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STATUT

für die künstlerische Gestaltung von Bauvorhaben
im Vollziehungsbereich des Amtes der Salzburger Landesregierung

INHALT

Punkt Zusammensetzung

Punkt Aufgabenbereich

Punkt Vorsitz- und Beschlussfassungen

Punkt Jurien

Punkt Entschädigung

Punkt Geschäftsstelle

Punkt Anhang

Zusammensetzung

Die Salzburger Landesregierung beruft einen Fachausschuss mit

4 Kunstfachleuten, davon mindestens 2 bildende Künstler/innen
1 Architekt/in
1 Vertreter/in der Abteilung 6 (Landesbaudirektion)
1 Vertreter/in der Abteilung 12 (Kulturabteilung)
als ständige Mitglieder mit jeweils einem/er Vertreter/in

und

1 Planer/in des jeweiligen Bauvorhabens
1 Vertreter/in der Nutzer/Bauherrn
als nichtständige Mitglieder mit jeweils einem/er Vertreter/in.

Die vier Kunstfachleute und der/die Architekt/in werden durch Regierungsbeschluss auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Diese Mitglieder (nicht die Vertreter/innen) dürfen nur auf die Dauer von zwei Funktionsperioden insgesamt (auch bei Unter-brechungen) bestellt werden, wobei nach Ablauf einer Funktionsperiode mindestens zwei Expertenstellen neu zu besetzen sind.

Aufgabenbereich

Die Tätigkeit des Fachausschusses basiert auf den Bestimmungen des Salzburger Kulturförderungsgesetzes.
Er hat zu gewährleisten, dass
- bei Hoch- und Straßenbauten des Landes und des Bundes,
- bei Bauten eines Rechtsträgers, an denen das Land allein oder zumindest überwiegend beteiligt ist, oder
- bei Bauten eines Rechtsträgers, der aufgrund eines Bauträgervertrages für das Land auftritt,
die künstlerischen Belange gewahrt werden, indem er:
- in einer längerfristigen Vorschau jene Projekte auswählt, bei denen eine qualifizierte künstlerische Gestaltung  zum Tragen kommt;
- jene Projekte nennt, bei denen eine künstlerische Gestaltung nicht sinnvoll ist (wie z.B. Trafo-Bauten) und Vorschläge erstattet, auf welche Projekte die dadurch freiwerdenden Kunstmittel umzuschichten sind;
- die künstlerische Qualität beabsichtigter Gestaltungen beurteilt und den Bauherrn, Planer und Nutzer in künstlerischer Hinsicht berät;
- Vorgaben über Art und Ort der künstlerischen Maßnahmen im Einvernehmen mit Planer und Nutzer erarbeitet. Dies hat in einem möglichst frühen Planungsstadium zu geschehen;
- die Vorgangsweise zur Erlangung von Entwürfen und Vorschlägen empfiehlt:
a) durch Ausschreibung von offenen künstlerischen Wettbewerben
b) durch Ausschreibung von geladenen künstlerischen Wettbewerben
c) durch Einholung von Gestaltungskonzepten
d) durch Direktbeauftragungen;
- Empfehlungen abgibt für den Ankauf, die Erhaltung bzw. die Zugänglichmachung von „Kunst-am-Bau-Werken“, die für das Land Salzburg von kultureller Bedeutung sind;
- bei geladenen Wettbewerben die einzuladenden Künstler/innen vorschlägt;-
- Kunstfachleute für Wettbewerbsjurien nominiert;
- die Betreuung von Projekten in künstlerischer Hinsicht durch einzelne Mit-glieder gemeinsam mit der Geschäftsstelle übernimmt;
- bei Bundeshoch- und -straßenbauten über 120 Mio. ATS. Errichtungs-kosten Empfehlungen über Projekte und geeignete Künstler an den Bundesbeirat „Bauen und Kunst“ abgibt. Der/Die Vorsitzende und die Geschäftsstelle vertreten den Fachausschuss beim Bundesbeirat „Kunst und Bau“;
- die Beratung für die künstlerische Ausgestaltung von Gemeindebauten übernimmt; in diesen Fällen wird der Vertreter der Abteilung 6 durch einen Vertreter der jeweiligen Gemeinde ersetzt.

