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von A bis Z

FAHRZEUG

KFZ-Angelegenheiten

(An- und Abmeldungen)

seit 4.10.1999 bei den beliehenen Zulassungsstellen der ermächtigen Versicherungen

Zulassungsbescheingung Namensänderung und Adreßänderung

Benötigte Unterlagen:

  • Anzeige der Personaldatenänderung
  • Zulassungsbescheinigung und Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid
  • Meldebestätigung bzw. Gewerbeschein mit neuer Adresse
  • Heirats- bzw. Scheidungsurkunde (bei Namensänderung)

Zulassungsbescheingung: Duplikat nach Verlust oder Diebstahl

Benötigte Unterlagen:

  • Verlust- oder Diebstahlsmeldung
  • Vollmacht, wenn der/die Zulassungsbesitzer/in nicht persönlich erscheint

Verlust oder Diebstahl des Kennzeichens

Benötigte Unterlagen:

  • Diebstahls- und Verlustanzeige
  • zusätzlich sind die gleichen Dokumente wie bei der Anmeldung KFZ - auch die Versicherungsbestätigung - mitzubringen

KFZ abmelden

Benötigte Dokumente:

  • Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid
  • Zulassungsbescheingung
  • Kennzeichentafeln
  • Vollmacht, wenn Zulassungsbesitzer/in nicht selbst erscheint

Kennzeichen und Zulassung für begrenzte Zeit hinterlegen und wiederausfolgen

Hinterlegung

Benötigte Dokumente

  • Zulassungsbescheingung
  • Kennzeichentafeln
  • Vollmacht, wenn der/die Zulassungsbesitzer/in nicht selbst erscheint

Wiederausfolgung

Benötigte Dokumente

  • Versicherungsbestätigung
  • Vollmacht, wenn der/die Zulassungsbesitzer/in nicht selbst erscheint

Motortausch

Benötigte Unterlagen:

  • Zulassungsbescheingung
  • Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid
  • Nachweis über Typengleichheit - zB Bestätigung vom Händler
  • Rechnung oder Kaufvertrag des neuen Motors (Besitznachweis)
  • Vollmacht, wenn Zulassungsbesitzer/in nicht selbst erscheint

Das Fahrzeug muß bei der beliehenen Zulassungsstelle vorgeführt werden

Eintragung einer Anhängervorrichtung

wird vom Amt der Salzburger Landesregierung vorgenommen

Die Eintragung einer Anhängekupplung ist nicht erforderlich, wenn diese Type bereits im Typengenehmigungsbescheid eingetragen ist, oder

der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß für diese Type einer Anhängekupplung eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/20/EG, ABl. Nr. L 195, vom 29. 7. 1994, S 1, vorliegt, aus der hervorgeht, daß diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird.

Benötigte Dokumente:

  • Ansuchen für Eintragung einer Anhängervorrichtung
  • Typenschein des Zugfahrzeuges
  • Vollmacht, wenn Zulassungsbesitzer/in nicht selbst erscheint

Kosten: Die Höhe der Kosten erfahren Sie bei der KFZ-Prüfstellen.

KFZ abgeschleppt (zuständig dafür ist die jeweilige Gemeinde)

Benötigte Unterlagen:

  • Personaldokument - entweder Geburtsurkunde, Reisepaß, Personalausweis;
  • Zulassungsbescheingung bzw. Eigentumsnachweis bei Fahrzeugen ohne Kennzeichen

Kosten: bitte bei der Gemeinde nachfragen



SPIKES-REIFENLeerschritt

Verwendung NUR erlaubt

  • für Kraftwagen bis 3500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht
  • wenn Spikesreifen an allen Rädern montiert sind
  • vom 01.10. bis 31.05. des nächsten Jahres
  • mit Spikes, die nicht mehr als 2 mm über die Lauffläche hinausragen

WICHTIG:
Spikesplakette hinten am Fahrzeug vollständig sichtbar anbringen (bei Verwendung des Fahrzeuges ohne Spikes ist die Plakette zu entfernen).

Zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Verwendung von Spikesreifen:

  • auf Freilandstraßen     80 km/h
  • auf Autobahnen        100 km/h

Mit Kraftwagen, die mit Spikesreifen versehen sind, dürfen nur Anhänger gezogen werden, die ebenfalls mit Spikesreifen versehen sind!

Rechtsvorschriften:
§§ 4 Abs. 5, 58 Abs. 1 Z. 1 und 61 Abs. 9 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)

Wunschkennzeichen

Schritte für die Reservierung eines Wunschkennzeichens

Variante 1: (rasch und einfach)

  • Sie kommen persönlich oder schicken einen bevollmächtigten Vertreter zu uns, stellen den Antrag auf Reservierung eines Wunschkennzeichens und zahlen die gesamte Gebühr (€ 228,30) in der Amtskasse in Bar oder mittels Bankomatkarte ein.
  • Sie erhalten von uns sofort die Reservierungsbestätigung, mit der Sie Ihr  Wunschkenn-zeichen bei der Zulassungsstelle, welche die Anmeldung Ihres Fahrzeuges bzw. Änderung des Kennzeichens durchführen wird, bestellen lassen können.
    (Siehe auch weitere Schritte für die Zuweisung)

Variante 2: (per Post oder E-Government)

  • Antragsformular ausfüllen, liegt bei uns in der KFZ-Stelle oder bei den Versicherungen auf (kann aber auch vom Internet heruntergeladen oder per E-Government übermittelt werden.
  • Die Bundesgebühr von € 14,30 und den Kostenbeitrag von € 14,- mit einem Zahlschein , einzahlen.
  • Mit abgestempeltem Zahlungsbeleg (nicht Selbstbedienungsstempel) Antragsformular bei der Bezirkshauptmannschaft abgeben, oder per E-Government übermitteln und Zahlschein übermitteln.
  • Bei Bewilligung wird die Reservierungsbestätigung von uns zugeschickt.
  • Mit einem zweiten Zahlschein ist innerhalb von vier Wochen der Verkehrssicherheitsbeitrag von € 200,- an das PSK Konto mit der Nr.: 6000217, Bankleitzahl: 60000, Empfänger Österr. Verkehrssicherheitsfonds, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, einzahlen.
  • Nun ist der Kennzeichenwunsch für maximal 5 Jahre reserviert.

weitere Schritte für die Zuweisung:

  • Ca. 1 Woche vor geplanter Zulassung des Fahrzeuges die Reservierungsbestätigung und den abgestempelten Erlagschein über  € 200,-- bei der Zulassungsstelle abgeben, wo Sie Ihr Fahrzeug anmelden, bzw. die Änderung des Kennzeichens durchführen lassen wol-len, damit die Wunschkennzeichentafel(n) bestellt werden können.
  • Nach Ablauf von ca. 1 Woche liegt das Wunschkennzeichen bei der Zulassungsstelle auf und kann im Rahmen der KFZ-Anmeldung bzw. Änderung verwendet werden.

weitere Schritte für die Reservierung:

  • Bei Bewilligung wird die Reservierungsbestätigung von der Zulassungsstelle zuge-schickt.
  • Der Verkehrssicherheitsbeitrag von € 200,- ist innerhalb von vier Wochen an das PSK Konto mit der Nr.: 6000217, Bankleitzahl: 60000, Empfänger Österr. Verkehrssicherheits-fonds, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, einzahlen.
  • Nun ist der Kennzeichenwunsch für maximal 5 Jahre reserviert.


eGovernment-Link Wunschkennzeichen - Antrag

Ziehen und Beladen von Anhängern

Leerschritt
Abhängig von der/den Klasse(n) der Lenkberechtigung:

Klasse A:
Mit Krafträdern dürfen nur Einachsanhänger gezogen werden, die nicht breiter als das Zugfahrzeug sind.

Klasse B:

  • ein leichter Anhänger (= bis 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht)
  • ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse (= Gesamtgewicht) die
    Eigenmasse (= Eigengewicht) des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der
    höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt.

