Nr. 565 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
vom . . . . . . . . . . . . . , mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 und das Salzburger Gemeindeverbändegesetz geändert werden sowie das Gesetz LGBl Nr 33/1953 aufgehoben wird
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 57/1996, wird geändert wie folgt:
1. Nach § 24 wird eingefügt:
§ 24a
(1) Zur Abgeltung des Sachaufwandes und der Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Kopier-, Fax- und Telefonkosten, erhalten die in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen (Wählergruppen) eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Gemeinde.
(2) Die Unterstützung gemäß Abs 1 besteht aus einem Sockelbetrag und einem Steigerungsbetrag. Der Sockelbetrag beträgt je Fraktion
in Gemeinden mit 9 oder 13 Gemeindevertretern 3.000 S
in Gemeinden mit 17 oder 19 Gemeindevertretern 5.000 S
in Gemeinden mit mehr als 19 Gemeindevertretern 7.000 S.
Der Steigerungsbetrag beträgt 500 S je Gemeindevertreter. Die Landesregierung ist ermächtigt, den Sockel- und den Steigerungsbetrag nach Maßgabe der allgemeinen Geldwertentwicklung durch Verordnung neu festzusetzen.
(3) Die Unterstützung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für das der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung folgende Monat und letztmalig für das Monat, in das die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung fällt. Sie ist jeweils am 1. Dezember zur Zahlung fällig. Die Unterstützung ist von den Gemeinden von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion namhaft gemachte Person auszuzahlen.
(4) Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu erbringen."
2. Im § 34 Abs 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Die Z 3 lautet:
"3. der Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichen Sachen bis zu einer Höhe von 3 vH der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, mindestens jedoch bis zu 100.000 S, höchstens aber bis zu 2,000.000 S, jeweils im Einzelfall sowie der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen, wenn die Ermächtigung des Bürgermeisters gemäß § 40 Abs 1 lit d überschritten wird, bis zu den bei unbeweglichen Sachen geltenden Obergrenzen jeweils im Einzelfall;"
2.2. Die Z 5 und 6 lauten:
"5. die gänzliche oder teilweise Abschreibung uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur bis zu einer Höhe von 3 vH der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens aber bis zu 300.000 S, jeweils im Einzelfall;
6. die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, wenn die Ermächtigung gemäß § 40 Abs 1 lit d überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 vH der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens aber bis zu 2,000.000 S, jeweils im Einzelfall;"
3. Im § 84 wird nach Abs 2 angefügt:
"(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Land die Kosten zu ersetzen, die ihm durch die Entsendung von Organen der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung der Gemeindegebarung erwachsen."
4. Im § 86 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gesetzwidrige Maßnahmen von Gemeindeorganen in den der Landesvollziehung zuzurechnenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches durch Bescheid aufzuheben. Die gilt nicht für Verordnungen und für Bescheide nur, wenn diese geeignet sind, sich erheblich auf den Gemeindehaushalt auszuwirken."
4.2. Die Abs 2 und 7 entfallen. Die Abs 3 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)", "(3)", "(4)" bzw "(5)".
4.3. Die Abs 4 und 5 (neu) lauten:
"(4) Soweit Maßnahmen im Sinne des Abs 1 noch nicht vollzogen sind, kann die Aufsichtsbehörde deren Durchführung untersagen (Sistierung).
(5) Die Abs 1 und 4 finden keine Anwendung, soweit eine gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden ist."
5. Im § 97 wird nach Abs 2 angefügt:
"(3) Die §§ 24a, 34 Abs 6, 84 Abs 3 und 86 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .............. treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Unterstützung gemäß § 24a ist erstmals ab diesem Zeitpunkt zu leisten."
Das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, LGBl Nr 105/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 77/1993 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 151/1993, wird geändert wie folgt:
1. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 2 wird die Verweisung "Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl Nr 56," durch die Verweisung "Salzburger Gemeindeordnung 1994" ersetzt.
1.2. Im Abs 3 wird die Verweisung "§§ 19c Abs 9 und 23 der Salzburger Gemeindeordnung 1976" durch die Verweisung "§§ 23 Abs 4 und 27 der Salzburger Gemeindeordnung 1994" ersetzt.
2. Im § 16 Abs 2 wird die Verweisung "des IX. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1976" durch die Verweisung "des X. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994" ersetzt.
3. Im § 18 wird angefügt:
"(3) Die §§ 10 Abs 2 und 3 sowie 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ............. treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft."
Das Gesetz vom 10. April 1953, LGBl Nr 33, über die Gebühren für die Vornahme von Prüfungen der Gebarung der Gemeinden im Lande Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg durch Organe der Landesregierung tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.
