Bewilligungen / naturschutzbehördliche Verfahren
Vor der Umsetzung eines Eingriffs in die Natur müssen die Auswirkungen des Vorhabens in einem naturschutzbehördlichen Verfahren auf
- das Landschaftsbild
- den Naturhaushalt
- die ökologischen Verhältnisse
- den Charakter der Landschaft und
- die Erholung
geprüft werden.
Voraussetzung für die Einleitung des naturschutzbehördlichen Verfahrens und den Erhalt einer Bewilligung ist die Anzeige des Vorhabens bei der zuständigen Naturschutzbehörde. Sachverständige haben dann durch Gutachten zu klären,
- welche gesetzlichen Schutzbestimmungen anzuwenden sind
- welche Wertigkeit die Natur bzw. Landschaft besitzt und
- wie sich das Vorhaben im Hinblick auf Größe (Fläche), Intensität und Zeitdauer des Eingriffes auswirken wird.
Die Behörde entscheidet durch Bewilligung oder Ablehnung. Die Naturschutzbehörden erster Instanz sind die Bezirkshauptmannschaften sowie Magistrat Salzburg.
Weitere Informationen:
- Naturschutzabteilung des Landes
- Bezirkshauptmannschaft Hallein
- Bezirkshauptmannschft Salzburg Umgebung
- Bezirkshauptmannschft St. Johann
- Bezirkshauptmannschaft Tamsweg
- Bezirkshauptmannschaft Zell am See
- Naturschutzgesetz (geltende Fassung)
- Ausgleichsmaßnahmen
- Naturschutzrechtliches Ansuchen
Für die richtige Ansprechperson in Ihrer/m Gemeinde/Bezirk klicken Sie rechts auf das SALZBURG.AT-Bild.


