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Produktkennzeichnung

Um dem "mündigen Konsumenten" die Entscheidung zwischen ähnlichen Waren zu erleichtern und ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile einzelner Unternehmen zu verhindern, wurden in den §§ 32 und 33 UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) und anderen Gesetzen Vorschriften zur Kennzeichnung von Waren erlassen.

Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen kann die Kennzeichnung durch produktgruppenspezifische Verordnungen detailliert geregelt werden. So können zB die Angaben von Beschaffenheitsmerkmalen, bestimmte Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen vorgeschrieben, zugelassen oder verboten werden. Als bekanntes Beispiel kann hier auf die Wäschekennzeichnung verwiesen werden.

Besonders in den chemikalienrechtlichen Bestimmungen sind, um Unfälle mit diesen Produkten zu verhindern, für gesundheitsschädliche, giftige sowie für Kinder gefährliche Produkte Kennzeichnungen vorgesehen.

Der Inverkehrsetzer hat dafür zu sorgen, dass diese Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge sowie Entsorgungshinweise auf dem Produkt angebracht sind. Um auch Menschen mit Sehbehinderungen auf diese Gefahren hinzuweisen, gibt es auch tastbare Symbole.

Die Einhaltung dieser Vorschriften wird verwaltungsbehördlich kontrolliert und Verstöße geahndet.

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