich.

Im Art 37 Abs. 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nunmehr auch der Bezug des Landeshauptmannes landesgesetzlich geregelt wird.

3.2. Zu Abschn. II Änderung des Salzburger Bezügegesetzes 1992 (S.BG 1992):

Allgemein wird vorausgeschickt, daß die landesrechtlichen Übergangsbestimmungen § 2 Abs. 3 zweiter Satz des Bezügebegrenzungs-BVG zu beachten haben. Danach dürfen von den Ländern "außer einer der Regelung des Bundes entsprechenden Übergangsregelung für Ruhe- und Versorgungsbezüge darüber hinaus keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge vorgesehen werden." Dies wird dahin verstanden, daß den Ländern nicht verwehrt ist, einschränkendere Regelungen im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes zu treffen. Als Stichtag gilt das Ende der 11. Gesetzgebungsperiode, längstens zehn Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu § 7 Abs. 2 und § 19 Abs. 2:

Die höheren Prozentsätze gelten bereits seit dem 1. Mai 1995 (s LGBl Nr. 58/1995, S 10).

Zu § 26:

Die bisherigen Bestimmungen des S.BG 1992 selbst bleiben, von den Änderungen und Ergänzungen in den §§ 7, 19 und 25 abgesehen, unverändert. Sie finden aber auf die bisher darunter fallenden Personen nur mehr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung. Der Landeshauptmann, dessen Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie Bezugsfortzahlung bis längstens 30. Juni 1998 im Bezügegesetz des Bundes geregelt sind, wird in die Regelungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992, die für die anderen Regierungsmitglieder gelten, einbezogen.

Zu § 27:

Einmalige Entschädigungen und Bezugsfortzahlungen nach dem alten Recht gebühren nur bis zum Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode.

Zu § 28:

Im Hinblick auf § 26, aber auch zur Klarstellung und zum besseren Verständnis wird zunächst (Abs. 1) festgelegt, daß die bereits bestehenden Ansprüche auf Ruhebezüge der schon im Ruhestand befindlichen ehemaligen Landtagsabgeordneten und Landesregierungsmitglieder unberührt bleiben. Dies gilt auch für zum Stichtag gegebene Anwartschaften auf Ruhebezug von ehemaligen Abgeordneten und Regierungsmitgliedern, die das Ruhebezugsanfallsalter (idR das vollendete 60. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben. Abs. 2 erfaßt Personen, die schon aus dem jeweiligen Amt geschieden sind, wie auch noch zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Organe. Solche im Amt befindlichen Organe haben einen Pensionsbeitrag wie bisher zu leisten. Andere Mitglieder des Landtages, die zwar schon mehr als zehn Jahre im Amt sind, aber die Voraussetzungen für einen höchstmöglichen Ruhebezug noch nicht erfüllen, können bei Weiterausübung der Funktion über das Ende der 11. Gesetzgebungsperiode hinaus keine Steigerungen des Ruhebezuges mehr erreichen. Ihr Pensionsbeitrag reduziert sich gleichzeitig um 0,29 Prozentpunkte für jedes auf den höchstmöglichen Ruhebezug fehlende Jahr, also auf 8,7 % nach zehn Jahren Mitgliedschaft oder nach 20 Jahren auf 11,6 % usw. (Abs. 3). (Der Wert 0,29 ergibt sich aus folgendem: Der Mindestruhebezug beträgt derzeit 60 %, der höchste Ruhebezug 100 % der Bemessungsgrundlage (= 80 % des letzten Bezuges). Dafür sind 14,5 % des Bezuges an Pensionsbeitrag zu leisten. Dieser Prozentsatz wird durch den Faktor 60 (%) : 100 (%) geteilt, was 8,7 % ergibt. Die Differenz zwischen 14,5 % und 8,7 % (= 5,8 %) wird im weiteren durch 20 Jahre (zwischen der für den höchsten Ruhebezug notwendigen Zeit von 30 Jahren und den 10 Jahren für den Mindestbezug) geteilt. Ergebnis: 0,29 Prozentpunkte pro Jahr.) Gleichzeitig wird für diesen Personenkreis mit begrenzter Ruhebezugsanwartschaft die Teilnahme am Pensionskassenvorsorgesystem eröffnet. Die Beitragsleistung wird aber entsprechend der Ferne bzw. Nähe zum höchstmöglichen Ruhebezug verringert, bezogen auf den Zeitraum zwischen 10 Jahren (für den Mindestruhebezug) und 30 Jahren (= 240 Monate) (Abs. 4).

Zu § 29:

Personen, die noch keine zehn ruhebezugsfähigen Jahre Gesamtdienstzeit bzw. Funktionsdauer als Voraussetzung für einen späteren Ruhebezug aufweisen, haben ein Optionsrecht, wenn sie dem Landtag bzw. der Landesregierung am 1. Jänner 1998 angehören (Abs. 1). Die Optionserklärung ist bis 31. Mai 1998 auszuüben, was es für die Verwaltung ermöglicht, ab 1. Juli 1998 die richtigen Abzüge (alter Pensionsbeitrag bei Ausübung der Option bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode oder 11,75 % der neuen Bezüge, limitiert durch die Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung) vorzunehmen.

Abs. 2 entspricht § 49f Abs. 2 des Bezügegesetzes des Bundes.

Zu § 30:

Diese Bestimmungen sind weitgehend § 49g des Bezügegesetzes des Bundes nachgebildet. Zu berücksichtigen war dabei, daß einheitlich eine Anwartschaft auf spätere Ruhebezüge erst nach zehn Jahren ruhebezugsfähiger Gesamtzeit (Abgeordnete) bzw. Funktionsdauer (Regierungsmitglieder) erlangt wird. Diese Voraussetzung muß auch bei der Ausübung des Optionsrechtes erfüllt werden.

Regierungsmitglieder erlangen nach zehn Jahren ruhebezugsfähiger Funktionsdauer die Anwartschaft auf späteren höchstmöglichen Ruhebezug (80 % des letzten Bezuges). Bei nur kürzerer Zeit vermindert sich dieser Prozentsatz entsprechend der fehlenden Zeit (Abs. 4).

Nach Abs. 6 und 7 ist ein Pensionsbeitrag zu leisten, und zwar zur Erlangung der Anwartschaft auf den Ruhebezug wie auch zur Erhaltung derselben. Die Beitragspflicht über die zehnjährige Mindestzeit hinaus hat ihren Grund in der Gleichbehandlung, da auch jene im Amt befindlichen Funktionsträger mit einer Anwartschaft auf den höchstmöglichen Ruhebezug weiterhin Pensionsbeiträge zu leisten haben. Dies gilt auch im System des Bezügegesetzes des Bundes und allgemein in Umlagesystemen der sozialen Sicherheit. Dieses Prinzip wird im § 28 Abs. 3 für Personen, die eine Anwartschaft auf Ruhebezug in geringerem als dem höchstmöglichen Ausmaß erlangt haben, fortgesetzt. Es bedeutet in weiterer Folge, daß auch die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung mit einer verminderten Ruhebezugsanwartschaft einen Pensionsbeitrag zu leisten haben, der aber ab Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode auch entsprechend der verminderten Anwartschaft niedriger ist. Für dessen Berechnung wird bei Mitgliedern des Landtages ab dem 11. Jahr der Prozentsatz von 8,7 - siehe dazu die Ausführungen zu § 28 Abs. 3 - in die Berechnungsformel des Abs. 7 erster Satz eingesetzt, sodaß sich der Prozentsatz je fehlendes Monat um 0,0725 % oder je fehlendes Jahr um 0,87 % Prozentpunkte vermindert. Bei Mitgliedern der Landesregierung, die für einen "Options-Ruhebezug" votiert haben, gilt für den vom Land zu tragenden Beitrag zur Pensionsvorsorge gemäß § 14 S.BG 1998 ein nur verminderter Beitragssatz (vgl. § 49a Abs. 9 Bezügegesetz des Bundes idF BGBl I Nr. 64/1997). Für Mitglieder des Landtages, die den Pensionskassenbeitrag selbst zu tragen haben, ist keine Herabsetzung des Prozentsatzes vorgesehen, da dieser Personenkreis (Beitrag eines Abgeordneten zB nach fünf Jahren: 5 % des Bezuges; Beitrag eines Abgeordneten nach zehn Jahren: 10 % des Bezuges) ansonsten schlechter gestellt wäre als jener mit einem Ruhebezug kraft Gesetz.

Zu § 31:

Im allgemeinen wird hier § 49h des Bezügegesetzes des Bundes übernommen, adaptiert aber im Abs. 1 darauf, daß bereist nach rund acht Monaten Landtagswahlen stattfinden. Da das Erlangen eines Ruhebezuges auch aufgrund der ausgeübten Option zehn Jahre Mitgliedschaft im Landtag oder in der Landesregierung voraussetzt, wäre es ein unzumutbares Risiko, daß alle Beiträge verlorengehen, wenn der Betreffende dem jeweiligen Organ in der nächsten Gesetzgebungsperiode nicht mehr angehört. Für diesen Fall soll daher die ausgeübte Option wieder revidiert werden, sodaß die Abs. 3 und 4 rückwirkend wirksam werden. Damit hängt auch die Festlegung des Termins für die Leistung des Überweisungsbetrages (31.12.1999) zusammen.

Aus der Formulierung im Abs. 1 Z 2 "ohne unter § 28 Abs. 2 zu fallen" folgt, daß von § 31 der Personenkreis des § 28 Abs. 2, dem ja auch kein Optionsrecht zukommt, nicht erfaßt ist, sodaß für diese Personen auch kein Überweisungsbetrag nach § 31 Abs. 3 und 4 zu leisten ist. Im Abs. 4 ist klargestellt, daß seine Regelung auch dann zur Anwendung kommt, wenn es wie etwas bei Beamten zu keiner Überweisung gemäß Abs. 3 kommt. Schließlich wird im Abs. 3 dessen Anwendbarkeit etwa auf Personen, die Mitglieder des Landtages sind, aber in keinerlei Dienstverhältnis stehen (zB Hausfrauen), im Rahmen dieser Übergangsbestimmung ausgeschlossen. Im anderen Fall würden die von den Betroffenen geleisteten Pensionsbeiträge an die Pensionsversicherung zu überweisen sein, ohne daß sie - mangels 180 Beitragsmonaten - jemals eine Pension erhalten könnten.

§ 32 entspricht mit den notwendigen Adaptierungen § 49i des Bezügegesetzes des Bundes.

3.3. Zu Abschn. III Änderungen des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993:

Die wirtschaftliche Unvereinbarkeitsregelung für den Direktor des Landesrechnungshofes (§ 3 Abs. 5) ist der ua für Mitglieder der Landesregierung aufgrund des § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 geltenden nachgebildet.