Anlaß und wesentlicher Inhalt des Gesetzesvorschlages, mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994, das Salzburger Gemeindeverbändegesetz und die Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 geändert werden sowie das Gesetz LGBl Nr 33/1953 aufgehoben wird, ist die Regelung einer finanziellen Unterstützung für die in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen, bei der Tragung des Sachaufwandes einschließlich der Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit. Vorgesehen ist eine einfache praktikable Regelung: Der jährliche von den Gemeinden zu zahlende Betrag ist einerseits von der Größe der Gemeinde gemessen an der Einwohnerzahl und damit der Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, und andererseits von der Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Gemeindevertretern abhängig. Sie entspricht der mit Vertretern sämtlicher Landtagsparteien sowie des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes erzielten Einigung.
Gleichzeitig sollen folgende andere Änderungserfordernisse berücksichtigt werden:
In der Salzburger Gemeindeordnung 1994:
- Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeindevorstehung bei bestimmten haushaltswirksamen Maßnahmen.
- Die der Rechtsbereinigung dienende Eingliederung eines Gesetzes aus dem Jahr 1953 betreffend die Kostentragung des mit der Gebarungsprüfung verbundenen Aufwandes.
- Die Aufhebung der allgemeinen Bestimmung über die absolute Nichtigkeit von gesetzwidrigen Maßnahmen von Gemeindeorganen.
Im Salzburger Gemeindeverbändegesetz werden Verweisungen richtiggestellt.
2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:
Art 115 Abs 2 B-VG; Art 119a Abs 3 B- VG.
3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Es gibt keine gemeinschaftsrechtlichen Normen über die Organisation der Kommunen.
4. Kosten:
Die vorgesehene finanzielle Unterstützung der in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen belastet die Gemeinden unmittelbar.
5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Den im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen sind folgende wesentliche Punkte zu entnehmen:
5.1. Im Entwurf war die Anregung des Salzburger Gemeindeverbandes aufgenommen worden, die Wertgrenzen für die Zuständigkeiten der Gemeindevorstehung zu bestimmten haushaltswirksamen Maßnahmen (ausdrücklich) auf den Einzelfall zu beziehen. Dies wurde als Klarstellung verstanden. Diesen Änderungspunkt hat die für Gemeindeangelegenheiten zuständige Abteilung 11 des Amtes der Landesregierung abgelehnt und darauf hingewiesen, daß die Wertgrenzen hier seit jeher nicht auf den Einzelfall bezogen, sondern als im Haushaltsjahr insgesamt nicht zu überschreitende Höchstgrenzen verstanden worden sind. Die andere Interpretation - die Wertgrenzen als jeweils im Einzelfall verfügbare Höchstsumme - würde den Aufgabenbereich der Gemeindevertretung in unzumutbarer Weise beschränken. Demgegenüber hat der Salzburger Gemeindeverband die Festschreibung der Bezugnahme der Wertgrenzen auf den Einzelfall ausdrücklich begrüßt und außerdem gefordert, auch eine für die Zuständigkeiten des Bürgermeisters maßgebliche Wertgrenze auf den Einzelfall zu beziehen.
5.2. Vom Salzburger Gemeindeverband und von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes wurde die Aufhebung der geltenden Kostentragungsregelung zu Lasten der Gemeinden bei der Prüfung der Gemeindegebarung verlangt.
5.3. Zur im Entwurf vorgesehenen Aufhebung der absoluten Nichtigkeit von gesetzwidrigen Maßnahmen eines Gemeindeorganes hat die Abteilung 11 ein Aufsichtsmittel für gesetzwidrige Bescheide, die rein begünstigend sind und sich erheblich auf den Gemeindehaushalt auswirken, vorgeschlagen.
5.4. Im Zusammenhang mit dem Entfall der allgemeinen absoluten Nichtigkeit von gesetzwidrigen Maßnahmen von Gemeindeorganen hat die Abteilung 11 die Verschärfung der aufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte für privatwirtschaftliche Maßnahmen der Gemeinde angeregt.
In Verhandlungen mit Vertretern der Abteilung 11 sowie beider Interessensvertretungen der Gemeinden wurde Einvernehmen zu den meisten Punkten erzielt. Die Ergebnisse sind in die Gesetzesvorlage aufgenommen. Die Kostentragungsregelung bleibt aufrecht, da die Prüfung der Gemeindegebarung auch im erheblichen Interesse der Gemeinden liegt (s weiter die Ausführungen zu Z 3). Die Genehmigungsvorbehalte werden nicht ausgedehnt.
6. Zu den einzelnen Änderungspunkten wird ausgeführt:
Zu Art I:
Zu Z 1:
Die Unterstützung wird jährlich gewährt. Sie stellt einen Beitrag zum Sachaufwand dar, der mit der Arbeit der einzelnen Gemeindevertreter verbunden ist. Dieser Sachaufwand kann sehr vielfältig sein. Dazu gehören zB Büromaterialkosten, Kopierkosten oder Kosten für Informationsmaterial für die Gemeindevertreter. Der Beitrag ist ferner auch als Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen gedacht. In diesem Rahmen werden zB Flugblätter etc zur Information der BürgerInnen über die Gemeindevertretungsarbeit hergestellt.
