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Raumordnungsberichte 1980, 1991 und 1996

Mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 wurde das Instrument eines periodisch zu erstellenden Raumordnungsberichtes in die Salzburger Raumplanung eingeführt. Das ROG 1977 legte für den in nur zweijährigen Abständen vorzulegenden Raumordnungsbericht Folgendes fest:

"Gegenstand des Raumordnungsberichtes ist der Stand der Raumordnung im Land Salzburg unter Berücksichtigung aller von öffentlich-rechtlichen Institutionen erarbeiteten Programme und Pläne sowie ein Bericht über die Zusammenarbeit mit dem Bund und den benachbarten Ländern. Der Raumordnungsbericht hat den Stand der Verwirklichung der Entwicklungsprogramme unter besonderer Berücksichtigung der Subventionen und Investitionen des Landes darzulegen."

Titelseite Raumordnungsbericht 1980

 

Der "Erste Raumordnungsbericht des Landes Salzburg" wurde nach Beschluss der Landesregierung vom 15. Dezember 1980 erst Ende März 1981 dem Landtag in 40-facher Ausfertigung zugeleitet.

Aufgrund der damaligen technischen Möglichkeiten liegt dieser Raumordnungsbericht nur mehr als Einzelexemplar vor, kann jedoch bei Bedarf als PDF-Datei zur Verfügung gestellt werden.

Nach den Informationen im Text des ROB 1980 ("Erster Raumordnungsbericht") war vorgesehen, diesen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in zweijährigen Abständen auszuarbeiten. So sollte der vorgesehene "Zweite Raumordnungsbericht" über die Jahre 1980 und 1981 Rechenschaft ablegen. Dazu kam es jedoch nicht. Wieso in der Folge der Auftrag des Gesetzgebers nicht mehr vollzogen werden konnte, kann auf Grund der vorliegenden Informationen nicht mehr rekonstruiert werden. Nur der ROB 1991 enthält in seiner Einleitung einige Aussagen, die einen Rückschluss über die Gründe zulassen (siehe weiter unten).

Titelseite Raumordnungsbericht 1991

Der zweite Raumordnungsbericht wurde unter der Bezeichnung "Salzburger Raumordnungsbericht 1991" für die Berichtsperiode 1980 bis Mitte 1991 erstellt und Anfang des Jahres 1992 dem Landtag zur Behandlung vorgelegt.

Allerdings enthält die Einleitung zum Raumordnungsbericht 1991 folgende Informationen:

" Ein entsprechender Raumordnungsbericht wurde allerdings tatsächlich erst einmal - und zwar im Jahr 1980 über den Zeitraum 1977 bis 1979 - vorgelegt. Daß es seither zu keiner weiteren Vorlage eines solchen Berichts kan, dürfte teils auf mangelndes Interesse an diesem ersten Bericht, teils aber auch auf unrealistische Vorgaben des Gesetzes zurückzuführen sein: Verlangt es doch einerseits die "Berücksichtigung aller von öffentlich-rechtlichen Institutionen erarbeiteten Programme und Pläne", andererseits auch bei der Darlegung des Standes der Verwirklichung der Entwicklungsprogramme eine "besondere Berücksichtigung des Subventionen und Investitionen des Landes." Während die erste dieser Forderungen ein wesentlich zu hoch gestecktes Ziel darstellt, ist die zweite so gut wie überhaupt nicht erfüllbar, da die bisherigen Entwicklungsprogramme keine ausdrücklichen Aussagen über Investitions- und Subventionsvergaben enthalten. Der vorliegende Bericht muß sich daher auf die Darstellung des Standes der Raumordnung im Hinblick auf die von Gebietskörperschaften erstellten Programme und Pläne sowie auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit dem Bund und mit benachbarten Ländern auf dem Gebiet der Raumordnung beschränek. Als Berichtsperiode wird die Periode 1980 bis Mitte 1991 erfaßt." (ROB 1991, S. 13)

Titelseite Raumordnungsbericht 1996

Der dritte Raumordnungsbericht wurde unter der Bezeichnung "Salzburger Raumordnungsbericht 1996 für die Berichtsperiode 1992 bis 1995 erstellt.

Mit der Einführung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 wurde die Berichtsperiode auf drei Jahre ausgedehnt (analog zu den in dreijährigen Abständen zu erarbeitenden Raumordnungsbertichte auf der nationalen Ebene). Auch inhaltilch erfolgte eine Änderung:

"Die Landesregierung hat dem Landtag in höchstens dreijährigen Abständen einen Raumordnungsbericht vorzulegen. Gegenstand des Raumordnungsberichtes sind der Stand der Raumordnung im Land Salzburg auf Grundlage der von den Gebietskörperschaften und den Regionalverbänden erstellten Programme und Pläne sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund und den benachbarten Ländern auf dem Gebiet der Raumordnung." (ROG 1992, § 5 Abs. 3)

Damit wurde die oben erwähnten unrealistischen Zielvorgaben aus dem Gesetz entfernt und die zu erfüllende Aufgabe auf ein realistisches Ausmaß reduziert.

Die gedruckte Fassung dieses Berichts ist bereits vergriffen, bei Bedarf kann ein PDF zur Verfügung gestellt werden.