Forst - Jagd - Fischerei
Die Bezirkshauptmannschaft ist zuständig für Verfahren nach dem Forstgesetz 1975, dem Jagdgesetz 1993 und dem Salzburger Fischereigesetz 2002, jeweils in der geltenden Fassung.
Forstgesetz 1975:
Dieses Bundesgesetz regelt unter anderem die Neubewaldung, die Wiederbewaldung, die Waldteilung, das Rodungsverfahren, die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes, Maßnahmen des Forstschutzes, die Bringung einschließlich der Regelungen über den Forststraßenbau und über die Bringungsgenossenschaften, die Nutzung der Wälder und vieles mehr.
Jagdgesetz 1993:
Das Jagdwesen im Land Salzburg wird durch das Jagdgesetz 1993 (Landesgesetz) unter anderem in folgenden Bereichen geregelt: Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechtes, Verfügung über das Jagdrecht, die vom Jagdgesetz betroffenen Wildarten, die Bildung, Verwaltung und Nutzung von Jagdgebieten, die Voraussetzung zur Erlangung einer Jagdkarte, die Vorschriften bezüglich der Regulierung des Wildbestandes (Schonzeiten, Abschusspläne ect.) , der Jagdbetriebsführung (Wildhege, Jagdbetrieb, Hegegemeinschaften), Schutz von Wildtieren ect. Gemäß Jagdgesetz ist die Bezirkshauptmannschaft Jagdbehörde 1. Instanz.
Landesfischereigesetz 2002:
Das neu erarbeitete Fischereigesetz bezieht in einem stärkeren Ausmaß die Ökologie in die Regelungen ein und soll einen stärkeren Schutz der Fischwasser vor übermäßiger Ausbeutung bewirken.
Anträge
auf entsprechende Bewilligungen können direkt bei Ihrer Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Bei Unklarheiten beraten wir Sie gerne. Kommen Sie entweder zu uns oder vereinbaren Sie einen Termin für einen Lokalaugenschein, denn viele Probleme im Forstwesen lassen sich nur in der Natur lösen.Die Bezirksforstinspektion hat neben der Erledigung der eingehenden Anträge auf Erteilung verschiedener Bewilligungen die Aufgabe der Kontrolle und Aufsicht über alle Wälder des Verwaltungsbezirkes.
E-Government Formulare:
- Entwicklung ländlicher Raum - forstliche Förderung
- Entwicklung ländlicher Raum - forstliche Förderung Stammdaten
- Bewilligung - Fällung in Wäldern
- Bewilligung - Errichtung einer Forststraße
- Ansuchen - (Nicht)waldfeststellung
- Ansuchen - Rodung einer Waldfläche bis 1000m2
- Antrag - Bestellung eines Forstschutzorganes
- Antrag - Bestellung eines Jagdschutzorganes
- Antrag - Bestellung eines Fischereichutzorganes
Neben der Forstaufsicht ist für uns die forstfachliche Betreuung und Beratung der Waldeigentümer ein ganz besonderes Anliegen. In einer Zeit der zunehmenden Waldgefährdung ist eine bestmögliche Bewirtschaftung der Wälder oberstes Ziel, wobei insbesondere eine naturnahe forstliche Bewirtschaftung zur Heranzucht stabiler ungleichaltriger Mischbestände anzustreben ist. Dazu können wir auch die Vergabe von Förderungsmitteln organisieren.
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