Der Direktor des Landesrechnungshofes erhält nach geltendem Recht Gebührnisse nach den für Mitglieder des Landtages geltenden Vorschriften, ausgenommen Auslagenersatz und Reisekostenpauschalen. Es sollen daher über Verweisung auch für die einmalige Entschädigung und die Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die Pensionsbeiträge des Landesrechnungshofdirektors die gleichen Übergangsbestimmungen wie für Mitglieder des Landtages zur Anwendung kommen. Dem entspricht es auch, daß die Zeiten, die als Mitglied des Landtages zurückgelegt worden sind, auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit angerechnet werden.

3.4. Zu Abschn. IV Änderung des Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1995:

Die Unvereinbarkeitsaussage (§ 5 Abs. 3) ist nur als ein Hinweis auf den geltenden § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 zu verstehen.

§ 15 Abs. 2 wird neu systematisiert und im übrigen § 1 Abs. 4 des Kollegialorgane-Entschädigungsgesetzes angeglichen, das keine Entschädigung für Bedienstete des Landes vorsieht. Die beratende Funktion in den Kollegien wird auch von den Bundesbediensteten in Ausübung ihres Amtes und während der Dienstzeit wahrgenommen.

Da die Gebührnisse des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates sich von jenen eines Vorsitzenden eines Landtagsklubs ableiten, sollen auch die gleichen Übergangsregelungen für die einmalige Entschädigung und die Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die Pensionsbeiträge der beiden genannten Organe gelten.

3.5. Zu Abschn. V Änderung des Salzburger Stadtrechtes 1966:

Zu den §§ 11 und 26:

Die Bezugsregelungen werden in das Salzburger Bezügegesetz 1998 übernommen.

Zu § 22a:

Die für die Mitglieder des Stadtratskollegiums neu vorgesehenen Unvereinbarkeitsbestimmungen entsprechen inhaltlich dem § 2 Abs. 1 bis 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983. Verfassungsrechtliche Grundlage hiefür ist § 2 Abs. 5 des genannten Gesetzes. Ausdrücklich ist festgelegt, daß die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht ein diesbezügliches Ersuchen des Amtsträgers voraussetzt. Dieser ist von der Erledigung des Gemeinderates durch den Bürgermeister zu verständigen.

Zu § 27a:

Die materiellen Aussagen des Abs. 1 ergeben sich bereits aus den darin zitierten Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983. Die Abs. 2 bis 4 übernehmen aus systematischen Gründen im wesentlichen die Regelungen des § 2 des Salzburger Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes aus 1984.

Zu Art II:

Die Übergangsbestimmungen des Abs. 2 sind analog zu § 27 des Salzburger Landesbezügegesetzes 1992 konzipiert. Gleiches gilt für Abs. 3, worin für die Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die Pensionsbeiträge der Mitglieder des Stadtratskollegiums auf die für die Mitglieder der Landesregierung getroffenen Übergangsbestimmungen verwiesen wird.

3.6. Zu Abschn. VI Änderung des Gemeindeorgane-Bezügegesetzes:

Vom System her - Weiteranwendung des Gesetzes auf Bürgermeister im Amt ab 1. Juli 1998 nur noch im Rahmen der neu angefügten Bestimmungen - wird gleich wie beim Salzburger Bezügegesetz 1992 vorgegangen. Nicht betroffen sind daher die Entschädigungen und die einmaligen Entschädigungen von Gemeinderäten und die Entschädigungen der anderen Mitglieder der Gemeindevertretungen, für die das Gesetz, insbesondere die §§ 2, 3 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 4 Abs. 2, unverändert weiterhin Anwendung findet.

Auch inhaltlich sind die Übergangsregelungen für die einmaligen Entschädigungen der Bürgermeister und deren Ruhe- und Versorgungsbezüge einschließlich den zu leistenden Pensionsbeiträgen gleich konzipiert wie jene im Salzburger Bezügegesetz 1992 für Mitglieder des Landtages getroffene. In bezug auf die Ruhebezüge sind aber einige Modifikationen erforderlich, weil dem Bürgermeister ein Ruhebezug zwar erst nach zehn Jahren oder zwei vollen Amtsperioden gebührt, eine Amtsperiode aber auch als volle Amtsperiode gilt, wenn das Amt durch vier Jahre ausgeübt worden ist. Es genügen im Extremfall unter ganz besonderen Umständen also acht Jahre oder 96 Monate für einen Ruhebezug. Für die Übergangsregelungen wird von neun Jahren (108 Montate) ausgegangen. Der Mindestruhebezug beträgt 50 % der Bemessungsgrundlage und erhöht sich für jedes weitere Jahr um 3 vH bis höchstens auf die volle Bemessungsgrundlage. Dem entsprechend sind diverse Faktoren systemkonform geändert.

3.7. Zu Abschn. VII Änderung des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes:

Keine Entschädigung nach diesem Gesetz soll Personen zustehen, die Bezüge nach landes- oder bundesrechtlichen Bestimmungen erhalten.

3.8. Zu Abschn. VIII Änderung des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987:

Im § 4 Abs. 1 Z 13a werden die Landesbeamten, die Bürgermeister oder Gemeinderat der Stadt Salzburg sind, von der Gewährung freier Zeit ohne Bezugskürzung ausgenommen. In Hinkunft ist ihnen dienstfrei zu geben und der Bezug entsprechend zu kürzen (§ 31 Abs. 1).

Die neuen §§ 28 bis 32 treten an die Stelle von Verweisungsregelungen, um die Rechtslage, die für Landesbeamte, die sich für bestimmte öffentliche Funktionen bewerben oder solche bekleiden, gilt, im Kontext mit den bezügerechtlichen Regelungen einfach erkennbar zu machen. Die Inhalte der Regelungen entsprechen weitgehend den im Beamtendienstrechtsgesetz für Bundesbeamte getroffenen. Wesentlich ist dabei, daß die Dienstfreistellung, wenn sie nicht durch Dienstplanerleichterungen vermieden werden kann, und die Außerdienststellung mit einer Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge verbunden ist. Trotzdem sind die Pensionsbeiträge auch für die entfallenden Bezugsteile bzw. Bezüge weiter zu entrichten (§ 32 Abs. 1). Die betreffenden Zeiten sind aber sodann zur Gänze ruhegenußfähig (§ 32 Abs. 3).

Zu § 29:

Bei Abgeordneten kann es unter Umständen anstelle einer Dienstfreistellung auch zu einer Außerdienststellung kommen, und zwar über Antrag oder weil der betreffende Beamte den notwendig gewordenen Wechsel auf einen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz ablehnt (§ 29 Abs. 3 und 4).

Die Ausübung einer der im § 30 genannten Funktionen führt zwingend zur Außerdienststellung. Ergänzend zu § 19 BDG 1979 sind im Hinblick auf die Unvereinbarkeitsbestimmungen auch der Direktor des Landesrechnungshofes und die Mitglieder des Stadtratskollegiums in diese Liste an Funktionen aufgenommen.

§ 31 behandelt die Dienstfreistellung bei Ausübung bestimmter sonstiger öffentlicher Funktionen (Vizepräsident des Landesschulrates, Bürgermeister einer anderen Gemeinde als der Stadt Salzburg, Gemeinderat der Stadt Salzburg). Eine gänzliche Außerdienststellung kommt für diese Funktionäre nicht in Betracht.

3.9. Zu Abschn. IX bis XII Änderung der anderen Dienstrechtsgesetze des Landes:

Hier wird die Rechtslage für Landesbeamte auch für die Landesvertragsbediensteten usw. übernommen.

4. Zum Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz:

Die Verfahrensbestimmungen, wie bei wirtschaftlichen Tätigkeiten von Personen vorzugehen ist, für die durch besondere Unvereinbarkeitsbestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes 1993 Beschränkungen bestehen, sind bisher im Salzburger Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz geregelt. Da nunmehr im Salzburger Stadtrecht 1966 neue Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitglieder des Stadtratskollegiums geschaffen werden, drängt es sich auf, das Verfahrensrecht dazu im unmittelbaren Zusammenhang zu regeln. Aus diesem Anlaß soll auch der die Mitglieder des Stadtsenates der Stadt Salzburg betreffende § 2 in das Salzburger Stadtrecht 1966 übernommen werden. Gleichzeitig sollen die Verfahrensbestimmungen, die für Landesorgane und den Präsidenten des Landesschulrates gelten, in einem neuen Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz zusammengefaßt werden, wobei auch um des leichteren Überblickes des geltenden Rechtes willen auf das Verfahrensrecht, das bereits nach dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983 gilt und vom Salzburger Landtag zu vollziehen ist, verwiesen werden soll. Letzteres gilt für die §§ 2, 3 und 5.

§ 1 übernimmt ohne wesentliche Änderung den bisherigen § 1. Neu aufgenommen ist die Verständigung der betreffenden Person von der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses durch den Präsidenten des Landtages (Abs. 2 zweiter Satz).

§ 4 ist dem für Mitglieder der Landesregierung geltenden § 2 des Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes nachgebildet. Als wesentlich wird ausdrücklich festgelegt, daß eine ausnahmsweise Genehmigung einer Berufsausübung mit Erwerbsabsicht neben der Ausübung des Amtes des Direktors des Landesrechnungshofes nur über Ersuchen des Amtsträgers in Betracht kommt. Wieder ist auch die Verständigung des Betreffenden von der Erledigung des Ausschusses durch den Präsidenten des Landtages ausdrücklich vorgesehen.

Nach den intensiven, von 11.35 bis 20.58 Uhr dauernden Beratungen am 24. September 1997 kommen die Ausschußmitglieder zur Auffassung, die vom Ausschuß modifizierte Verhandlungsgrundlage dem Landtag zur Beschlußfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt hinsichtlich

I. Salzburger Bezügegesetz 1998 (S.BG 1998) mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ und BL - sohin mehrstimmig,

II. Salzburger Pensionkassenvorsorge-Gesetz (S. PKVG) einstimmig,

III. Bezügereform-Begleitgesetz mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ und BL - sohin mehrstimmig - und

IV. Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998 (L-UVG 1998) einstimmig

den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Die beiliegenden Gesetze werden zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 24. September 1997

Der Obmann: Der Berichterstatter:

Roßmann eh. Dr. Nindl eh.I. Gesetz

vom 23. Oktober 1997 zur Regelung der Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und des Direktors des Landesrechnungshofes, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates, der Bürgermeister der Salzburger Gemeinden und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg sowie des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Salzburger Landwirtschaftskammer (Salzburger Bezügegesetz 1998 - S.BG 1998)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zahlungsträger und Behördenzuständigkeit

§ 3 Gemeinsame Bestimmungen

2. Abschnitt

Monatliche Bezüge und Sonderzahlungen

§ 4 Anspruch auf monatliche Bezüge und deren Höhe

§ 5 Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 6 Sonderzahlungen

§ 7 Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlungen

§ 8 Bezugsfortzahlung

3. Abschnitt

Sonstige Ansprüche

§ 9 Reisekostenersatz

§ 10 Dienstwagen

4. Abschnitt

Pensionsversicherung

§ 11 Pensionsversicherungsbeitrag

§ 12 Anrechnungsbetrag

§ 13 Anrechnung

5. Abschnitt

§ 14 Freiwillige Pensionsvorsorge

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 15 Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 16 Inkrafttreten

§ 17 Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und des Direktors des Landesrechnungshofes, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates, der Bürgermeister der Gemeinden des Landes und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg sowie des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.

