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Zertifizierung von Produkten
CE-Konformitätszeichen

    

    1. Allgemeines
    2. Europäisches Konformtiätszeichen - CE
    3. Zertifizierungsverfahren
    4. Ausführung und Gestaltung des CE-Konformitätszeichens sowie der zusätzlichen Angaben
    5. unzulässiges Inverkehrbringen und unzulässige Kennzeichnung von Bauprodukten und Strafbestimmungen
    6. Gesetzliche Grundlagen
    7. Übergangsfristen
    8. Zertifikate



  

  

  

  

                                                                                                                                                                 

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1. Allgemeines

Bauprodukte, für die harmonisierte Normen oder europäische technische Zulassungen auf Basis einer Leitlinie vorliegen, bedürfen einer Bestätigung der Übereinstimmung mit den jeweiligen technischen Spezifikationen (Konformität).

Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch

a) eine Konformitätserklärung des Herstellers:

wenn dies in einer europäischen technischen Spezifikation vorgesehen ist, kann der Hersteller eines Bauproduktes die Durchführung des darin vorgesehenen Nachweisverfahrens und die Konformität des Bauproduktes selbst bestätigen. Die Konformitätserklärung darf nur erfolgen, wenn auf Grund des durchzuführenden Nachweisverfahrens sichergestellt ist, dass das hergestellte Bauprodukt den dafür maßgeblichen Spezifikationen entspricht.

b) Zertifizierung der Konformität durch eine Zertifizierungsstelle:

Auf Antrag des Herstellers erteilt die Zertifizierungsstelle mit Bescheid ein Konformitätszertifikat, wenn das in der europäischen technischen Spezifikation vorgesehene Nachweisverfahren durchgeführt worden ist und die Konformität des Bauproduktes ergeben hat.

Der für die einzelnen Bauprodukte erforderliche Konformitätsnachweis ergibt sich aus den bekannt gemachten harmonisierten Normen oder aus den europäischen technischen Zulassungen.
 

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2. Europäisches Konformitätszeichen – CE

Als Zeichen der Konformität eines Bauproduktes auf Grund einer Konformitätserklärung oder eines Konformitätszertifikates ist das Konformitätszeichen vom Anbieter auf dem Bauprodukt selbst oder seiner Verpackung bzw, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen.

Für Bauprodukte, die CE-gekennzeichnet sind, müssen die Mitgliedsstaaten gem. Art. 4 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie davon ausgehen, dass diese Bauprodukte brauchbar sind, und dürfen gem. Art. 6 Abs. 1 deren Inverkehrbringen und Verwendung nicht behindern.
 

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3. Zertifizierungverfahren

Für einen Antrag auf Erteilung eines Konformitätszertifikates für Bauprodukte benötigen wir ein vollständig ausgefülltes Antragsformular, eine Produktbeschreibung, das zugehörige QM-Handbuch,...
Sollten die übermittelten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichen und sollten zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, werden Sie gesondert informiert.
 

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4. Ausführung und Gestaltung des CE-Konformitätszeichens sowie der zusätzlichen Angaben

Das CE-Konformitätszeichen besteht ausschließlich aus den Buchstaben „CE“ in der festgelegten Form; bei Produkten aus System 1, zusätzlich aus der Identifikationsnummer der notifizierten Stelle.

Nähere Angaben über die CE-Kennzeichnung entnehmen Sie der jeweiligen europäischen technischen Spezifikation.

CE-Konformitätszeichen:

CE-Zeichen

Die Größe des CE-Konformitätszeichens ist nicht vorgegeben, jedoch müssen die Proportionen der Vorlage eingehalten werden.
 

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5. Vorgehen bei unzulässigem Inverkehrbringen und unzulässiger Kennzeichnung von Bauprodukten und Strafbestimmungen

siehe §§ 13 und 43 des Salzburger Bauproduktegesetzes, LGBl Nr 11/1995 idgF
 

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6. Gesetzliche Grundlagen

  • Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl Nr. 11/1995 idgF
  • Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG)

 

7. Übergangsfristen

Während der Übergangsfrist ist die CE-Kennzeichnung bereits möglich, nach Ablauf der Übergangsfrist ist die CE-Kennzeichnung dann für die entsprechenden Bauprodukte verpflichtend.
Die Dauer der Übergangsfrist für die einzelnen Produktgruppen wird vom Ständigen Ausschuss für das Bauwesen der Kommission festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Kommission kundgemacht.
 

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8. Zertifikate

Eine Zusammenstellung über die ausgestellten Konformitätszertifikate finden Sie unter der Rubrik Veröffentlichung.

Rückfragen: Salzburg-Zert