Logo Land Salzburg
von A bis Z

Zahl: 204-32/38/42-2002



RICHTLINIEN

für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe des Landes zur Behebung von Katastrophenschäden im Vermögen natürlicher und juristischer Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.


1. Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe

1.1
Es muss sich um außerordentliche Schäden handeln, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawine, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen natürlicher und juristischer Personen entstanden sind.

1.1.1
Bei versicherungsfähigen Schäden ist eine Beihilfe jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Bedingungen für den Abschluss einer Versicherung dem Geschädigten nicht zumutbar waren. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind.

1.1.2
Bei Waldschäden wird eine Beihilfe nur für die Mehrkosten der Aufarbeitung des Schadholzes gegenüber den durchschnittlichen örtlichen Aufarbeitungskosten sowie für den eingetretenen Holzverlust (Schlagrücklass, Bruch- und Splitterholz etc) gewährt.

1.1.3
Für ein zerstörtes bzw beschädigtes Gebäude in der roten Zone eines Gefahrenzonenplanes kann nur dann eine Beihilfe gewährt werden, wenn es sich um Almgebäude, Bauten mit entsprechender Baubewilligung bzw jene Bauten handelt, welche bereits vor Erstellung des Gefahrenzonenplanes errichtet worden sind.

1.2
Zum objektiven Katastrophenereignis muss im Lebensbereich des (der) Geschädigten eine spürbare materielle Belastung kommen. Eine spürbare materielle Belastung ist bei juristischen Personen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind, nur dann anzunehmen, wenn durch das Katastrophenereignis eine vom Geschädigten nachzuweisende Existenzgefährdung eintritt. Für Schäden an sogenannten Luxusgegenständen wie zB  Zweitwohnsitzen, Schwimmbädern, Wohnmobilen, Ziergärten, Schmuck etc ist keine Beihilfe zu gewähren. Auch durch das Katastrophenereignis ausgelöste Umsatz- bzw Einkommensausfälle können nicht berücksichtigt werden.

1.3
Der Schaden muss höher als € 1.000,-- sein (Geringfügigkeitsgrenze).
In begründeten Fällen kann bei sehr bedürftigen Personen die Schadenshöhe auch darunter liegen.
Bei Soforthilfeeinsätzen über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörden gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze.
Bei nicht angeordneten Maschineneinsätzen gilt eine Geringfügigkeitsgrenze von € 350,--.

1.4
Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe muss spätestens 1/2 Jahr nach Eintritt des Schadens beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangt sein.


2. Bemessung der Höhe der Beihilfe

2.1
Die Beihilfe des Landes ist unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Geschädigten bzw aller im gemeinsamen Haushalt des Geschädigten lebenden Personen sowie der Schadenshöhe zu bemessen.

2.1.1
Die Höhe der Beihilfe beträgt im allgemeinen 30 % des erlittenen Schadens.
Bei geringem Familieneinkommen, verhältnismäßig hohem Schadensausmaß oder sonstiger außerordentlicher Belastung (zB Krankheit, Behinderung, besondere Sorgepflichten
oder unverschuldete wirtschaftliche Notlage) sowie im Falle einer Existenzgefährdung ist eine Erhöhung des Beihilfenprozentsatzes möglich.
Bei hohem Familieneinkommen, geringem Schaden mit vergleichbar wenig spürbarer materieller Belastung kann es zu einer Unterschreitung der Beihilfenprozentsätze kommen. Die höchstzulässige Beihilfe, die nur in Härtefällen bei Existenzgefährdung in Betracht kommen kann, beträgt € 500.000,--.

2.1.2
Bei Schäden an Wegen und Brücken beträgt der Beihilfeprozentsatz bei einer Schadenshöhe von

€ 1.000,-- bis € 7.000,-- ..... 40 %

€ 7.001,-- bis € 14.000,-- ..... 50 %

€ 14.001,-- bis € 21.000,-- ..... 60 %

€ 21.001,-- und darüber ..... 80 %


Dieser Beihilfeprozentsatz kann in begründeten Fällen über- oder unterschritten werden.

2.1.3
Bei Schäden, zu deren Behebung Maschineneinsatz erforderlich war, werden die Kosten des Einsatzgerätes sowie allenfalls erforderlicher Transportmittel gesondert zu 80 % refundiert.

2.1.4
Maßnahmen, die der Vermeidung von Schadensausweitung dienten, wie zB die möglichst umgehende Räumung der Flüsse und Bäche und ihre Rückführung in das ursprüngliche Bett, (Soforthilfeeinsatz) können zur Gänze entschädigt werden.
Soforthilfeeinsätze sind als solche anzuerkennen, wenn sie von der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 36 Stunden nach dem Katastrophenereignis angeordnet werden, auch wenn die Durchführung dieser Soforthilfeeinsätze einen längeren Zeitraum als 36 Stunden erfordert bzw mit der Durchführung erst nach Ablauf der 36-Stundenfrist begonnen werden kann.

2.2
Für Schäden an im Bau befindlichen und mit öffentlichen Mitteln geförderten Anlagen (2.1.2) wird keine Beihilfe geleistet, wenn die Kosten für die Behebung des Schadens ebenfalls subventioniert werden können.