(2) Die unter Abs 1 fallenden Funktionen werden in diesem Gesetz als "Organe" bezeichnet. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wird kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet.

Zahlungsträger und Behördenzuständigkeit

§ 2

(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz bestehen:

a) für die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes, den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates gegenüber dem Land;

b) für die Mitglieder des Stadtratskollegiums und die anderen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg gegenüber der Stadt Salzburg;

c) für die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes gegenüber der jeweiligen Gemeinde;

d) für den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer gegenüber dieser.

(2) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind zuständig:

a) für die von Abs 1 lit a erfaßten Organe die Landesregierung;

b) für die von Abs 1 lit b erfaßten Organe der Stadtsenat;

c) für die von Abs 1 lit c erfaßten Organe die Gemeindevorstehung der jeweiligen Gemeinde;

d) für die von Abs 1 lit d erfaßten Organe der Vorstand der Landwirtschaftskammer.

(3) (Verfassungsbestimmung) Soweit sich ein Akt der Vollziehung dieses Gesetzes auf Mitglieder des Landtages oder auf den Direktor des Landesrechnungshofes bezieht, hat die Landesregierung dem Präsidenten des Landtages vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 3

(1) Außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz gebühren den Organen für die Ausübung der jeweiligen Funktion keine Leistungen. Insbesondere sind mit den Ansprüchen auch alle ihnen mit der Ausübung der Funktion verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(2) Auf die Ansprüche nach diesem Gesetz kann, soweit sie nicht von der Stellung eines Antrages hierauf abhängen, nicht verzichtet werden.

(3) Für die zahlenmäßige und betragliche Begrenzung mehrerer Bezüge, Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder oder nach entsprechenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften gelten die §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Personen, die Ansprüche nach diesem Gesetz haben, haben die für die Berechnung und steuerliche Behandlung der Bezüge erforderlichen Daten und deren Änderung der gemäß § 2 Abs 2 zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Die gemäß § 2 Abs 2 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die mit den Ansprüchen nach diesem Gesetz im unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Organe automationsunterstützt zu verarbeiten.

2. Abschnitt

Monatliche Bezüge und Sonderzahlungen

Anspruch auf monatliche Bezüge und deren Höhe

§ 4

(1) Als monatlicher Bezug gebühren

  1. dem Präsidenten des Landtages                                      110.000 S    2. dem Zweiten Präsidenten des Landtages                               85.000 S    3. dem Dritten Präsidenten des Landtages                               75.000 S    4. einem Klubvorsitzenden im Landtag                                   95.000 S    5. einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis           60.000 S   4 fällt                                                                             6. dem Landeshauptmann                                                195.000 S    7. einem Landeshauptmann-Stellvertreter                               180.000 S    8. einem Landesrat                                                    170.000 S    9. dem Direktor des Landesrechnungshofes                              105.000 S   10. dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates                 110.000 S   11. dem Vizepräsidenten des Landesschulrates                                                                                                               65.000 S   12. dem Bürgermeister der Stadt Salzburg                               165.000 S   13. einem Bürgermeister-Stellvertreter der Stadt Salzburg              145.000 S   14. einem Stadtrat der Stadt Salzburg                                  130.000 S    
 15. einem Klubvorsitzenden im Gemeinderat der 
Stadt Salzburg, 75.000 S der Mitglied des Stadtsenates ist
ansonsten 65.000 S 16. einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 15 38.000 S fällt, und einem Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinde-rates der Stadt Salzburg 17. einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das 28.000 S nicht unter die Z 12 bis 16 fällt 18. einem Bürgermeister einer anderen Gemeinde des Landes bei 80.000 S einer Einwohnerzahl von über 13.000 von 11.001 bis 13.000 77.000 S von 9.001 bis 11.000 73.000 S von 7.001 bis 9.000 68.000 S von 5.001 bis 7.000 62.000 S von 3.001 bis 5.000 55.000 S von 2.001 bis 3.000 47.000 S von 1.001 bis 2.000 38.000 S bis 1.000 28.000 S 19. dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer 70.000 S 20. den Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer 18.000 S

(2) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs 1, ausgenommen auf einen nach den Z 1 bis 5 oder 11 zusammen mit einem nach den Z 15 bis 20 oder auf einen nach den Z 1 bis 5 zusammen mit einem nach der Z 11, gebührt nur der jeweils höhere Bezug.

(3) Im Fall der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden im Landtag oder im Gemeinderat gebührt der monatliche Bezug gemäß Abs 1 Z 4 bzw 15 nur diesem.

(4) Für die Einwohnerzahl der Gemeinden (Abs 1 Z 18) sind die Ergebnisse der Fortschreibung des Einwohnerstandes zum Beginn des Jahres, in dem allgemeine Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen stattfinden, durch den landesstatistischen Dienst aufgrund der Mitteilungen der Gemeinden maßgeblich. Änderungen der Einwohnerzahl werden für die Bezugshöhe mit Beginn der auf den Stichtag folgenden Amtsperiode des Bürgermeisters wirksam.

(5) Für Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg, die zur Ausübung des Amtes freie Zeit oder Dienstfreistellung nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes ohne Kürzung der Bezüge gewährt erhalten, vermindert sich der Bezug nach Abs 1, und zwar der des Bürgermeisters um ein Zehntel und der der sonstigen Mitglieder um ein Zwanzigstel des Brutto-Diensteinkommens.

(6) Die im Abs 1 festgelegten Beträge verändern sich jährlich um den gemäß § 3 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997, kundgemachten Anpassungsfaktor. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Beträge, gerundet auf ganze Schilling, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Beträge werden mit 1. Jänner des Jahres, das auf die Kundmachung des Anpassungsfaktors folgt, wirksam.

Anfall und Einstellung der monatlichen Bezüge

§ 5

(1) Der Anspruch auf monatliche Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung in der jeweiligen Funktion und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser.

(2) Wird die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des monatlichen Bezuges.

Sonderzahlungen

§ 6

Neben den monatlichen Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der monatlichen Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

Auszahlung der monatlichen Bezüge

und der Sonderzahlungen

§ 7

(1) Die monatlichen Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind auszuzahlen: für das erste Kalendervierteljahr am 1. März, für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die monatlichen Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(3) Die Überweisung hat im vollen Betrag unter Abzug ausschließlich der gesetzlichen Abgaben und Beiträge sowie von Beträgen, für die eine gerichtliche oder vollstreckungsbehördliche Verpflichtung besteht, zu erfolgen.

Bezugsfortzahlung

§ 8

(1) Hat ein Mitglied der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, der Amtsführende Präsident des Landesschulrates oder ein Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihm bei Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1. für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2. für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3. aus einer Pension

besteht.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1. auf eine Geldleistung nach Abs 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat; oder

2. ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt nach einer Funktionsausübung

 von zusammenhängend mindestens                      auf die Dauer von höchstens           drei Jahren                                         vier Monaten                          fünf Jahren                                         sechs Monaten                         zehn Jahren                                         acht Monaten                          fünfzehn Jahren                                     einem Jahr.                            

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen auch für die Bezugsfortzahlung.

3. Abschnitt

Sonstige Ansprüche

Reisekostenersatz

§ 9

(1) Dienstreisen der von diesem Gesetz erfaßten Organe sind, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften abzugelten, die für die Bediensteten der nach § 2 Abs 1 in Betracht kommenden Gebietskörperschaften bzw der Landwirtschaftskammer gelten. Das gilt für Dienstreisen von Mitgliedern des Landtages vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 5 jedoch nur für solche, die im Auftrag des Präsidenten des Landtages unternommen werden, für Dienstreisen des Vizepräsidenten des Landesschulrates nur für solche im Auftrag des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates, für Dienstreisen von Mitgliedern des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der Mitglieder des Stadtratskollegiums nur für solche im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Salzburg und für Dienstreisen der Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer nur für solche im Auftrag des Präsidenten der Landwirtschaftskammer.

(2) Für Dienstreisen im Inland gebührt den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Mitgliedern des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg keine Tagesgebühr.

(3) Für den Präsidenten des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung und die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.

(4) Die Abs 1 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit die Kosten der Dienstreise unmittelbar vom Land (Staatsreisen) oder von der betreffenden Gemeinde oder von dritter Seite (zB vom Bund) getragen werden.

(5) Als Dienstreisen, die vom Land abzugelten sind, gelten für die Mitglieder des Landtages jedenfalls die Reisen im Land Salzburg zu und von Plenar- und Ausschußsitzungen des Landtages, Sitzungen der Präsidialkonferenz und Veranstaltungen des Landtages sowie Klub- und sonstige Fraktionssitzungen, wobei der Ort des Hauptwohnsitzes des Mitgliedes als Dienstort gilt. Als Reisekostenvergütung gebührt die Landesbediensteten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zustehende besondere Entschädigung (amtliches Kilometergeld), wenn das Mitglied ein eigenes Kraftfahrzeug benützt. Ansonsten gebührt der Ersatz der tatsächlich anfallenden Kosten für das benützte öffentliche Verkehrsmittel.

(6) § 37 der Reisegebührenvorschrift 1955 findet nur auf Dienstreisen Anwendung, die im Auftrag eines im Abs 1 zweiter Satz genannten Organes unternommen werden.

Dienstwagen

§ 10

(1) Ein Dienstwagen steht von den Organen, die von diesem Gesetz erfaßt werden, nur dem Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung und, soweit in der Stadt Salzburg vom Stadtsenat ein entsprechender Beschluß gefaßt wird, den Mitgliedern des Stadtratskollegiums zu.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens zu anderen als dienstlichen Zwecken einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises des zur Verfügung gestellten Dienstwagens, höchstens aber von 7.000 S zu leisten. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag vermindern sich jeweils auf die Hälfte, wenn der Dienstwagen vom Berechtigten ständig selbst gelenkt wird.

4. Abschnitt

Pensionsversicherung

Pensionsversicherungsbeitrag

§ 11

(1) Die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, der Amtsführende Präsident des Landesschulrates, die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg und die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes sowie der Präsident der Landwirtschaftskammer haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung oder der Bezugsfortzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % der monatlichen Bezüge und der Sonderzahlungen zu leisten, und zwar die von § 4 Abs 1 Z 1 bis 10 erfaßten Organe an das Land, die von § 4 Abs 1 Z 12 bis 14 erfaßten Organe an die Stadt Salzburg, die von § 4 Abs 1 Z 18 erfaßten Organe an die jeweilige Gemeinde und das vom § 4 Abs 1 Z 19 erfaßte Organ an die Landwirtschaftskammer. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.

(2) Abs 1 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

Anrechnungsbetrag

§ 12

(1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, hat der nach § 11 Abs 1 erster Satz in Betracht kommende Rechtsträger, dessen Organ aus einer Funktion ausgeschieden ist, an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) War das Organ bis zu dem im Abs 1 angeführten Zeitpunkt - abgesehen von § 12 Abs 1 des Bundesbezügegesetzes - nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11 Abs 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Abs 1 zu leisten.