BESONDERS WICHTIG, wenn Sie einen Anhänger ausleihen:
Vergleichen Sie die Gewichtsangaben der Zulassungsscheine von Zugfahrzeug und Anhänger; achten Sie auch darauf, daß die am Anhänger angebrachte Begutachtungsplakette unverletzt, gut lesbar und nicht abgelaufen ist!

Klassen C und D sowie Unterklasse C1:
leichte Anhänger

Klassen B + E:
Anhänger, die nicht unter die für Klasse B beschriebenen fallen

Klassen C + E und D + E:
alle Anhänger

Unterklasse C1 + E:
andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12.000 kg nicht übersteigen darf

Klasse F:
in Verbindung mit einer Zugmaschine, einem Motorkarren, einer landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschine (Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h) - alle Anhänger

Klasse G:
Anhänger bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse

BELADUNG VON FAHRZEUGEN UND ANHÄNGERN

Für die vorschriftsmäßige Beladung von Fahrzeugen und Anhängern sind gleichermaßen verantwortlich:

  • der Lenker des Fahrzeuges
  • der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges und/oder Anhängers
  • der Belader, sofern es sich dabei nicht um den Lenker oder Zulassungsbesitzer handelt

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist nur zulässig, wenn

  • das höchste zulässige Gesamtgewicht,
  • die höchste Achslasten,
  • die größte Breite,
  • die Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen eingehalten werden und
  • die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als
  • ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird.

Überladungen haben nicht nur Verwaltungsstrafen in zum Teil empfindlicher Höhe zur Folge, sondern auch versicherungsrechtliche Folgen (Regreßansprüche an den Zulassungsbesitzer) im Falle eines Verkehrsunfalles zur Folge.

Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, daß sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemanden gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Es ist verboten, einen Teil der Ladung nachzuschleifen.

Wenn das hintere Ende der Ladung das Fahrzeug um mehr als 1 m überragt, ist es deutlich zu kennzeichnen und mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen.

Ladetätigkeit

(beladen, entladen, abschlauchen) darf die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.Nach Möglichkeit ist jeder Lärm zu vermeiden.Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muß sie unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Rechtsvorschriften:

§§ 101 und 102 Kraftfahrgesetz, §§ 61 und 62 Straßenverkehrsordnung

Motorschlitten


Fahrzeuge, die zum Befahren der Schneedecke bestimmt sind und durch Motor angetrieben werden.

Grundsätzlich ist der Betrieb auf Straßen mit öffentlichem Verkehr untersagt.

Ausnahmen hat die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag (siehe Muster) im Einzelfall auf die Dauer von höchstens drei Jahren zuzulassen, wenn der Betrieb des Motorschlittens

  • für die Errichtung, Instandhaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Schipisten, Rodelbahnen,
  • Loipen, Seilbahnen, Schiliften oder sonstigen Aufstiegshilfen
  • für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Liegenschaften (land- und forstwirtschaftliche
  • Nutzung einschließlich der Wildgehege, gewerbliche Nutzung, Versorgung von Schutzhütten) oder
  • für wissenschaftliche Zwecke unumgänglich notwendig ist.

Motorschlitten dürfen nur im zugelassenen Umfang betrieben und nur von befugten Personen gelenkt werden.

Eine Zustimmung des Grundbesitzers ist erforderlich!

Über Antrag eines Gewerbetreibenden, welcher mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Motorschlitten befaßt ist oder damit Handel betreibt, hat die Landesregierung Ausnahmen zur Durchführung von Probefahrten durch Bescheid zuzulassen.

Rechtsvorschrift: Motorschlittengesetz, LGBl.Nr. 90/1972

Download Antrag

Antrag Motorschlitten (doc, 40 KB)

Motorschlitten - Ausnahmegenehmigung

Rückfragen: Mag. Erich Schneglberger / Flachgau - Dr. Josef Nussbaumer / Tennengau - Mag. Dr. Michaela Rohrmoser / Pongau - Franz Michel / Pinzgau - Mag. Alexandra Krabath / Lungau