Karenz
Unter Karenz versteht man die Freistellung von der Arbeitsleistung der unselbstständig tätigen Mütter und Väter.
Die Karenzzeit beginnt nach dem Mutterschutz, das ist acht bzw. 12 Wochen nach der Entbindung des Kindes, und kann bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres eines Kindes in Anspruch genommen werden.
Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden. Die Mindestdauer eines Elternteils beträgt drei Monate. Eine Vorraussetzung ist der gemeinsame Haushalt.
Gesetzlichen Regelungen:
Während der Karenzzeit entfällt die Entlohnung. Dafür erhält die karenzierte Mutter bzw. der karenzierte Vater das Kinderbetreuungsgeld. Arbeitnehmerinnen, die Wochengeld beziehen, haben erst nach Ablauf des Wochengeldbezugs Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld. Beide Elternteile können während der Karenzzeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, wobei die Verdienstobergrenze zu beachten ist.
Der Arbeitgeber ist auf Verlangen des Arbeitsnehmers/der Abeitnehmerin dazu verpflichtet, eine Bestätigung über die Dauer der Karenzzeit auszustellen. Damit kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nachweisen, daß beide Elternteile nicht zeitgleich auf Karenz sind.
Weitere Informationen:
- Elternkarenz (Wiedereinstieg)
- Arbeiterkammer Salzburg
- Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
- Wirtschaftskammer Österreich
- Kinderbetreuungsgeld
- Kinderbetreuungsgeld auf www.help.gv.at
- Arbeiten in Salzburg für Frauen
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