Vorsitz und Beschlussfassung

Der Fachausschuss wählt aus dem Kreis der Kunstfachleute den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.
Bei Beschlussfassungen hat jedes ständige Mitglied (Vertreter/in) des Fachaus-schusses ein Stimmrecht. Den nicht ständigen Mitgliedern kommt je ein Stimmrecht bei Beschlussfassungen für das jeweils sie betreffende Projekt zu. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Bei der Abstimmung, bei der es um die Zielsetzung geht (welche Vorgangsweise, welcher Wettbewerb), haben der jeweilige Planer und Nutzer ein Stimmrecht und können Künstlervorschläge einbringen.
Der Fachausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden (Stell-vertreter/in) und mindestens 3 ständigen Mitgliedern (Vertretern/innen).
Beschlussfassungen sind auch im Umlaufwege zulässig.

Jurien

In Wettbewerbsjurien sind mindestens folgende Mitglieder zu nominieren:
- 3 Juroren/innen: Kunstfachleute (Künstler/innen, Kunsttheoretiker/innen, Architekten/innen)
- 1 Juror/in: der/die jeweilige Planer/in bzw. bei Planungsgemeinschaften  deren Vertreter/in
- 1Juror/in: ein/e Vertreter/in der Nutzer des jeweiligen Bauvorhabens

Entschädigung

Die Tätigkeit der Mitglieder (Vertreter/innen) des Fachausschusses und der Jurien erfolgt ehrenamtlich. Die Entschädigung der Mitglieder des Fachausschusses für die Teilnahme an den Fachausschusssitzungen richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten (Landesgesetzblatt Nr. 139/1993). Als Verdienstentgang gilt dabei für Personen, die nicht Behörden-vertreter/innen und nicht Planer/in oder Nutzer/in sind, der sich aus der Gebühren-ordnung für Architekten ergebende Satz der einfachen Zeitgrundgebühr ohne Auf-schläge nach Maßgabe der aufgewendeten Sitzungsdauer.
Die Entschädigung von Mitgliedern bei Wettbewerbsjurien, die nicht Behördenver-treter/innen, Planer/in oder Nutzer/in des jeweiligen Projektes sind, richtet sich nach der Gebührenordnung für Architekten.

Geschäftsstelle

Zur Unterstützung des Fachausschusses ist bei der Landesbaudirektion eine Geschäftsstelle eingerichtet und mit einem Geschäftsführer aus dem Personalstand der Abteilung 6 besetzt. Die Geschäftsstelle hat den Informationsfluss zwischen den betroffenen Dienststellen und dem Fachausschuss zu wahren. Dazu gehören:
- Erfassung aller in Planung befindlichen Landes- und Bundesbauvorhaben, um das frühzeitige Einbeziehen künstlerischer Vorhaben zu gewährleisten;
- Evidenz der finanziellen Mittel, die für künstlerische Gestaltungen zur Ver-fügung stehen;
- Organisation der Fachausschusssitzungen, Zusammenstellung der Tagesordnung, Verfassung der Sitzungsprotokolle;
- Weiterleitung der Beschlüsse des Fachausschusses an die befassten Dienststellen des Amtes der Landesregierung bzw. des Bundes sowie ex-terner Rechtsträger;
- Vorschau auf kommende Bauvorhaben;
- Organisation und Durchführung der Wettbewerbe;
- Verfassung von Tätigkeitsberichten über die jeweilige Funktionsperiode (ev. als Dokumentation in Buchform).
- Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit für >BAUEN+KUNST< soll angestrebt werden.

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Rückfragen:

Dipl.-Ing. Heinrich Pölsler , Tel: 0662 8042 4418

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