Ausgleichsmaßnahmen
Einschneidende Eingriffe in die Natur müssen von der Naturschutzbehörde in einem naturschutzbehördlichen Verfahren geprüft und bewilligt werden. Wird ein beantragtes Vorhaben abgelehnt, besteht die Möglichkeit, das Vorhaben unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen dennoch zu bewilligen. Der Antrag muss innerhalb von vier Wochen, ab Kenntnis einer möglichen Ablehnung, an die Naturschutzabteilung des Landes gestellt werden.
Die Auswirkungen einer Ausgleichsmaßnahme dürfen den Zielsetzungen eines Schutzgebietes, Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nicht wesentlich widersprechen.
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