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Länderbeteiligungsverfahren - innerstaatliche Mitwirkung

Die Länder verfügen über verfassungsrechtlich abgesicherte Informations- und Mitwirkungsrechte in EU-Angelegenheiten, die Gemeinden sind in die Vorbereitung österreichischer Positionen ebenfalls eingebunden. Bereits in der Frühphase der Beitrittsbemühungen Österreichs machten die Länder für die bevorstehenden Verhandlungen mobil.

Landeshauptfrau mit Kollegen

1990 forderten die Landeshauptleute formell Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte in zukünftigen europäischen Angelegenheiten, da die Verfassung bisher keine Möglichkeit bot, den Bund in EU-Fragen an die gemeinsamen Interessen zu binden. Das Ende 1992 in Kraft getretene Länderbeteiligungsverfahren gibt den Ländern  die Möglichkeit, ihre vitalen Interessen im Bereich der österreichischen Integrationspolitik mittels vier Kernbestimmungen zu vertreten.

  1. Der Bund ist verpflichtet, die Länderpositionen in relevanten Verhandlungen zu berücksichtigen.
  2. Die Länder müssen über Vorhaben im Bereich der europäischen Integration informiert werden.  
  3. Die Länder sind berechtigt, an nationalen Verhandlungsdelegationen teilzunehmen und können Landesbedienstete an die Ständige Vertretung Österreichs zur EU in Brüssel entsenden.
  4. Der Bund ist dazu verpflichtet, im Falle von gesetzwidrigen oder unterlassenen Aktionen, welche den Kompetenzbereich der Länder berühren, Verfahren gegen EU-Institutionen einzuleiten.

Somit ist sichergestellt, dass Länderinteressen im Ministerrat, also der EU-Institution, in der die Entscheidung über EU-Gesetze fällt, durch den Bund ausreichend vertreten werden.

Voraussetzung ist, dass die Länder in den betreffenden Fragen Zuständigkeiten besitzen und dass ihre Position einheitlich ist. Nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen kann der Bund von dieser Position abweichen.