Rodung
Die Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur und ist grundsätzlich verboten. Eine Rodungsbewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Waldfläche überwiegt.
Für Rodungen mit einem Flächenausmaß von bis 1.000 m² sieht das Forstgesetz besondere Regelungen vor. In solchen Fällen hat eine schriftliche Meldung an die Forstbehörde zu erfolgen, die über die Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung in der Folge entscheidet.
Weitere Informationen:
- Forstgesetz 1975 § 17 (Rodung)
- Forstgesetz 1975 § 17a (anmeldepflichtige Rodung)
Formulare:
- Antrag zur Fällung in Wäldern
- Antrag zur Rodung von Waldboden
- Antrag zur Rodung von Waldflächen bis 1000 m²
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