Anrechnung

§ 13

Die gemäß § 12 Abs 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

5. Abschnitt

Freiwillige Pensionsvorsorge

§ 14

(1) Für ein Mitglied der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes, den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates und ein Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, das bzw der nach den für sie geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 bzw Art 34 Abs 5 L- VG und § 5 Abs 3 des Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1985; § 3 Abs 5 erster Satz des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993, § 22a des Salzburger Stadtrechtes 1966) keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 % der ihm nach den §§ 4 und 6 gebührenden monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die Mitglieder des Landtages, die Bürgermeister der Gemeinden des Landes mit Ausnahme der Stadt Salzburg und der Präsident der Landwirtschaftskammer können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Dies gilt auch für die im Abs 1 genannten Organe, wenn ihnen die Ausübung eines Berufes neben der Funktionsausübung ausnahmsweise genehmigt worden ist. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1. verringern sich die ihm nach den §§ 4 und 6 gebührenden monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und

2. ist für das Organ ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 15

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 79/1997;

2. Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl Nr 330, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997;

4. Bundesbezügegesetz, BGBl I Nr 64/1997.

Inkrafttreten

§ 16

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) Die Anwendung der im § 3 Abs 4 verwiesenen §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergibt sich aus § 11 Abs 4, 6 und 7 dieses Bundesverfassungsgesetzes.

(2) Für die Geltungsdauer des § 75 Abs 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997, längstens aber bis zum 31. Dezember 1999 gilt für den Bezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates (§ 4 Abs 1 Z 11), wenn dieser Bundesbeamter ist, ein Betrag von 85.000 S.

(3) Die gemäß § 4 Abs 6 eintretende Anpassung der Bezüge wird für die von § 4 Abs 1 Z 1 bis 9 erfaßten Organe erstmals mit dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages, für die von § 4 Abs 1 Z 10 und 11 erfaßten Organe erstmals mit deren Bestellung aus Anlaß des Beginnes der 12. Gesetzgebungsperiode und für die von § 4 Abs 1 Z 12 bis 20 erfaßten Organe erstmals mit dem jeweiligen Beginn ihrer Amtsperiode, der auf den im § 16 bestimmten Zeitpunkt folgt, wirksam.

(4) Zeiten, in denen die Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung, des Direktors des Landesrechnungshofes, des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder eines Mitgliedes des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg vor dem im § 16 bestimmten Zeitpunkt ausgeübt worden ist, sind für die Bemessung einer allfälligen Bezugsfortzahlung (§ 8) mitzugrundezulegen, soweit die Funktion ununterbrochen bis nach dem im § 16 bestimmten Zeitpunkt ausgeübt wird.

(5) Solange nach den jeweils anzuwendenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften für Gemeindebedienstete für den Reisekostenersatz unterschiedliche Gebührenstufen bestehen, gelten für den Reisekostenersatz gemäß § 9 die Vorschriften für die Gebührenstufe 3.

(6) Der im § 10 Abs 1 vorgesehene Beschluß des Stadtsenates ist erstmals unmittelbar nach dem Beginn der Amtsperiode, der auf den im § 16 bestimmten Zeitpunkt folgt, zu fassen.

(7) Die §§ 11 bis 13 finden auf Personen, bei denen mit Ablauf der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 16) laufenden Gesetzgebungs- oder Amtsperiode die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges nach den Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, den darauf verweisenden Bestimmungen in anderen Landesgesetzen oder den Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane erfüllt sind, keine Anwendung. Auf Personen, die das ihnen nach § 29 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, finden die §§ 11 bis 13 erstmals ab folgendem Zeitpunkt Anwendung: bei den von § 4 Abs 1 Z 1 bis 9 erfaßten Organen ab Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages, bei dem von § 4 Abs 1 Z 10 erfaßten Organ ab dessen Bestellung aus Anlaß der 12. Gesetzgebungsperiode und bei den von § 4 Abs 1 Z 12 bis 14, 18 und 19 erfaßten Organen ab dem jeweiligen Beginn der Amtsperiode, der auf den im § 16 bestimmten Zeitpunkt folgt.

(8) Die Anwendung des § 14 auf Personen, die zu dem im Abs 7 erster Satz bestimmten Zeitpunkt nach den ebendort genannten Bestimmungen zwar die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges, nicht aber für einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß aufweisen oder als Mitglied der Landesregierung das ihm nach § 29 Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, ergibt sich aus § 28 Abs 4 bzw 30 Abs 9 des zitierten Gesetzes und den darauf verweisenden landesgesetzlichen Vorschriften bzw für Bürgermeister mit Ausnahme der Stadt Salzburg aus § 12 Abs 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... . Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges im höchstmöglichen Ausmaß aufweisen, findet § 14 keine Anwendung.

(9) Für Personen, die unter dieses Gesetz, das Salzburger Bezügegesetz 1992 oder die darauf verweisenden Landesgesetze oder das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane fallen, gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die durch die Art 20 bis 24 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl I Nr 64/1997, geändert werden, sinngemäß in gleicher Weise.

II. Gesetz

vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für bestimmte Personen, die dem Salzburger Bezügegesetz 1998 unterliegen (Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz - S.PKVG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Teilnahme am Pensionskassensystem; Finanzierung und Leistungserbringung

§ 3 Pensionskassenverträge; Erklärung

2. Abschnitt

Beitragsrecht

§ 4 Beitrag des Rechtsträgers

§ 5 Beiträge des Anwartschaftsberechtigten

§ 6 Tragung der Verwaltungskosten und Versicherungssteuer

3. Abschnitt

§ 7 Unverfallbarkeit

4. Abschnitt

Leistungsrecht

§ 8 Ansprüche

§ 9 Alterspension/Vorzeitige Alterspension

§ 10 Berufsunfähigkeitspension

§ 11 Witwen-/Witwerpension

§ 12 Waisenpension

§ 13 Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge

§ 14 Leistungsansprüche

§ 15 Erlöschen der Leistungsansprüche

5. Abschnitt

§ 16 Informations- und Auskunftspflichten

§ 17 Mitwirkung an der Verwaltung der Pensionskasse

§ 18 Kündigung des Pensionskassenvertrages

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 19 Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 20 Zuständigkeit

§ 21 Inkrafttreten

§ 22 Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1

Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die Mitglied des Landtages, Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes, Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, Bürgermeister einer anderen Gemeinde des Landes oder Präsident der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, im folgenden als Landwirtschaftskammer bezeichnet, sind.

Teilnahme am Pensionskassensystem;

Finanzierung und Leistungserbringung

§ 2

(1) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu erfolgen.

(2) Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 PKG an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach § 3 Abs 1 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.

Pensionskassenverträge; Erklärung

§ 3

(1) Zur Pensionskassenvorsorge hat der im folgenden bestimmte Rechtsträger Pensionskassenverträge im Sinn der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen, und zwar

a) für die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates das Land;

b) für die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg diese;

c) für die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes die jeweilige Gemeinde;

d) für den Präsidenten der Landwirtschaftskammer diese.

Für die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Salzburg und die Landwirtschaftskammer genügt der Abschluß eines Pensionskassenvertrages mit der in der Erklärung gemäß Abs 2 gewählten Pensionskasse.

(2) Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Rechtsträger gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll. Ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinn dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes.

2. Abschnitt

Beitragsrecht

Beitrag des Rechtsträgers

§ 4

(1) Aufgrund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 3 hat der Rechtsträger monatlich im voraus Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß den §§ 4 und 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 (S.BG 1998) gebührenden monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers) zu leisten.

(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinn des 4. Abschnittes dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.

Beiträge des Anwartschaftsberechtigten

§ 5

(1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Rechtsträgers verpflichten.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

Tragung der Verwaltungskosten und Versicherungssteuer

§ 6

(1) Der Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.

(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers trägt der Rechtsträger.

3. Abschnitt

Unverfallbarkeit

§ 7

(1) Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.

(2) Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG); eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs 2 und 2a PKG ergebenden Betrag nicht übersteigt.

(3) Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem S.BG 1998 kann der Anwartschaftsberechtigte

1. die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall sind zu berücksichtigen;

2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, einer Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;

3. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Anwartschaftsberechtigte seinen Arbeitsort dauernd in das Ausland verlegt;

4. die Fortsetzung der Pensionskassenvorsorge nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund der Versorgevereinbarung mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden.

(4) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs 3 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs 3 Z 3), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der erstmaligen Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages (Abs 3 Z 1) zugrunde zu legen waren.

4. Abschnitt

Leistungsrecht

Ansprüche

§ 8

(1) Aufgrund der Erklärung gemäß § 3, des Pensionsvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:

1. Versorgungsleistungen als Eigenpension:

a) Alterspension/vorzeitige Alterspension,

b) Berufsunfähigkeitspension mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz;

2. Versorgungsleistungen an Hinterbliebene mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz:

a) Witwen-/Witwerpension,

b) Waisenpension.

(2) In der Erklärung hat der Anwartschaftsberechtigte unwiderruflich festzulegen, ob er das finanzmathematische oder das versicherungsmathematische Altersvorsorgemodell jeweils mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz wählt. Wählt der Anwartschaftsberechtigte das Altersvorsorgemodell mit zusätzlichem Risikoschutz, hat er festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers (§ 4 Abs 1) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (§ 5 Abs 1) finanziert werden soll. Soweit dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder die Einschränkung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension bei im Zeitpunkt der Einbeziehung vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen vom Ergebnis einer entsprechenden Gesundheitsüberprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Der zusätzliche Risikoschutz ist nur gegeben, solange laufende Beiträge geleistet werden.

Alterspension/Vorzeitige Alterspension

§ 9

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinn des S.BG 1998 oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell - unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension - aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.

(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell - unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension - aus der Verrentung der für das Risiko des Alters entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorhandenen Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension oder vorzeitigen Alterspension.

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Alterspension oder vorzeitige Alterspension gebührt lebenslang.

Berufsunfähigkeitspension

§ 10

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte - vor Vollendung des 60. Lebensjahres - einen mit rechtskräftigem

Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinn des S.BG 1998 oder gleichartiger Rechtsvorschriften hat und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension:

1. aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder

2. aus der Hochrechnung einer Alterspension auf das 55. Lebensjahr, wobei angenommen wird, daß der zuletzt für den Anwartschaftsberechtigten entrichtete Beitrag zwischen dem Eintritt des Leistungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres, unter Berücksichtigung einer jährlichen Verzinsung mit dem Rechnungszins, weiter entrichtet worden wäre; bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse (zusätzlicher Risikoschutz).

(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Vorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension:

1. aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder

2. aus der versicherungsmathematischen Hochrechnung einer Alterspension auf das 55. Lebensjahr, wobei angenommen wird, daß der zuletzt für den Anwartschaftsberechtigten entrichtete Beitrag zwischen dem Eintritt des Leistungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres weiter entrichtet worden wäre; bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse (zusätzlicher Risikoschutz).

