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Freizeit - Erholung



Jeder darf den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Das Befahren oder Reiten, das Zelten oder Lagern über den Tag hinaus, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers und mit Zustimmung des Erhalters der Forststraße gestattet.

Freizeitbeschäftigungen wie das

  • Radfahren auf Forststraßen
  • Rodeln
  • Schibobfahren
  • Präparieren von Loipen im Wald
  • Abfahren mit Schiern im Wald

ist durch das Betretungsrecht nicht gedeckt.












Für die richtige Ansprechperson in Ihrer/m Gemeinde/Bezirk klicken Sie rechts auf das SALZBURG.AT-Bild.