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von A bis Z

VERKEHR

Wochenendfahrverbot von Samstag 15.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr:

  • Für Lastkraftwagen mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.
  • Für Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.

Feiertagsfahrverbot von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr:

  • Für Lastkraftwagen mit Anhänger,wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.
  • Für Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.

Fahrverbot für nicht lärmarme Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr.

Antrag



Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeiten nach der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:

IM HINBLICK AUF DAS FAHRZEUG:
a) mit Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Omnibusse 70 km/h
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960 80 km/h
b) mit Omnibussen 80 km/h
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960 100 km/h
c) mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind 80 km/h
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO 1960 100 km/h
IM HINBLICK AUF DAS ZIEHEN VON ANHÄNGERN UND DAS ABSCHLEPPEN VON KRAFTFAHRZEUGEN:
a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern 10 km/h
beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs 4 25 km/h
b) beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs 3) durchgeführt werden, von Anhängern, auf denen ein Bremser mitgeführt wird, oder von Anhängewagen, auf denen Personen befördert werden, sowie beim Ziehen von zwei Anhängern mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 25 km/h
c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der lit.d angeführten Fällen 40 km/h
d) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen 60 km/h
auf Autobahnen und Autostraßen 70 km/h
e) bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen 60 km/h
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960) und Autostraßen 70 km/h
f) beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3500 kg nicht übersteigt 80 km/h
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO 1960 100 km/h
g) beim Ziehen eines leichten Anhängers 100 km/h
h) beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 22b Z 6 lit. a lit. bb vorliegt 25 km/h
IM HINBLICK AUF DIE BEFÖRDERUNG VON BESTIMMTEN ARTEN VON GÜTERN ODER VON SCHÜLERN:
a) bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) 25 km/h
b) bei Langgutfuhren 50 km/h
auf Autobahnen und Autostraßen 65 km/h
c) bei Großviehtransporten 50 km/h
auf Autobahnen und Autostraßen 80 km/h
e) bei den im § 52 Abs. 5 und Abs. 5a angeführten Fahrten 25 km/h
MIT EINEM MOTORFAHRRAD: 45 km/h
HÖCHSTE ZULÄSSIGE GESCHWINDIGKEIT AUF DER TAUERNAUTOBAHN IN DER ZEIT DES NACHTFAHRVERBOTES VON 22.00 BIS 05.00 UHR:
- für Omnibusse 90 kmh
- für PKW 110 km/h
- für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t 60 km/h


Wenn Sie ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt (in ihn verwickelt) sind:

1) wenn Sie ein Fahrzeug lenken, sofort anhalten;
2) Unfallstelle absichern;
3) an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken;

Sind Personen verletzt oder sind Personenverletzungen zu befürchten (z.B., wenn ein Fußgänger oder ein Radfahrer niedergestoßen wurde) sofort die nächste Polizei-Dienststelle verständigen. Verlassen Sie sich nie auf die Aussage eines Beteiligten, er sei nicht verletzt oder darauf, dass jemand anders die Polzei verständigen würde. Bringen Sie auch keinesfalls einen Verletzten von der Unfallstelle weg, ehe die Polizei eingetroffen ist. Nur so können Sie eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung und einen Versicherungsregress abwenden.
Leisten Sie im Ihnen möglichen Ausmaß Hilfe oder sorgen Sie unverzüglich für fremde Hilfe.

Ist nur Sachschaden entstanden, weisen Sie durch Vorzeigen Ihres Führerscheines dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nach. Lassen Sie sich vom Unfallgegner ebenfalls Namen und Anschrift nachweisen.

Bei Parkschäden genügt der Zettel an der Windschutzscheibe nicht. Verständigen Sie ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei-Dienststelle.

Tun Sie dies auch, wenn ein vollständiger Nachweis von Namen und Adresse eines Unfallgegners aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt ist.

Wenn Sie eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen, Leitschiene, Leitpflock usw.) durch einen Unfall beschädigt haben, ist ebenfalls die Verständigung der Polizei unumgänglich.