(4) Die Berufsunfähigkeitspension gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Berufsunfähigkeitspension gebührt so lange, wie eine der im Abs 1 angeführten Leistungen nach dem ASVG oder gleichartigen Rechtsvorschriften zusteht.

Witwen-/Witwerpension

§ 11

(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 8 Abs 1 Z 1 erbracht wurde.

(2) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod

1. des Anwartschaftsberechtigten

a) ergibt sich - unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension - aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder

b) beträgt 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

2. des Leistungsberechtigten beträgt 60 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

(3) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod

1. des Anwartschaftsberechtigten

a) unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte; oder

b) 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

2. des Leistungsberechtigten 60 % jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.

(5) Bei Wiederverheiratung kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte anstelle der Witwen/Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, höchstens jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen.

Waisenpension

§ 12

(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinn des § 252 Abs 1 ASVG, solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor dem Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.

(2) Die Höhe der Waisenpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod

1. des Anwartschaftsberechtigten

a) ergibt sich - unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension - aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; diese beträgt 40 % der Witwen-/Witwerpension; oder

b) beträgt 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

2. des Leistungsberechtigten beträgt 24 %, bei Vollwaisen 36 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

(3) Die Höhe der Waisenpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod

1. des Anwartschaftsberechtigten

a) unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte; oder

b) 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

2. des Leistungsberechtigten 24 %, bei Vollwaisen 36 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Abs 1.

Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge

§ 13

Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110 % der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.

Leistungsansprüche

§ 14

(1) Die Versorgungsleistungen im Sinn der §§ 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste, aber spätestens der Fünfte eines Monats festgesetzt werden.

(2) Die Leistungen werden jährlich entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuß der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Veränderung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht. Der Rechnungszins beträgt höchstens 3,5 %.

(3) Erfolgt die Auszahlung nach dem festgestellten Leistungsbeginn, ist die vorhandene Deckungsrückstellung ab dem festgestellten Leistungsbeginn versicherungsmathematisch zu verrenten.

Erlöschen der Leistungsansprüche

§ 15

Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweiligen Leistungsberechtigten.

5. Abschnitt

Informations- und Auskunftspflichten

§ 16

(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl, zu informieren.

(2) Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.

Mitwirkung an der Verwaltung der Pensionskasse

§ 17

Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem Pensionskassengesetz.

Kündigung des Pensionskassenvertrages

§ 18

Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, wenn sämtliche davon erfaßte Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 19

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verweisen wird, als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 759/1996;

2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 79/1997;

3. Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997;

4. Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl Nr 282/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 754/1996.

Zuständigkeit

§ 20

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt:

a) für das Land der Landesregierung;

b) für die Stadt Salzburg dem Stadtsenat;

c) für die anderen Gemeinden des Landes der jeweiligen Gemeindevorstehung;

d) für die Landwirtschaftskammer dem Vorstand.

(2) Die von den Gemeinden nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Inkrafttreten

§ 21

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 22

(1) Pensionskassenverträge (§ 3 Abs 1) können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag mit Wirksamkeit frühestens ab dem im § 21 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 3 Abs 2.

(2) Dieses Gesetz ist auf Personen, die mit Ablauf der bei Inkrafttreten des Salzburger Bezügegesetzes, LGBl Nr .../...., laufenden Gesetzgebungs- oder Amtsperiode nach den Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, den darauf verweisenden landesgesetzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges im höchstmöglichen Ausmaß aufweisen, nicht anzuwenden. Auf Personen, die zu demselben Zeitpunkt nach den genannten Gesetzen zwar die Voraussetzungen für einen Ruhebezug aufweisen, nicht aber einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß, oder als Mitglieder der Landesregierung das ihm nach § 29 Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 28 Abs 4 bzw 30 Abs 9 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, den darauf verweisenden landesgesetzlichen Bestimmungen bzw für Bürgermeister mit Ausnahme der Stadt Salzburg mit der Maßgabe des § 12 Abs 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... anzuwenden.

III. Gesetz

vom . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1945, das Salzburger Bezügegesetz 1992, das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, das Salzburger Stadtrecht 1966, das Gemeindeorgane-Bezügegesetz, das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 und das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968 im Zusammenhang mit der Neuregelung der für die Ausübung bestimmter Funktionen gebührenden Bezüge geändert werden (Bezügereform-Begleitgesetz)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I

Änderung des Salzburger

Landes-Verfassungsgesetzes 1945

(Verfassungsbestimmung)

Das Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1945, LGBl Nr 1/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 84/1994, wird geändert wie folgt:

1. Die Art 31a bis 33 lauten:

"Artikel 31a

(1) Die Mitglieder des Landtages bedürfen nach den näheren Bestimmungen des § 8 iVm § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997, zur Bekleidung leitender Stellungen in bestimmten Unternehmen der Zustimmung des Landtages.

(2) Zur Wahrnehmung der nach Abs 1, anderen landesgesetzlichen Bestimmungen oder dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983 dem Landtag oder einem seiner Ausschüsse zukommenden Aufgaben hat der Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl einen Unvereinbarkeitsausschuß zu wählen. Die näheren Bestimmungen hiefür trifft die Geschäftsordnung des Landtages.

Artikel 32

(1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Landtag bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Die Zulässigkeit der weiteren Ausübung der dienstlichen Tätigkeit von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, richtet sich nach den näheren Bestimmungen des § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983. Hierüber entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuß.

(3) Öffentlich Bedienstete, die Mitglied des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge. Diese Grenze gilt auch, wenn weder eine Dienstfreistellung noch eine Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.

(4) Können öffentlich Bedienstete wegen der Ausübung ihres Mandates an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, haben sie Anspruch darauf, daß ihnen eine zumutbar gleichwertige oder mit ihrer Zustimmung auch eine nicht gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

(5) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und einem öffentlich Bediensteten in Vollziehung der Abs 1, 3 und 4 oder der hiezu ergangenen gesetzlichen Vorschriften haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Präsident des Landtages zu hören ist.

Artikel 33

Die Mitglieder des Landtages erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden."

2. Im Art 34 werden die Abs 5 und 6 durch folgende Bestimmung ersetzt:

"(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages genehmigt (§ 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983). Sie dürfen weiters nach den näheren Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 eine leitende Stellung in bestimmten Unternehmen auch ehrenamtlich nur bekleiden, wenn dies nach der Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Interesse des Bundes bzw des Landes gelegen ist und der Landtag es nachträglich genehmigt."

3. Art 37 Abs 2 lautet:

"(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden."

Abschnitt II

Änderung des Salzburger Bezügegesetzes 1992

Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/1995, wird geändert wie folgt:

1. Im § 7 Abs 2 werden der Prozentsatz "13 vH" durch "14,5 %" und der Prozentsatz "16 vH" durch "17,5 %" ersetzt.

2. Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 2 wird der Prozentsatz "16 vH" durch "17,5 %" ersetzt.

2.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:

"(4) Im Rahmen einer Bezugsfortzahlung gemäß § 18 sind keine Pensionsbeiträge zu entrichten, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges nicht aufweist."

3. Vor der Paragraphenüberschrift zu § 24 wird eingefügt:

"4. Abschnitt

Schlußbestimmungen"

4. Im § 25 wird angefügt:

"(6) Die §§ 7 Abs 2 und 19 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(7) § 19 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ... tritt mit 1. April 1997 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt im Rahmen einer Bezugsfortzahlung entgegen dieser Bestimmung entrichtete Pensionsbeiträge sind zurückzuzahlen.

(8) Die §§ 26 bis 28 und 30 bis 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit 1. Juli 1998, § 29 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

5. Nach § 25 wird angefügt:

"5. Abschnitt

Anwendung des Gesetzes ab dem 1. Juli 1998

Allgemeines

§ 26

(1) Dieses Gesetz ist ab dem 1. Juli 1998 mit der Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Abschnitt Bestimmungen für die Mitglieder der Landesregierung getroffen werden, gelten diese und nach deren Maßgabe die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes auch für den Landeshauptmann, der am 30. Juni 1998 dieses Amt ausübt. Als Bezug ist der Bezug zugrundzulegen, der dem Landeshauptmann nach dem Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997, gebührt.

(3) Im Rahmen der §§ 8 Abs 2 letzter Satz und 20 Abs 2 letzter Satz ist § 6 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem Gesetz BGBl Nr 297/1995 geltenden Fassung zur Erreichung der mindestens erforderlichen Gesamtzeit bzw Funktionszeit anzuwenden.

Einmalige Entschädigung und Bezugsfortzahlung

§ 27

Auf einmalige Entschädigungen jener Mitglieder des Landtages und auf Bezugsfortzahlungen jener Mitglieder der Landesregierung, die ihre Funktion am 30. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode oder aus diesem Anlaß aus dieser ausscheiden, findet § 6 bzw § 18 weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung und die Bezugsfortzahlung sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.

Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetz

§ 28

(1) Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge, auf die mit Ablauf der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages ein Anspruch bereits besteht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.

(2) Einen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr Personen erwerben, die im Anwendungsbereich des Salzburger Bezügegesetzes 1984 (§ 24 Abs 4) dessen Voraussetzungen hiefür erfüllen oder die für einen Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ablauf der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit (§ 8 Abs 2) bzw Funktionsdauer (§ 20 Abs 2) aufweisen. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung.

(3) Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, die ihre Funktion zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt ausüben und die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches (Abs 2 erster Satz) aufweisen, haben weiterhin einen Pensionsbeitrag nach § 7 bzw § 19 zu leisten. Bei Mitgliedern des Landtages, die die Voraussetzungen für einen Ruhebezugsanspruch im höchstmöglichen Ausmaß (§ 8 Abs 6 letzter Satz) zu diesem Zeitpunkt nicht aufweisen, bleiben die nach dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden Zeiten für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge unberücksichtigt und vermindert sich ab diesem Zeitpunkt der Prozentsatz gemäß § 7 Abs 2 um 0,02417 Prozentpunkte für jeden Monat, um den die Zahl 240 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode liegenden, über 120 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt, nicht aber unter 8,7 %. Grundlage für die Ruhe- und Versorgungsbezüge sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes - vorbehaltlich allfälliger Valorisierungen - für den letzten vollen, vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode liegenden Monat Anspruch hätte. Diese Grundlage gilt auch für die ab dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode zu leistenden Pensionsbeiträge.

[ Formel : x = 14,5 - [240 - (y - 120)] . 0,02417

x = Prozentsatz für Pensionsbeitrag, mind 8,7 %

y = Gesamtzeit in (ganzen) Monaten bis zum Stichtag ]

(4) Auf ein Mitglied des Landtages, das zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt zwar die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches, nicht aber für einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß aufweist, ist § 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 (S.BG 1998) bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages durch 240 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 240 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode liegenden, über 120 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt. Der Beitrag des Landes (§ 4 Abs 1 des Salzburger Pensionskassenvorsorgegesetzes - S.PKG) verringert sich entsprechend. Die nach den §§ 4 und 6 S.BG 1998 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen vermindern sich abweichend von § 14 Abs 2 Z 1 auf das Ausmaß, das sich aus ihrer Vervielfachung mit der Zahl 100 und Teilung durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes ergibt.

