Pflanzenartenschutz
Seltene Pflanzen in der Natur sind durch Verordnung der Landesregierung (vollkommen oder teilweise, zeitlich oder gebietsmäßig beschränkt) geschützt. Beispielsweise ist das Sammeln von Pflanzen in großen Mengen in der freien Natur und auf fremdem Grund bewilligungspflichtig.
Weitere Informationen:
- Geschützte Pflanzen im Land Salzburg
- Pflanzenschutzgebiete im Land Salzburg
- Gefährdung der Salzburger Flora (Rote Liste)
- Naturschutzgesetz § 29 (besonderer Schutz wild wachsender Pflanzen)
- Naturschutzgesetz § 30 (allgemeiner Schutz wild wachsender Pflanzen)
- Naturschutzgesetz § 33 (gemeinsame Bestimmungen für Pflanzen und Tiere)
- Naturschutzgesetz § 34 (Ausnahmebewilligungen)
- Pflanzen- und Tierartenschutz-Verordnung
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