Logo Land Salzburg
von A bis Z

Jagd

Grundlegende Informationen

Salzburger Jagdgesetz 1993

Formulare



Grundlegende Informationen:


Jagdgebietsfeststellung (§15 Salzburger Jagdgesetz 1993)

Für die Feststellung Ihrer Jagdgebietsflächen ist das hier erhältliche Antragsformular zu verwenden und bis spätestens 31. März 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg einzureichen.


Vorpachtrecht auf die Jagd auf Jagdeinschlüssen (§ 17 Salzburger Jagdgesetz 1993)

Für die Einräumung von Vorpachtrechten auf Jagdeinschlüssen ist ebenfalls das hier erhältliche Antragsformular zu verwenden.


Jägernotweg (§ 77 Salzburger Jagdgesetz 1993)

Wenn der Jagdinhaber und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen das Jagdgebiet oder jagdbetrieblich wesentliche Teile davon nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen oder nur auf einem unverhältnismäßig langen Umweg erreichen können und diesbezügliche Vereinbarungen mit dem Jagdinhaber und dem Grundeigentümer nicht zustande kommen, hat die Jagdbehörde einen Weg zu bestimmen, auf welchem diesen Personen für die Dauer der Jagdperiode das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist (Jägernotweg in Form eines Gehrechtes). Siehe auch die Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 7 Salzburger Jagdgesetz 1993 – Vorpachtrecht – Zutritt zu diesen Flächen.


Jagdschutzorgane (§ 113 Salzburger Jagdgesetz 1993)

Der Jagdinhaber hat für einen ausreichenden und regelmäßigen Jagdschutz in seinen Jagdgebieten Sorge zu tragen. Bei Bestellung von nebenberuflichen Jagdschutzorganen ist für Jagdgebiete mit einer Größe bis 500 ha mindestens ein Jagdschutzorgan zu bestellen; für größere Jagdgebiete ist je weitere auch nur angefangene 1.000 ha ein zusätzliches Jagdschutzorgan zu bestellen. Jagdleiter, deren Stellvertreter oder Jagdinhaber, die die Jagd selbst ausüben, können
a) bei Jagdgebieten bis 500 ha zusätzlich zum Jagdschutzorgan bestellt werden;
b) bei größeren Jagdgebieten unter Anrechnung auf die je weitere 1.000 ha erforderliche Anzahl zum Jagdschutzorgan bestellt werden.
Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft oder im Internet unter http://www.salzburg.gv.at/jagd-bhta-formulare


Jagdleiter (§§ 27 und 39 Abs. 4 Salzburger Jagdgesetz 1993)

Gemäß den nachstehend zitierten gesetzlichen Bestimmungen haben einen Jagdleiter zu bestellen:

  • Jagdinhaber, die selbst nicht über die Eignung zur Ausübung der Jagd verfügen. (§ 40 Abs. 1 Salzburger Jagdgesetz 1993)
  • Jagdgesellschaften (§ 26 Abs. 1 Salzburger Jagdgesetz 1993)
  • Bewirtschaftungsgemeinschaften (§ 78 Abs. 2 Salzburger Jagdgesetz 1993)
  • Agrargemeinschaften (§ 39 Abs. 4 Salzburger Jagdgesetz)

Der Jagdleiter muss zur Führung eines ordnungsgemäßen Jagdbetriebes in der Lage sein. Er darf insbesondere nur so viele Personen zur Ausübung der Jagd zulassen, dass unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß der Jagdgebiete und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein sicherer und ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten erscheinen (§ 70 Abs. 2).


Ausfertigung des Pachtvertrages (§§ 31 und 39 Salzburger Jagdgesetz 1993)

Für verpachtete Jagdgebiete ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pacht bezieht, unter Angabe seines Ausmaßes zu bezeichnen, die Vertragsparteien, bei einer juristischen Person oder Jagdgesellschaft als Pächter auch den Jagdleiter, mit Namen und Wohnort anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen Pachtschilling sowie die allfälligen weiteren Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Der Pachtvertrag hat zu bestimmen, dass der Pachtschilling sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über noch anhängige Berufungen oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Gemeinschaftsjagdgebietes eintritt.

Die Landesregierung legt durch Verordnung ein Muster eines Pachtvertrages fest, das der Ausfertigung desselben zugrunde zu legen ist. Eine Ausfertigung des Pachtvertrages ist innerhalb von vier Wochen nach Unterfertigung der Jagdbehörde vorzulegen, ebenso jede Änderung des Pachtvertrages. Des Weiteren ist die Vergebührung beim Finanzamt durch Übermittlung einer Kopie des Einzahlungsbeleges an die Jagdbehörde zu belegen. Die durch den Abschluss des Pachtvertrages oder seine Änderung der Jagdkommission erwachsenen Kosten hat mangels einer anderen Vereinbarung der Pächter zu tragen.

Das entsprechende Formular lt. Verordnung der Landesregierung erhalten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft oder im Internet unter http://www.salzburg.gv.at/jagd-bhta-formulare.


Jagdgesellschaft (§ 26 Salzburger Jagdgesetz 1993)

Beabsichtigen zwei oder mehrere Personen ein Jagdrecht gemeinsam zu pachten, so haben sie eine Jagdgesellschaft zu bilden sowie einen Jagdleiter zu bestellen. Die Jagdgesellschaft ist durch schriftlichen Vertrag zu errichten. Das durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Muster eines Gesellschaftsvertrages, ist der Ausfertigung desselben zugrunde zu legen. In dieser sind alle Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz sowie der Jagdleiter (siehe oben) anzuführen.

Eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages ist der Jagdbehörde gleichzeitig mit dem Pachtvertrag vorzulegen.

Eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages ist vor dem Beginn der Versteigerung der Gemeinschaftsjagd (§ 28) dem Leiter derselben und bei Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen dem Vorsitzenden der Jagdkommission zu übergeben.

Das entsprechende Formular lt. Verordnung der Landesregierung erhalten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft oder im Internet unter http://www.salzburg.gv.at/jagd-bhta-formulare.


Einheitliche Jagdbetriebsführung (§ 78 Salzburger Jagdgesetz 1993)

Die Jagdinhaber angrenzender Jagdgebiete können unbeschadet ihrer persönlichen Verantwortung zum Zweck einer nachhaltigen großräumigen Jagdbetriebsführung eine Gemeinschaft auf die Dauer der Jagdperiode durch schriftlichen Vertrag bilden. Diese kann eine umfassende gemeinsame Jagdbetriebsführung oder auch nur bestimmte gemeinsame jagdbetriebliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Der Vertrag ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Ebenso ist ein Jagdleiter (siehe oben) zu bestellen und der Behörde anzuzeigen.


Kontaktadressen

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, Kapuzinerplatz 1, 5580 Tamsweg,
Tel. +43(0)6474/6541-0, Fax +43(0)6474/6541-6519, E-Mail bh-tamsweg@salzburg.gv.at, http://www.salzburg.gv.at/jagd-bhta

Salzburger Jägerschaft, Pass-Lueg-Straße 8, 5451 Tenneck,
Tel. +43(0)6468/39922-0, Fax +43(0)6468/39922-20, E-Mail info@sbg-jaegerschaft.at, http://www.sbg-jaegerschaft.at

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Postfach 527, 5010 Salzburg, Tel. +43(0)662/8042-0, Fax +43(0)662/8042-3897, E-Mail lebensgrundlagen@salzburg.gv.at, http://www.salzburg.gv.at/landesrecht/jagd

Rückfragen:

Dipl.Ing. Johann Bonimaier, Tel. 06474/6541-6503