Bei der abgestuften Festlegung wird davon ausgegangen, daß in größeren Gemeinden regelmäßig mit der Gemeindevertretungsarbeit mehr Aufwand und somit auch Sachaufwand verbunden sein wird und der Bedarf nach einer finanziellen Unterstützung daher höher ist. Der Bedarf der einzelnen Fraktion hängt auch von der Zahl ihrer Mitglieder ab; von einer stärkeren Gemeindevertretungsfraktion ist demokratiepolitisch gesehen auch mehr an Arbeit und Einsatz zu erwarten als von einer kleineren.
Zu Z 2:
Die Wertgrenzen, bis zu denen die Gemeindevorstehung bestimmte haushaltswirksame Maßnahmen beschließen kann, sollen jeweils um zwei Prozentpunkte gesenkt, dafür allerdings auf den Einzelfall bezogen werden. Gleichzeitig soll jeweils eine Höchstgrenze, gleichfalls bezogen auf den Einzelfall, eingezogen werden. Diese Höchstgrenze soll beim Erwerb und bei der Veräußerung von Sachen sowie bei der Vergabe von Arbeiten und Lieferungen 2 Mio S betragen. Hier besteht ein indirekter Zusammenhang zu § 43, wonach eine öffentliche Ausschreibung vorzunehmen ist, wenn die voraussichtliche Höhe des zu vergebenden Auftrages 2 Mio S beträgt. Bei der Abschreibung von uneinbringlichen Forderungen soll wegen der Außergewöhnlichkeit der Maßnahme eine niedrigere Grenze (300.000 S) gelten.
Zu Z 3:
Die Verpflichtung der Gemeinden (und auch der Gemeindeverbände), dem Land die durch die Entsendung von Organen zur Prüfung der Gebarung erwachsenden Kosten zu ersetzen, ist geltendes Recht (s LGBl Nr 33/1953 und Art III). Konkret handelt es sich - aus dem Begriff "Entsendung" abzuleiten - um jene Kosten, die dem Land dadurch entstehen, daß Bedienstete des Landes in die jeweilige Gemeinde reisen und dort die Gebarungsprüfung vornehmen. Zu ersetzen sind daher nur Reisegebühren und Leistungen für allfällige Überstunden.
Zu Z 4:
§ 86 ordnet ganz allgemein die absolute Nichtigkeit von gesetzwidrigen Maßnahmen eines Gemeindeorganes an. Eine solche Regelung ist in keiner Gemeindeordnung eines anderen Bundeslandes enthalten. Sie erscheint, bezogen auf Bescheide, verfassungsrechtlich bedenklich. Das österreichische Verwaltungsrecht kennt keine absolute Nichtigkeit von Bescheiden. Sie ist auch mit dem dem Aufsichtsrecht innewohnenden Schonungsprinzip von erworbenen Rechten Dritter (Art 119a Abs 7) nicht vereinbar; dies gilt insbesondere für den geltenden Abs 2.
Anstelle der absoluten Nichtigkeit ist daher vorgesehen, daß die Aufsichtsbehörde gesetzwidrige Maßnahmen aufheben kann. Einer solchen Aufhebung kommt ex nunc Wirkung zu. Diese Möglichkeit der Aufhebung besteht - wie bisher die absolute Nichtigkeit - für Bescheide nur, wenn sie geeignet sind, sich erheblich auf den Gemeindehaushalt auszuwirken. Damit soll ein aufsichtsbehördliches Eingreifen gegen gesetzwidrige, rein begünstigende Bescheide im Ermessen der Landesregierung möglich sein. § 68 AVG bleibt davon unberührt. Für Verordnungen gilt der geltende Abs 3 (s Abs 2 neu).
Die Abs 2 und 7 sind durch die Neuregelung nicht mehr erforderlich. Abs 4 und 5 neu stellen geltendes Recht dar.
Zu Z 5:
Der 1. Jänner 1998 ist der nächstmögliche Termin für das Inkrafttreten der Novelle.
Zu Art II:
Im Salzburger Gemeindeverbändegesetz sollen die Verweisungen auf die Salzburger Gemeindeordnung 1976 richtiggestellt werden. Die Verweisungen sind in der jeweils geltenden Fassung, also dynamisch zu verstehen. Die Kostentragungsregelung bei der Gebarungsprüfung bezieht sich daher auch auf die Gemeindeverbände (vgl § 1 des Gesetzes LGBl Nr 33/1953).
Zu Art III:
Das die Kostentragungsregelung betreffend die Gebarungsprüfung enthaltende Gesetz aus dem Jahr 1953 ist gleichzeitig mit der durch Art I Z 3 erfolgenden inhaltsgleichen Ergänzung des § 84 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 aufzuheben.
Die Landesregierung stellt sohin den
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.
3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.