 [ Formel nach dem 1. Satz:  x =   10 . [240 - (y -                                           120)]                                                      240                       
x = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag des Landes

y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag

   Formel nach dem          x =   B . 100                   3. Satz:                         y   100                    
x = verminderter Bezug (Sonderzahlung)

y = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag des Landes

B = Bezug (Sonderzahlung) nach §§ 4 und 6 S.BG 1998 ]

Optionsrecht

§ 29

(1) Personen, die am 1. Jänner 1998 Mitglied des Landtages oder der Landesregierung sind, mit Ablauf der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages aber eine zehn Jahre nicht erreichende ruhebezugsfähige Gesamtzeit bzw Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Mai 1998 schriftlich der Landesregierung gegenüber erklären, daß auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge anzuwenden sind.

(2) Personen, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 aus dem Landtag oder der Landesregierung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 1. Jänner 1998 nicht Mitglied des Landtages oder der Landesregierung sind, können, wenn sie in der Zeit nach dem 1. Jänner 1998 mit einer solchen Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion eine gleiche Erklärung wie im Abs 1 vorgesehen abgeben.

Ruhe- und Versorgungsbezüge

kraft Option

§ 30

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 29 Abs 1 oder 2 abgeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Abs 2 bis 8 weiterhin anzuwen-den. Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch bei Ausübung des Optionsrechtes zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit bzw Funktionsdauer erforderlich.

(2) Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen ruhebezugsfähige Zeiten nur bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages. Bis zu diesem Zeitpunkt sind von den Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung Pensionsbeiträge gemäß § 7 bzw § 19 zu leisten. Grundlage hiefür sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.

(3) An die Stelle des im § 8 Abs 6 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhebezugsfähigen Monate mit der Zahl 0,5 ergibt.

(4) An die Stelle des im § 20 Abs 4 angeführten Ausmaßes von 80 % des letzten Bezuges tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhebezugsfähigen Monate mit der Zahl 0,66667 ergibt. Das Berechnungsergebnis ist auf eine Dezimalstelle zu runden.

(5) Die Abs 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausgeübt haben, anzuwenden.

(6) Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausgeübt haben, haben für Zeiten, die nach dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegen, einen Pensionsbeitrag nach den Abs 7 und 8 zu leisten.

(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz (§ 7 Abs 2 bzw 19 Abs 2) mit der Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhebezugsfähigen Monate zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen. Nach Erreichen von zehn Jahren ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gilt für diese Bemessung des Pensionsbeitrages der Mitglieder des Landtages anstelle des Prozentsatzes gemäß § 7 Abs 2 ein solcher von 8,7 %.

 [ Formel nach dem 1. Satz:  x =   14,5  .    bzw    17,5 . y                                          y    120          120                Formel nach dem 2.       x =   8,7 . y                           Satz:                             120                                
x = Prozentsatz für Pensionsbeitrag

y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag ]

(8) Ergibt die Summe der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhebezugsfähigen Monate keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(9) Auf ein Mitglied der Landesregierung, das sein Optionsrecht wirksam ausgeübt hat, ist § 14 S.BG 1998 bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhegenußfähigen Monate übersteigt. Der Beitrag des Landes (§ 4 Abs 1 S.PKG) verringert sich entsprechend.

 [ Formel:   x =   10. [120 - (120 - y)]             120      
x = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag des Landes

y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag ]

Vollständiger Übergang auf das

Salzburger Bezügegesetz 1998

§ 31

(1) Auf Personen,

1. die ihr Optionsrecht gemäß § 29 nicht wirksam ausüben oder

2. die kein Optionsrecht gemäß § 29 Abs 1 haben, ohne unter § 28 Abs 2 zu fallen,

ist, soweit nicht § 32 anderes bestimmt, anstelle dieses Gesetzes das Salzburger Bezügegesetz 1998 anzuwenden. Dabei gilt das Optionsrecht auch dann als nicht wirksam ausgeübt, wenn die betreffende Person nach dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode dem Landtag oder der Landesregierung nicht mehr angehört.

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den unter Abs 1 fallenden Personen nach § 7 bzw § 19 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs 3 und 4 zu verwenden.

(3) Das Land hat

1. für die unter § 29 Abs 1 fallenden Personen, die ihr Optionsrecht nicht wirksam ausüben, und für unter § 31 Abs 1 Z 2 fallende Personen bis zum 31. Dezember 1999 und

2. für die unter § 29 Abs 2 fallenden Personen, die ihr Optionsrecht nicht wirksam ausüben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die darin vorgesehene Erklärung

einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der für die betreffende Person aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages - abgesehen von § 12 Abs 1 des Bundesbezügegesetzes - nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder in keinerlei Dienstverhältnis standen, ausgenommen wenn letztere es verlangen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Bezüge nur soweit zugrundzulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs 3 verbleibende Rest des Betrages nach Abs 2 ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG) an die in der Erklärung gemäß § 3 Abs 2 S.PKVG gewählte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs 1 S.PKVG abgeschlossen hat. In den Fällen des Abs 2 zweiter Satz ist der gesamte Überweisungsbetrag der in Betracht kommenden Pensionskasse zu übertragen. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs 2 S.PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs 3 verbleibende Restbetrag bzw der Überweisungsbetrag einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, wenn das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe-

und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur

weiteren Funktionsausübung

§ 32

(1) Auf Mitglieder des Landtages, die unter § 31 Abs 1 fallen und

1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und

2. bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages die zeitlichen Voraussetzungen des § 8 Abs 1 zweiter Satz erfüllt haben,

sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge anzuwenden.

(2) Für Mitglieder der Landesregierung, die unter § 31 Abs 1 fallen und wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 jedenfalls als erfüllt.

(3) Scheidet eine Person gemäß Abs 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 12 S.BG 1998 nicht anzuwenden."

Anhang

Abschnitt III

Änderung des Salzburger Landesrechnungs-

hofgesetzes 1993

Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/1994 und der Kundmachungen LGBl Nr 47 und 63/1995 wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Abs 5 lautet:

"(5) Der Direktor des Landesrechnungshofes darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages ausnahmsweise genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines solchen Berufes. Der Direktor ist für die Tätigkeit des Landesrechnungshofes als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Er leitet den Landesrechnungshof und ist Vorgesetzter aller dort beschäftigten Bediensteten."

1.2. Vor Abs 6, der die Absatzbezeichnung "(7)" erhält, wird eingefügt:

"(6) Der Direktor des Landesrechnungshofes erhält für seine Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind."

2. Im § 12, dessen Überschrift "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu" zu lauten hat und dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) § 3 Abs 5 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ../.... tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(3) Auf die einmalige Entschädigung und die Ruhebezüge des Direktors des Landesrechnungshofes, der diese Funktion zum 1. Juli 1998 ausübt, und auf die Versorgungsbezüge nach diesem sowie allenfalls zu leistende Pensionsbeiträge finden unter Zugrundelegung des § 3 Abs 5 dritter Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr .../.... die für Mitglieder des Landtages im 5. Abschnitt des Salzburger Bezügegesetzes 1992 getroffenen Regelungen sinngemäß Anwendung. Dabei gilt hinsichtlich der einmaligen Entschädigung anstelle des Endes der 11. Gesetzgebungsperiode das Ende der laufenden Amtsperiode gemäß § 3 Abs 4 dieses Gesetzes und sind Zeiten, die als Mitglied des Landtages zurückgelegt worden und durch Pensionsbeiträge abgedeckt sind, bei der Bemessung der einmaligen Entschädigung und der Ruhe- und Versorgungsbezüge anzurechnen."

Abschnitt IV

Änderung des Salzburger Schulaufsichts-

Ausführungsgesetzes 1995

Das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 67, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

"§ 16 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu".

2. Im § 5 wird vor Abs 3, der die Absatzbezeichnung "(4)" erhält, eingefügt:

"(3) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages genehmigt (§ 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997)."

3. Im § 15, dessen Überschrift "Bezüge und Entschädigungen" zu lauten hat, werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Die Abs 1 bis 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(1) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind.

(2) Als Entschädigung für Aufwendungen, die mit dem Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kollegiums des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates verbunden sind, gebühren den Mitgliedern

a) Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften;

b) für die Teilnahme an Sitzungen des jeweiligen Kollegiums oder einer Sektion ein Sitzungsgeld je Sitzungstag und für sonstige Verrichtungen im Auftrag des Amtsführenden Präsidenten allenfalls eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

Dies gilt jedoch nicht für Personen, die Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 oder anderen bezügerechtlichen Vorschriften erhalten, oder für beratende Mitglieder, die Bedienstete des Bundes oder des Landes sind."

3.2. Die Abs 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" und "(4)".

3.3. Die Abs 6 und 7 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(6) Die Ansprüche gemäß Abs 2 sind von den Mitgliedern der Kollegien der Bezirksschulräte bei der Bezirksverwaltungsbehörde und von den Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates bei der Landesregierung geltend zu machen, die im Streitfall hierüber auch entscheiden."

4. Nach § 15 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen hiezu

§ 16

(1) Die §§ 5 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ../.... treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Auf die einmalige Entschädigung und die Ruhebezüge des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates, die diese Funktionen zum 1. Juli 1998

ausüben, und auf die Versorgungsbezüge nach diesen sowie allenfalls zu leistende Pensionsbeiträge finden unter Zugrundelegung des § 15 Abs 2 erster Satz in der vor dem Gesetz LGBl Nr .../.... geltenden Fassung die für Mitglieder des Landtages im 5. Abschnitt des Salzburger Bezügegesetzes 1992 getroffenen Regelungen sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Begrenzung der Bezüge und Pensionen gemäß § 3 bis zum Wirksamwerden der §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997.

Abschnitt V

Änderung des Salzburger Stadtrechtes 1966

(Verfassungsbestimmung)

Artikel I

Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/1997, wird geändert wie folgt:

1. § 11 lautet:

"Bezug

§ 11

Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind."

2. Nach § 22 wird eingefügt:

"Ausübung eines Berufes während der Amtstätigkeit

§ 22a

(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte dürfen während der Dauer ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der Gemeinderat genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wird, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.

(2) Die von Abs 1 erfaßten Personen haben die weitere Ausübung ihres Berufes mit Erwerbsabsicht innerhalb von einem Monat nach Amtsantritt dem Gemeinderat anzuzeigen. Während ihrer Amtstätigkeit dürfen die von Abs 1 erfaßten Personen eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht nur mit Genehmigung des Gemeinderates aufnehmen.

(3) Auf Ersuchen kann der Gemeinderat die Ausübung des angezeigten Berufes im Hinblick auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung ausnahmsweise genehmigen. Hierüber ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst davon betroffen ist, sein Stellvertreter hat den Beschluß dem betreffenden Mitglied des Stadtratskollegiums mitzuteilen.

(4) Wurde die Genehmigung nicht erteilt, ist das betreffende Mitglied des Stadtratskollegiums gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Bürgermeister oder wenn er selbst vom Beschluß betroffen ist, sein Stellvertreter hat dem Gemeinderat nach Ablauf dieser Frist in der Angelegenheit zu berichten."

