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Wahlkarte - Briefwahl


Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb ihres Wohnortes und auch im Ausland ausüben. Mit der Einführung der Briefwahl ist eine zusätzliche Möglichkeit der Stimmabgabe bei Ortsabwesenheit eingeführt worden.

Wahlkarte        


Um an der Wahl teilnehmen zu können ist es erforderlich, dass der Wahlberechtigte bei der Gemeinde in deren Wählerevidenz er verzeichnet ist, eine Wahlkarte beantragt. Dies ist mündlich oder schriftlich möglich. Der Antrag kann im Postweg, per Telefax gegebenenfalls auch per E-Mail oder über die Internetmaske der Gemeinde gestellt werden.

Mit einer Wahlkarte kann die Stimme - außerhalb der Heimatgemeinde - sowohl vor einer Wahlbehörde (wie bisher), als auch mittels Briefwahl abgegeben werden. Beide Systeme bestehen parallel. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlunterlagen (Wahlkarte, Wahlkuvert und Stimmzettel) im Wege der Briefwahl abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit zuwarten.


Bei der Briefwahl muss auf der Wahlkarte mit Unterschrift eidesstattlich erklärt werden, dass der Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde. Ebenfalls ist es notwendig, dass die Briefwahl vor Schließen des letzten Wahllokals durchgeführt wurde.

Für die Nationalratswahl muss die Wahlkarte am achten Tag nach dem Wahltag bis spätestens 14:00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein. Die Übermittlung muss im Postweg erfolgen, eine persönliche Übermittlung oder eine Übergabe mittels Boten ist nicht zulässig.

Bei den Landtags- und Gemeindewahlen ist das Einlangen der Wahlkarte bei der Behörde bis zum vierten Tag nach der Wahl bis spätestens 14:00 Uhr notwendig. Die Übermittlung der Stimme muss nicht im Postweg erfolgen.


Weitere Informationen:











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