Haben Sie die Polzei nach einem Sachschadenunfall verständigt, obwohl der Nachweis der Identität möglich gewesen wäre, haben die Organe der Dienststelle auf Verlangen Meldungen über diesen Verkehrsunfall entgegenzunehmen. Für diese Meldungen ist eine Gebühr von 36,00 Euro einzuheben.

Auf Wunsch erhalten Sie oder jede andere Person, die diese Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des erstatteten Unfallberichtes.

Unfallberichte können auch bei der Bezirkshauptmannschaft angefordert werden.

Rechtsvorschrift: § 4 Straßenverkehrsordnung

Bewilligung von Baustellen


Leerschritt

(Grabungsarbeiten, Baugerüste auf Straßengrund, Baumschnitt usw.)

Eine Bewilligung ist erforderlich, wenn der Straßenverkehr dadurch beeinträchtigt wird.

Den Antrag hat der Bauführer bei der Behörde (Gemeinde bei Gemeindestraßen, Bezirkshauptmannschaft bei Bundes- oder Landesstrassen) zu stellen.

Ausnahmen:

Straßenerhaltungs-, Reinigungs-, Vermessungsarbeiten, kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen.

Rechtsvorschrift: § 90 Straßenverkehrsordnung

BEFAHREN VON KREISVERKEHREN

Der Kreisverkehr ist eine in sich geschlossene, gegen den Uhrzeigersinn zu befahrende Einbahnstraße.

Die Kreuzung ist eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel.

Bei Befahren eines Kreisverkehres hat man also mehrere Kreuzungen in kurzem Abstand zu überqueren und daraus ergeben sich folgende Probleme:

1. Einordnen vor Kreuzungen:

Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken (sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt).

Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus zu fahren, so darf er hiezu jeden Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung benützen (sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt).

2. Einbiegen:

Nach rechts ist in kurzem Bogen einzubiegen.

Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen. Der Lenker eines Fahrzeuges darf den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

3. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens:

Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Er hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

EINFAHREN IN DEN KREISVERKEHR:

Das Einfahren in einen mehrstreifigen Kreisverkehr stellt also kein Problem dar, es darf auch auf den inneren Fahrstreifen des Kreisverkehrs eingebogen werden (Rechtseinbiegen auf mehreren Fahrstreifen - ein Geradeausfahren ist ja nicht möglich).

Vorrang: Der Vorrang bezieht sich auf die gesamte Fahrbahnbreite!

Blinker:   ist nicht erforderlich, es gibt nur eine mögliche Fahrtrichtung!

FAHREN IM KREISVERKEHR:

Wer im Kreisverkehr bleibt, darf jeden Fahrstreifen benützen.

Jeder Fahrstreifenwechsel ist anzuzeigen.

AUSFAHREN AUS DEM KREISVERKEHR:

Das Ausfahren aus dem Kreisverkehr ist ein Einbiegen nach rechts.

Dies darf grundsätzlich nur vom rechten Fahrstreifen aus erfolgen (siehe Punkt 1 Einordnen).

Bei mehrstreifigen Kreisverkehren muß daher der Benützer des inneren Fahrstreifens zuerst einen Fahrstreifenwechsel auf den äußeren Fahrstreifen durchführen.

Blinker: Rechtzeitig den rechten Blinker betätigen, damit einfahrende Fahrzeuglenker sich einstellen können.

ZUSAMMENFASSUNG:

Blinker:      - Vor dem Einfahren nicht erforderlich,

                   - im Kreisverkehr nicht,

                   - vor dem Ausfahren unbedingt !

Einordnen:  Im Zweifelsfall ist der rechte Fahrstreifen immer der richtige!

Rückfragen: Mag. Erich Schneglberger / Flachgau - Dr. Josef Nussbaumer / Tennengau - Mag. Dr. Michaela Rohrmoser / Pongau - Franz Michel / Pinzgau - Mag. Alexandra Krabath / Lungau