3. § 26 entfällt.

4. Nach § 27 wird eingefügt:

"Ausübung von leitenden Stellungen in bestimmten Unternehmen

durch Mitglieder des Stadtsenates

§ 27a

(1) Die Mitglieder des Stadtsenates bedürfen während der Dauer dieser Amtstätigkeit nach den näheren Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 zur Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmungen der Zustimmung des Gemeinderates. Dies gilt auch für die von § 22a Abs 1 erfaßten Organe, wenn sie eine solche Stellung ehrenamtlich ausüben.

(2) Die von Abs 1 erfaßten Personen haben die zustimmungsbedürftige Ausübung einer solchen Stellung innerhalb von einem Monat nach ihrer Wahl oder, wenn eine solche Stellung nach der Wahl übernommen wird, nach Übernahme der Stellung dem Gemeinderat anzuzeigen. Der Anzeige ist die Erklärung des Stadtsenates, daß die Betätigung der betreffenden Person in der Leitung des Unternehmens im Interesse der Stadt liegt, anzuschließen oder nachzureichen.

(3) Über die Zustimmung zur angezeigten Betätigung hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Anzeige zu entscheiden. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst davon betroffen ist, sein Stellvertreter hat den Beschluß des Gemeinderates dem betreffenden Mitglied des Stadtsenates mitzuteilen.

(4) Wurde die Zustimmung nicht erteilt, ist das betreffende Mitglied des Stadtsenates gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst vom Beschluß betroffen ist, sein Stellvertreter hat dem Gemeinderat nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten."

Artikel II

(1) Art I tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Auf einmalige Entschädigungen jener Mitglieder des Gemeinderates mit Ausnahme der Mitglieder des Stadtratskollegiums und auf die Bezugsfortzahlungen jener Mitglieder des Stadtratskollegiums, die ihre Funktion am 30. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der laufenden Amtsperiode des Gemeinderates bzw der Mitglieder des Stadtratskollegiums aus dieser Funktion ausscheiden, findet § 11 bzw 26 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung und die Bezugsfortzahlung sind die monatlichen Entschädigungen bzw Amtsgebühren und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person nach den bisher geltenden Bestimmungen Ansprüche hätte.

(3) Auf die Ruhebezüge der Mitglieder des Stadtratskollegiums und die Versorgungsbezüge nach diesen sowie allenfalls zu leistende Pensionsbeiträge finden unter Zugrundelegung des § 26 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der bisher geltenden Fassung die für Mitglieder der Landesregierung im 5. Abschnitt des Salzburger Bezügegesetzes 1992 getroffenen Regelungen sinngemäß Anwendung. Das nach § 29 Abs 1 zukommende Optionsrecht kann von Mitgliedern des Stadtratskollegiums ausgeübt werden, die am 1. Jänner 1998 im Amt sind.

(4) Aufgrund des § 2 des Salzburger Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 40/1984, erteilte Zustimmungen gelten als Zustimmungen im Sinn des § 27a des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der Fassung des Art I. Eine allfällige weitere Berufsausübung durch ein Mitglied des Stadtratskollegiums, das diese Funktion zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt ausübt, ist innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt dem Gemeinderat anzuzeigen.

Abschnitt VI

Änderung des Gemeindeorgane-Bezügegesetzes

Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/1995, wird geändert wird folgt:

Artikel I

1. Im § 1 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" und der Abs 2.

2. Im § 2 Abs 2 wird nach der Verweisung "gemäß § 5" die Wortfolge "noch einen Bezug als Bürgermeister nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998- S.BG 1998" eingefügt.

3. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Die Abs 4 und 5 entfallen.

3.2. Im Abs 7 wird angefügt: "Dies gilt nicht, soweit die Kosten der Dienstreisen unmittelbar von der Gemeinde oder von dritter Seite (zB vom Land) getragen werden."

4. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 5 wird die Wortfolge "auf die Entschädigung gemäß § 3 Abs 1." durch die Wortfolge "auf einen Bezug als Bürgermeister nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998" ersetzt.

4.2. Im Abs 8 entfallen die Zahl "13b," und die letzten drei Sätze.

5. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 1 wird vor den Worten "vom Land" die Wortfolge "sowie ein allfälliger Überweisungsbetrag nach § 15 Abs 3 und 4" eingefügt.

5.2. Im Abs 2 wird der Prozentsatz "13 vH" durch den Prozentsatz "14,5 %" ersetzt.

6. Nach § 9 wird angefügt:

"Anwendung des Gesetzes auf Bürgermeister

ab dem 1. Juli 1998

§ 10

(1) Dieses Gesetz ist auf Bürgermeister und Hinterbliebene nach diesen ab dem 1. Juli 1998 mit der Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 bis 16 anzuwenden.

(2) Im Rahmen des § 5 Abs 1 letzter Satz ist § 6 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem Gesetz BGBl Nr 297/1995 geltenden Fassung zur Erreichung der mindestens erforderlichen Zeit anzuwenden.

Einmalige Entschädigung

§ 11

Auf einmalige Entschädigungen von Bürgermeistern, die diese Funktion am 30. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der laufenden Amtsperiode oder aus diesem Anlaß aus dieser ausscheiden, findet § 4 Abs 1 weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die der Bürgermeister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.

Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetz

§ 12

(1) Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge, auf die mit Ablauf der zum Zeitpunkt des § 10 Abs 1 laufenden Amtsperiode (laufende Amtsperiode) ein Anspruch bereits besteht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.

(2) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf der laufenden Amtsperiode neun Jahre an ruhebezugsfähiger Zeit (§ 5 Abs 1) aufweisen. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einem Bürgermeister.

(3) Bürgermeister, die ihre Funktion zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt ausüben und die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches (Abs 2 erster Satz) aufweisen, haben weiterhin einen Pensionsbeitrag nach § 6 Abs 2 zu leisten. Bei Bürgermeistern, die die Voraussetzungen für einen Ruhebezugsanspruch im höchstmöglichen Ausmaß (§ 5 Abs 3 letzter Satz) zu diesem Zeitpunkt nicht aufweisen, bleiben die nach dem Beginn der nächstfolgenden Amtsperiode liegenden Zeiten für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge unberücksichtigt und vermindert sich ab diesem Zeitpunkt der Prozentsatz gemäß § 6 Abs 2 um 0,03333 Prozentpunkte für jeden Monat, um den die Zahl 216 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden, über 108 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt, nicht aber unter 7,25 %. Grundlage für die Ruhe- und Versorgungsbezüge sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die der betreffende Bürgermeister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes - vorbehaltlich allfälliger Valorisierungen - für den letzten vollen, vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden Monat Anspruch hat. Diese Grundlage gilt auch für die ab dem Beginn der nächstfolgenden Amtsperiode zu leistenden Pensionsbeiträge.

[ Formel: x = 14,5 - [216 - (y - 108)] . 0,03333

x = Prozentsatz für Pensionsbeitrag, mind 7,25 %

y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag ]

(4) Auf einen Bürgermeister, der zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches, nicht aber für einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß aufweist, ist § 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 (S.BG 1998) bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Betrages durch 216 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 216 die ganzzahlige Anzahl der vor Ende der laufenden Amtsperiode liegenden, über 108 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde (§ 4 Abs 1 des Salzburger Pensionskassenvorsorgegesetzes - S.PKG) verringert sich entsprechend. Die nach den §§ 4 und 6 S.BG 1998 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen vermindern sich abweichend von § 14 Abs 2 Z 1 auf das Ausmaß, das sich aus ihrer Vervielfachung mit der Zahl 100 und Teilung durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes ergibt.

 [ Formal nach dem 1. Satz:     x =   10. [216 - (y - 108)]                                             216                           
x = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag der Gemeinde

y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag

   Formel nach dem 3. Satz:     x =   B . 100  y   100       
x = verminderter Bezug (Sonderzahlung)

y = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag der Gemeinde

B = Bezug (Sonderzahlung) nach §§ 4 und 6 S.BG 1998 ]

Optionsrecht

§ 13

(1) Bürgermeister, die diese Funktion am 1. Jänner 1998 ausüben, mit Ablauf der laufenden Amtsperiode aber eine neun Jahre nicht erreichende ruhebezugsfähige Zeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Mai 1998 schriftlich ihrem Stellvertreter gegenüber erklären, daß auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge anzuwenden sind.

(2) Bürgermeister, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 aus dieser Funktion ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 1. Jänner 1998 nicht Bürgermeister sind, können, wenn sie in der Zeit nach dem 1. Jänner 1998 mit einer solcher Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion eine gleiche Erklärung wie im Abs 1 vorgesehen abgeben.

Ruhe- und Versorgungsbezüge

kraft Option

§ 14

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 13 Abs 1 oder 2 abgeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Abs 2 bis 8 weiterhin anzuwenden. Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch bei Ausübung des Optionsrechtes neun Jahre an ruhebezugsfähiger Zeit erforderlich.

(2) Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen ruhebezugsfähige Zeiten nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode. Bis zu diesem Zeitpunkt sind von den Bürgermeistern Pensionsbeiträge gemäß § 6 Abs 2 zu leisten. Grundlage hiefür sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.

(3) An die Stelle des im § 5 Abs 3 erster Satz angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden ruhebezugsfähigen Monate mit der Zahl 0,46296 ergibt. Das Berechnungsergebnis ist auf eine Dezimalstelle zu runden.

(4) Die Abs 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausgeübt haben, anzuwenden.

(5) Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausgeübt haben, haben für Zeiten, die nach dem Beginn der nächsten Amtsperiode liegen, einen Pensionsbeitrag nach den Abs 6 und 7 zu leisten.

(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz (§ 6 Abs 2) mit der Anzahl der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden ruhebezugsfähigen Monate zu vervielfachen und durch die Zahl 108 zu teilen. Nach Erreichen von neun Jahren ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gilt für diese Bemessung des Pensionsbeitrages anstelle des Prozentsatzes gemäß § 6 Abs 2 ein solcher von 7,25 %.

 [ Formal nach dem 1. Satz:     x =   14,5 . y     108               Formal nach dem 2. Satz:     x =   7,25 . y     108              
x = Prozentsatz für Pensionsbeitrag

y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag ]

(7) Ergibt die Summe der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden ruhebezugsfähigen Monate keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Vollständiger Übergang auf das

Salzburger Bezügegesetz 1998

§ 15

(1) Auf Personen,

1. die ihr Optionsrecht gemäß § 13 nicht wirksam ausüben, oder

2. die kein Optionsrecht gemäß § 13 Abs 1 haben, ohne unter § 12 Abs 2 zu fallen,

ist, soweit nicht § 16 anderes bestimmt, anstelle dieses Gesetzes das Salzburger Bezügegesetz 1998 anzuwenden. Dabei gilt das Optionsrecht auch dann als nicht wirksam ausgeübt, wenn die betreffende Person nach der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes im Jahr 1999 folgenden Wahl die Funktion des Bürgermeisters nicht mehr ausübt.

