Pendlerbeihilfe
… nur für KfZ-PendlerInnen
Den Anstieg der Lebenshaltungskosten treffen vor allem Niedrigeinkommensbezieher. Besonders bitter sind die hohen Benzin- und Dieselpreise für Personen, die das Auto beruflich brauchen.
Mit der Pendlerbeihilfe hat 2009 das Land Salzburg eine Förderung ins Leben gerufen, die jene PendlerInnen unterstützt, die zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes unbedingt ein Kraftfahrzeug brauchen und eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigen.
Die Pendlerbeihilfe kann bis 31.12.2012 rückwirkend für das Jahr 2011 beantragt werden.
Wer wird gefördert?
Pendlerbeihilfe können nur solche PendlerInnen erhalten,
- die die Wegstrecke vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort mit dem Kraftfahrzeug zurücklegen. Mit- bzw. Beifahrer erhalten keine Förderung. Zudem wird die Beihilfe nur gewährt, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Siehe weiter unten.
- die regelmäßig vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort hin und zurück fahren, sofern der einfache, kürzeste Arbeitsweg mindestens 25 km beträgt,
- deren Hauptwohnsitz im Land Salzburg liegt,
- deren Jahreseinkommen 21.500 Euro nicht übersteigt.
Wann wird die Förderung ausbezahlt?
Die Ansuchen für das jeweilige Kalenderjahr (=Beantragungsjahr) sind im folgenden Kalenderjahr - jeweils spätestens bis 31.12. eines Jahres - zu stellen.
Beispiel: Förderansuchen für 2011 sind bis spätestens 31.12.2012 einzureichen.
Wie hoch ist die Pendlerbeihilfe?
Die Höhe der Pendlerbeihilfe für das Jahr 2011 ist entfernungsabhängig und wird anteilig nach Pendelmonaten ausbezahlt. Es gilt der direkte Arbeitsweg - ohne Umwege. Als die für die Ermittlung der Beihilfe maßgebliche einfache Entfernung gilt ausschließlich die kürzeste Entfernung in Straßenkilometern zwischen Wohn- und Arbeitsort.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Arbeitswege ab 25 km
Die Hin- und Rückfahrt innerhalb der jeweiligen Kalendermonate (=Pendelmonate) muss regelmäßig zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort erfolgen. Dies gilt für:
- Tagespendlerin/Tagespendler (arbeitstäglich, in der Regel 5 oder 6 Tage pro Woche)
- Wochenpendlerin/Wochenpendler (üblicherweise innerhalb einer Woche mindestens einmal vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort und zurück)
Wohnsitzabhängig
Der Hauptwohnsitz, aus dem gependelt wird, muss im Land Salzburg liegen.
Öffentliches Verkehrsmittel
Wer ein öffentliches Verkehrsmittel benützen kann, erhält keine Förderung, ausgenommen im konkreten Einzelfall ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
- nicht möglich (zB kein verfügbares öffentliches Verkehrsmittel zu den Arbeitszeiten - Nachtarbeit)
- nicht zumutbar (zB unverhältnismäßig hoher Zeitaufwand bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)
Die Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn folgende Wegzeiten für eine einfache Wegstrecke überschritten werden:
ab 25 km 35 Minuten
ab 30 km 50 Minuten
ab 35 km 60 Minuten
ab 40 km 70 Minuten
Weiters erhöht sich die Wegzeit alle 10 km um jeweils 5 Minuten.
Personen mit starker Gehbehinderung können die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geltend machen, wenn sie einen Ausweis nach § 29b StVO besitzen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn, also einschließlich Geh-, Fahr- und Wartezeiten.
Stehen verschiedene Verkehrsmittel zur Verfügung, ist immer von der Benützung des schnellsten Verkehrsmittels auszugehen (zB Eilzug statt Autobus).
Mehr Infos dazu in der Ansuchensbearbeitung.
Einkommensabhängig
Das jährliche Einkommen für Ansuchen für das Pendeljahr 2011 darf 21.500 Euro nicht übersteigen.
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird und im gemeinsamen Haushalt lebt, um 2.150 Euro.
Als Jahreseinkommen gilt:
- bei unselbständigen Erwerbstätigen:
Bei dieser Personengruppe ist das Einkommen aus dem/den Jahreslohnzettel/n des Arbeitgebers bzw. bei Arbeitnehmerveranlagung auch aus dem Einkommenssteuerbescheid ersichtlich: unter steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245); - bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind: Bei dieser Personengruppe handelt es sich zB Selbständige, Grenzgängerinnen/Grenzgänger, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale), ausgenommen der bei Grenzgängerinnen/Grenzgängern als Werbungskosten geltenden Beiträge zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung).
Achtung
Zu den Einkünften sind hinzuzurechnen: Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Pensionen, Krankengeld, Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld.
Zu den Einkünften zählen nicht: Familienbeihilfe, Pflegegeld, Wohnbeihilfe und sonstige Beihilfen.
Wie komme ich konkret zur Beihilfe? Wie und wo stelle ich das Ansuchen?
Die Ansuchen sind ausschließlich online einzureichen. Das Formular wird am PC ausgefüllt und online durch das Anklicken des Feldes "Senden" an die Förderstelle des Landes übermittelt.
- Ansuchen um Pendlerbeihilfe für KfZ-PendlerInnen
- Ausfüllhilfe zur Ermittlung des gesamten Jahreseinkommens (0,01 MB PDF-Format)
- Richtlinien für die Gewährung einer Beihilfe für KfZ-PendlerInnen (0,06 MB PDF-Format)
Wer keinen eigenen Internetzugang hat, kann Online-Ansuchen kostenfrei an folgenden Stellen beantragen:
- in jedem Gemeindeamt,
- im Bürgerservice der Stadt Salzburg (Schloss Mirabell),
- in allen Regionalstellen der Wirtschaftskammer (nur für Mitglieder).
Info & Beratung
- Edith Böhm | (0662) 80 42 - 36 07
- Gerhard Walcher | (0662) 80 42 - 36 81
kfz-pendlerbeihilfe@salzburg.gv.at
Tipp
Die Pendlerpauschale, die das Finanzamt gewährt, kann zusätzlich zur Kfz-Pendlerbeihilfe beansprucht werden. Mehr dazu: www.help.gv.at