2.3
Bei juristischen Personen, an welchen Gebietskörperschaften mit über 50 % beteiligt sind, ist der die Gebietskörperschaft betreffende Anteil am Schaden abzuziehen. Dieser Anteil ist nach § 3 Z 1 Katastrophenfondsgesetz 1996 zu behandeln.

2.4
Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen. Insbesondere bei widmungsfremder Verwendung der ausgezahlten Gelder oder bei nicht erfolgter Schadensbehebung ist der erhaltene Betrag ab Empfang mit einem Zinssatz von 6 % pro Jahr zurückzuzahlen.


3. Ansuchen-Beihilfe

3.1
Ansuchen um Beihilfe sind mittels der hierfür vom Amt der Salzburger Landesregierung aufgelegten Formulare im Wege der Gemeinde des Schadensortes, allenfalls unter Beiziehung der Bezirksverwaltungsbehörden (bei Soforthilfeeinsätzen) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4, einzubringen.

3.2
Dem Ansuchen sind die für die Bemessung der Beihilfenhöhe erforderlichen Unterlagen (Lohnzettel, Steuerbescheide) anzuschließen.
Kommt der Antragsteller trotz Aufforderung dem nicht oder nicht entsprechend nach, so ist das Ansuchen nicht weiter zu behandeln bzw abzulehnen.

3.3
Die Gemeinde hat die Angaben des (der) Geschädigten mit Ausnahme der Schadensschätzung zu überprüfen und das Ansuchen samt Beilage dem Amt der Salzburger Landesregierung zu übermitteln.


4. Schadensschätzung

4.1
Die Schätzung des Schadens hat, soferne nicht Amtssachverständige dafür zur Verfügung stehen, durch gerichtlich beeidete Sachverständige zu erfolgen.


5. Beihilfegewährung und Beihilfeauszahlung

5.1
Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet die Landesregierung auf Grund der Empfehlung einer Kommission. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe besteht nicht.

5.2
Die Kommission setzt sich aus Mitgliedern mit beschließender und beratender Stimme zusammen.

Beschließende Stimme haben:
Der Vorsitzende und fünf weitere von der Landesregierung bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder).Den Vorsitz führt das nach der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung ressortzuständige Mitglied der Landesregierung oder der von ihm mit seiner Vertretung betraute Stellvertreter.

Mit beratender Stimme gehören der Kommission an:
Je ein nominierter Vertreter der Wirtschaftskammer  Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer in Salzburg und der Finanzlandesdirektion. Weiters der Bürgermeister (oder ein von ihm nominierter Vertreter) jener Gemeinde, in welcher der Katastrophenschaden eingetreten ist sowie der zuständige Sachbearbeiter in der Abteilung 4 des Amtes der Salzburger Landesregierung.

5.2.1
Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

5.2.2
Die Funktion der von der Landesregierung bestellten Mitglieder endet mit Ausscheiden, Versetzung in den Ruhestand, Verzicht, Abberufung oder Ableben.
Tritt einer dieser Fälle ein, ist die Fondskommission unverzüglich auf den vollen Stand zu ergänzen.

5.3Die Kommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens drei Mitglieder mit beschließender Stimme einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

5.3.1
Als Empfehlung der Kommission gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Mitglieder mit beschließender Stimme oder, wenn die Stimmen gleich geteilt sind, der Vorsitzende gestimmt hat.

5.4
Die Auszahlung der bewilligten Beihilfen erfolgt im Wege der Gemeinde. Die Auszahlung der bewilligten Beihilfen für Soforthilfeeinsätze kann im Wege der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen. Vor Auszahlung kann die Vorlage einer Abrechnung verlangt werden. Zwischenabrechnungen sind möglich.

5.5
Der Vorsitzende der Kommission kann die sofortige Auszahlung von Beihilfen gegen nachträgliche Genehmigung durch die Landesregierung verfügen.

5.6
Die nach Soforthilfeeinsätzen erforderlichen Auszahlungen können, zur Vermeidung eines längeren Zahlungsverzuges nach Vorlage der Rechnungen, mit Zustimmung des Vorsitzenden ohne vorhergehende Befassung der Kommission ausbezahlt werden.


6. Wirksamkeit und Übergangsbestimmungen
Diese Richtlinien wurden mit Regierungsbeschluss vom 29.3.1999, Zl. 0/91-173/166-1999 bzw die Änderung im Pkt. 1.1.2 mit Regierungsbeschluss, Zl. 0/91-1660/76-2000 vom 20.3.2000 genehmigt. Sie sind ab 1. März 1999 bzw in Pkt 1.1.2 ab 1.1.2000 anzuwenden.

Mit Regierungsbeschluss vom 16.9.2002, Zl 20091-1660/247-2002, wurden in Punkt 1.2 der 2. Satz neu eingefügt, in Punkt 2.1.1 der letzte Satz neu hinzugefügt, in Punkt 2.3 der 3. Satz gestrichen und Punkt 5.5 neu formuliert. Diese Ergänzungen und Änderungen sind ab 16.9.2002 anzuwenden.

Die EURO-Anpassung wurde durch das zuständige Regierungsmitglied, Herrn Landesrat Josef Eisl, genehmigt.


Für die Landesregierung
Ing. Dr. Karl Mayr