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den unter Abs 1 fallenden Personen nach § 6 Abs 2 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Ende der laufenden Amtsperiode entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs 3 und 4 zu verwenden.

(3) Das Land hat

1. für die unter § 13 Abs 1 fallenden Personen, die ihr Optionsrecht nicht wirksam ausüben, und für unter § 15 Abs 1 Z 2 fallende Personen bis zum 31. Dezember 1999 und

2. für die von § 13 Abs 2 erfaßten Personen, die ihr Optionsrecht nicht wirksam ausüben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 13 Abs 2 vorgesehene Erklärung

einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der für die betreffende Person aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum Ende der laufenden Amtsperiode - abgesehen von § 11 Abs 1 S.BG 1998 oder § 12 Abs 1 des Bundesbezügegesetzes - nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, oder in keinerlei Dienstverhältnis standen, ausgenommen wenn letztere es verlangen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Bezüge nur soweit zugrundzulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs 3 verbleibende Rest des Betrages nach Abs 2 ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG) an die in der Erklärung gemäß § 3 Abs 2 S.PKVG gewählte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs 1 S.PKVG abgeschlossen hat. In den Fällen des Abs 3 dritter Satz ist der gesamte Überweisungsbetrag der in Betracht kommenden Pensionskasse zu übertragen. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs 2 S.PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs 3 verbleibende Restbetrag bzw der Überweisungsbetrag einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, wenn das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe-

und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur

weiteren Funktionsausübung

§ 16

(1) Für Bürgermeister, die unter § 15 Abs 1 fallen und wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 erster Satz jedenfalls als erfüllt.

(2) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs 1 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 12 S.BG 1998 nicht anzuwenden."

Artikel II

(1) Art I tritt, soweit im im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Art I Z 5.2 tritt mit 1. Mai 1995, § 13 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Art I Z 6 mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) Auf Verfahren betreffend den Ersatz eines Verdienstentganges, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängig sind, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.

(4) Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 98/1995 wird aufgehoben.

Abschnitt VII

Änderung des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes

Das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 108 und 139/1993 und 72/1996 wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs 4 lautet:

"(4) Personen, die Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 oder anderen bezügerechtlichen Regelungen des Landes oder Bundes erhalten, sowie Bediensteten des Landes gebührt keine Entschädigung nach diesem Gesetz."

2. Im § 6 wird nach Abs 5 angefügt:

"(6) § 1 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft."

Abschnitt VIII

Änderung des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987

Artikel I

Das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../...., wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Z 5 lautet:

"5. Die §§ 17 bis 19 finden keine Anwendung."

1.2. In der Z 13a lautet der Einleitungssatz "Anstelle des § 78a BDG gelten für Landesbeamte, die - ausgenommen Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg - Mitglied einer Gemeindevertretung sind, folgende Bestimmungen:" und entfällt in der lit a Z 2 die Wortfolge "- bei Bürgermeistern 280 Stunden".

2. Vor § 28, der die Paragraphenbezeichnung "§ 33" erhält, wird eingefügt:

"Freie Zeit bei Wahlbewerbung

§ 28

Dem Landesbeamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt eines Bürgermeisters, der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung

eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

§ 29

(1) Dem Landesbeamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und nicht unter § 30 fällt, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienst unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist vom Landesbeamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Landesbeamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art 59b B- VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.

(3) Der Landesbeamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er

1. dies beantragt oder

2. die Zuweisung eines Arbeitsplatzes ablehnt, der seiner bisherigen, nach Abs 4 Z 1 unzulässig gewordenen Verwendung möglichst gleichwertig ist.

Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbeamten nach Abs 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1. im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung aufgrund der Feststellung des gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330, zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder

2. aufgrund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder mit seiner Zustimmung ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäfti-

gung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 des Beamtendienstrechtsgesetzes sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Landesbeamten, die Mitglied des Salzburger Landtages sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Dienstbehörde der Präsident des Landtages zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.

Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter

anderer Funktionen

§ 30

Landesbeamte, die

a) Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Amtsführender Präsident des Landesschulrates,

b) Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg,

c) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft,

d) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Dienstfreistellung für den Vizepräsidenten des Landesschulrates

und wegen Ausübung von Gemeindefunktionen

§ 31

(1) Auf Landesbeamte, die Vizepräsident des Landesschulrates, Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b erfaßten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 sinngemäß.

(2) Auf Landesbeamte, die von Abs 1 nicht erfaßte Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, findet § 4 Z 13a Anwendung.

(3) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Weiterentrichtung der Pensionsbeiträge

§ 32

(1) Anstelle des § 22 Abs 7 des Gehaltsgesetzes 1965 gilt, daß der nach § 29 Abs 1 oder § 31 freigestellte oder nach § 29 Abs 3 oder § 30 außer Dienst gestellte Landesbeamte Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten hat. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(2) Anstelle des § 22 Abs 8 des Gehaltsgesetzes 1965 gilt, daß der Landesbeamte, dessen Bezüge nach § 13 Abs 5 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1965 gekürzt sind, Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten hat."

(3) Zeiten, für die nach den Abs 1 oder 2 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind in vollem Umfang ruhegenußfähig.

Artikel II

Art I tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Abschnitt IX

Änderung des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987

Artikel I

Das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../...., wird geändert wie folgt:

Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Im Abs 3 Z 5a lautet der Einleitungssatz "Anstelle des § 29e gelten für Vertragsbedienstete, die - ausgenommen Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg - Mitglied einer Gemeindevertretung sind, folgende Bestimmungen:" und entfällt die Wortfolge "- bei Bürgermeistern 280 Stunden".

2. Die Abs 4 und 6 entfallen. Die Abs 5, 7, 9 und 10 erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" bis "(7)".

Artikel II

Art I tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Abschnitt X

Änderung des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981

Artikel I

Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../...., wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 4 wird nach der Z 2 eingefügt:

"2a. Anstelle des § 22 Abs 7 und 8 findet § 32 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 auf Magistratsbeamte Anwendung."

2. Im § 2 Abs 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Z 1 und 1a werden durch folgende Bestimmung ersetzt:

"1. Anstelle der §§ 17 bis 19 finden die §§ 28 bis 31 Abs 1 und 3 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 für Magistratsbeamte Anwendung."

2.2. Die Z 1b erhält die Ziffernbezeichnung "1a.".

2.3. In der Z 4 lautet der erste Satz: "Für Magistratsbeamte, die - ausgenommen Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg - Mitglied einer Gemeindevertretung sind, gilt § 4 Z 13a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987."

Artikel II

Art I tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Abschnitt XI

Änderung des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968

Artikel I

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../...., wird geändert wie folgt:

Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Im Abs 5 wird nach der Z 2 eingefügt:

"2a. Anstelle des § 22 Abs 7 und 8 findet § 32 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 sinngemäß Anwendung."

2. Im Abs 6 lautet die Z 1:

"1. Anstelle der §§ 17 bis 19 finden die §§ 28 bis 31 Abs 1 und 3 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 auf Gemeindebeamte Anwendung."

3. Im Abs 6 Z 4 lautet der erste Satz: "Für Gemeindebeamte, die - ausgenommen Bürgermeister einer Gemeinde und Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg - Mitglied einer Gemeindevertretung sind, gilt § 4 Z 13a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987."

Artikel II

Art I tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Abschnitt XII

Änderung des Salzburger Gemeindevertrags-

bedienstetengesetzes 1968

Artikel I

Das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../...., wird geändert wie folgt:

Im § 2 lauten die Abs 5 und 6:

"(5) Die §§ 28 bis 31 Abs 1 und 3 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 finden auch auf Gemeindevertragsbedienstete Anwendung.

(6) Für Gemeindevertragsbedienstete, die - ausgenommen Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg - Mitglied einer Gemeindevertretung sind, gilt § 4 Z 13a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987."

Artikel II

Art I tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

IV. Gesetz

vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zur Regelung der Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Landes-Unvereinbarkeits-verfahrensgesetz 1998 - L-UVG 1998)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Ausübung leitender Stellungen in bestimmten Unternehmungen

durch Mitglieder des Landtages

§ 1

(1) Mitglieder des Landtages, die eine leitende Stellung in einem Unternehmen im Sinn des § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997, bekleiden und hiefür gemäß § 8 des genannten Gesetzes der Zustimmung des Landtages bedürfen, haben die Ausübung einer solchen Stellung innerhalb von einem Monat nach ihrer Wahl oder, wenn eine solche Stellung nach der Wahl übernommen wird, nach Übernahme der Stellung dem Präsidenten des Landtages oder, wenn es den Präsidenten selbst betrifft, seinem Stellvertreter anzuzeigen.

(2) Über die Zustimmung zur angezeigten Betätigung hat der Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages (Art 31a Abs 2 L- VG) innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige zu entscheiden. Der Beschluß ist dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und der betreffenden Person bekanntgibt.

(3) Wurde die Zustimmung nicht erteilt, ist die betreffende Person gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Präsident des Landtages oder, wenn er selbst vom Beschluß betroffen ist, sein Stellvertreter hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.

Ausübung von Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften

durch Mitglieder des Landtages

§ 2

Das Verfahren bei der Ausübung von Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft durch Mitglieder des Landtages ist im § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 geregelt.

Ausübung von Berufen mit Erwerbsabsicht oder leitenden Stellungen in

bestimmten Unternehmen durch Mitglieder der Landesregierung

§ 3

Das Verfahren bei der Ausübung von Berufen mit Erwerbsabsicht (§ 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983) und bei der Bekleidung von leitenden Stellungen in bestimmten Unternehmungen (§ 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983) durch Mitglieder der Landesregierung ist im § 2 Abs 2 und 3 bzw § 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 geregelt.

Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht durch den

Direktor des Landesrechnungshofes

§ 4

(1) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat die weitere Ausübung seines Berufes mit Erwerbsabsicht innerhalb von einem Monat nach Amtsantritt dem Präsidenten des Landtages anzuzeigen. Während seiner Amtstätigkeit darf der Direktor des Landesrechnungshofes eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht nur mit Genehmigung des Landtages aufnehmen.

(2) Auf Ersuchen kann der Unvereinbarkeitsausschuß die Ausübung des angezeigten Berufes im Hinblick auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung genehmigen. Hierüber ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses ist dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem Direktor des Landesrechnungshofes bekanntgibt.

(3) Wurde die Genehmigung nicht erteilt, ist der Direktor des Landesrechnungshofes gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Präsident des Landtages hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.

Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht durch den

Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates

§ 5

Das Verfahren bei der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht durch den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ist im § 2 Abs 2 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 geregelt.

Schlußbestimmungen

§ 6

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz, LGBl Nr 40/1984, außer Kraft.

(2) Aufgrund des § 1 des Salzburger Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes erteilte Zustimmungen gelten als Zustimmungen im Sinn des § 1 dieses Gesetzes. Eine allfällige weitere Berufsausübung des Direktors des Landesrechnungshofes, der dieses Amt zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt ausübt, ist innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt dem Präsidenten des Landtages anzuzeigen.