Logo Land Salzburg
von A bis Z
  

Zeltfeste

Für 3-tägige Zeltfeste gemeinnütziger Vereine, Freiwilliger Feuerwehren und ähnlicher Einrichtungen ist keine Gewerbeberechtigung notwendig. Einrichtungen, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, brauchen auch für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken bei Veranstaltungen keine Gewerbeberechtigung.

Vereine, die ein Vereinslokal mit einer Gastgewerbeberechtigung führen, dürfen aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten außerhalb ihres Standortes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. Eine gesonderte gewerbebehördliche Bewilligung ist dafür nicht mehr notwendig.

Die Veranstalter haben jedoch verschiedene gewerberechtliche Ausübungsvorschriften (Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch, Jugendschutz) und gesundheits-, lebensmittel, wasser- und abfallrechtliche Vorschriften einzuhalten.

Vereine, die nicht gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind und die keine Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes besitzen, dürfen ein Zeltfest im Einklang mit der Gewerbeordnung abhalten, wenn die Abgabe von Speisen und Getränken ein befugter Gastgewerbetreibender übernimmt, oder wenn der Verein eine eigene Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erwirbt.

Weitere Informationen:











Für die richtige Ansprechperson in Ihrer/m Gemeinde/Bezirk klicken Sie rechts auf das SALZBURG.AT-Bild.