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Übereinstimmungszeichen ÜA

 

    1. Allgemeines
    2. Baustoffliste "ÖA"
    3. Berechtigung zur Führung des ÜA-Einbauzeichens
    4. Antragsverfahren zur Erteilung eines Übereinstimmungszeugnisses durch die Zertifizierungsstelle
    5. Ausführung und Gestaltung des ÜA-Bildzeichens sowie der zusätzlichen Angaben
    6. unzulässiges Inverkehrbringen und unzulässige Kennzeichnung von Bauprodukten und Strafbestimmungen
    7. Gesetzliche Grundlagen
    8. Übergangsbestimmungen
    9. Übereinstimmungszeugnisse



  

  

  

 

                                                                                                                                                             

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1. Allgemeines

Für die in der Baustoffliste "ÖA" angeführten Bauprodukte, welche in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für welche keine europäisch technischen Spezifikationen (ETZ, hEN, anerkannte nationale Normen) vorliegen, ist das Einbauzeichen "ÜA" für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit in Österreich nach Ablauf der Übergangsbestimmungen verpflichtend.
 

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2. Baustoffliste „ÖA“

Die Baustoffliste ÖA legt für Bauprodukte, die noch nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen, den in Österreich erforderlichen Nachweis der Verwendbarkeit und die Anforderungen, die an die aufgelisteten Bauprodukte zu stellen sind, fest.

Die Baustoffliste ÖA wird vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Verordnung herausgegeben und hat österreichweit Gültigkeit.

Die Verordnung liegt während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit in der Zertifizierungsstelle zur Einsichtnahme auf.
 

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3. Berechtigung zur Führung des ÜA-Einbauzeichens

Der Hersteller ist berechtigt das Einbauzeichen ÜA anzubringen, wenn das Bauprodukt die in der Baustoffliste "ÖA" genannten Bedingungen erfüllt und ein gültiger Übereinstimmungsnachweis (Herstellererklärung oder Übereinstimmungszeugnis von einer ermächtigten Stelle oder einer Zertifizierungsstelle (je nach Festlegung in der Baustoffliste ÖA) vorhanden ist.
 

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4. Antragsverfahren zur Erteilung eines Übereinstimmungszeugnisses durch die Zertifizierungsstelle

Um einen Antrag auf Erteilung eines Übereinstimmungszeugnisses bearbeiten zu können, müssen folgende Unterlagen beigestellt werden:

  • ausgefüllte Antragsformulare (per E-mail; falls nicht möglich per Post)
  • Nachweise gemäß den in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerken in Form von Prüf- und Überwachungsberichten einer akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle (siehe Verzeichnis der akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen des OIB)
  • aufrechter Überwachungsvertrag
      

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5. Ausführung und Gestaltung des ÜA-Bildzeichens sowie der zusätzlichen Angaben

Das ÜA-Einbauzeichen muss durch den Hersteller oder durch einen bevollmächtigten Vertreter deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar am Produkt selbst oder, wenn dort nicht möglich, auf der Verpackung oder den Begleitpapieren angebracht werden.

ÜA-Bildzeichen:

zusätzliche Angaben 1. Reihe
zusätzliche Angaben 2. Reihe

zusätzliche Angaben 1. Reihe:     z.B.: Z-1.2.1-02-0001

Kurzbezeichnung / Nummer des Übereinstimmungszeugnisses bestehend aus:

  • dem Art des Nachweises laut Baustoffliste ÖA (E: ermächtigte Stelle, Z: Zertifizierungsstelle, H: Herstellererklärung)
  • laufende Nummer des Bauproduktes laut Baustoffliste ÖA
  • Jahr der Beantragung
  • OIB-Nummer

zusätzliche Angaben 2. Reihe:     z.B.: SALZBURG-ZERT

  • Bezeichnung oder Bildzeichen des Ausstellers des Übereinstimmungzeugnisses/Herstellererklärung

Die zusätzlichen Angaben sind unmittelbar unterhalb des Einbauzeichens, jedoch nicht breiter als das Zeichen selbst, anzubringen.

Die Größe des ÜA-Bildzeichens ist nicht vorgegeben, jedoch müssen die Proportionen des Musters eingehalten werden.

Vermerke zu den Angaben zum ÜA-Einbauzeichen:
Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind unzulässig.
Alle Angaben - außer den vorgesehenen - sind so zu tätigen, dass die NICHT-Zugehörigkeit zu den Angaben des Einbauzeichens deutlich erkennbar wird.

    

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6. Vorgehen bei unzulässigem Inverkehrbringen und unzulässiger Kennzeichnung von Bauprodukten und Strafbestimmungen

siehe §§ 13 und 43 des Salzburger Bauproduktegesetzes, LGBl Nr 11/1995 idgF       

     

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7. Gesetzliche Grundlagen

  • Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl Nr. 11/1995 idgF
  • Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖA vom 23.Oktober 2001
  • Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖA vom 15.Dezember 2002

    Bestellung der Baustoffliste ÖA:
    Österreichisches Institut für Bautechnik
    Schenkenstraße 4
    A-1010 Wien
    Tel: +43 (0)1 533  65 50
    Fax: +43 (0)1 533 64 23
    E-mail: mail@oib.or.at

    

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8. Übergangsfristen

Übergangsfrist bedeutet, dass nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung über einen festgelegten Zeitraum die Anbringung des ÜA-Zeichens zwar bereits möglich, aber noch nicht verpflichtend ist. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist dürfen nur mehr ÜA-gekennzeichnete Produkte verwendet werden, es sei denn, sie tragen bereits das CE-Kennzeichen.

In der ersten Ausgabe der Baustoffliste ÖA vom 23.Oktober 2001 wurde unterschieden zwischen „Ausgangsprodukten“ und „kombinierten Produkten“ (im Sinne der Baustoffliste ÖA).
Für Ausgangsprodukte endete die Übergangsfrist mit 1.Mai 2002, für kombinierte Produkte endete sie am 1.November 2002.

Die Übergangsfrist für Produkte/Produktgruppen, die in der 2. Ausgabe der Baustoffliste ÖA erstmalig aufscheinen, endet am 1. Jänner 2004.

     

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9. Übereinstimmungszeugnisse

Eine Zusammenstellung über die von Salzburg-Zert ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse finden Sie unter Veröffentlichungen.



Für nähere Informationen über die Baustoffliste besuchen Sie auch die Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik: http://www.oib.or.at

Rückfragen: Salzburg-Zert