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Örtliche Raumplanung

Aufgabe der Örtlichen Raumplanung ist es die Planungen der Gemeinden auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Folgende Planungen, welche die Gemeinden in Zusammenarbeit mit ihren OrtsplanerInnen erarbeiten, sind seitens der Örtlichen Raumplanung zu genehmigen bzw. zur Kenntnis zu nehmen:

Aufsichtsbehördliche Genehmigung:

  • Aufstellung und Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes
  • Neuaufstellung des Flächenwidmungsplanes

Aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme:

-  Änderungen des Flächenwidmungsplanes betreffend

  • die Festlegung von Nutzungsarten und Widmungen;
  • Kennzeichnung von Aufschließungsgebieten, -zonen und –kennzeichnungen;
  • Kennzeichnung von Zonierungen;
  • Kennzeichnung von Vorbehaltsflächen;
  • Kennzeichnung von Stadt- und Ortskernbereichen;
  • Kennzeichnung von Feriendörfern und Appartmenthäusern;
  • Kennzeichnung von Lücken im Grünland;
  • Kennzeichnung von Planfreistellungen;

-  Einzelbewilligungen der Stadt Salzburg

Aufsichtsbehördliche Versagung:

Die oa Planungen dürfen aufsichtsbehördlich nicht genehmigt oder zur Kenntnis genommen werden, bei:

  • Fehlen der Übereinstimmung mit den Entwicklungsprogrammen des Landes (Link Landesplanung und Regionalplanung);
  • Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;
  • Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse (Link Örtliche Raumplanung/REK);
  • Fehlen einer ausreichenden Interessensabwägung;
  • Nichtbeachten der Raumordnungsgrundsätze;
  • Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger wesentlicher Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw. Salzburger Stadtrecht 1966.


Weitere Informationen: Örtliche Raumplanung im Land Salzburg



Nützliche Links/Dokumente:


Service zur Flächenwidmungsplanung:

Verfahren zur Änderung von Flächenwidmungsplänen:

Kundmachungen:


Service Bebauungsplan:










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Rückfragen: Abteilung Raumplanung