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Kinder haben Anspruch auf Unterhalt


Alle Kinder – ob ehelich oder unehelich – haben bis zur ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit Anspruch auf Unterhalt. Beide Elternteile haben zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen:

  • in einem Ausmaß, das ihren Lebensverhältnissen angemessenen ist
  • unter Berücksichtigung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes
  • anteilig nach ihren Kräften

Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, leistet dadurch seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes. Der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil muss den Unterhalt monatlich im Voraus in Geld entrichten. Die Höhe richtet sich nach

  • dem Alter des Kindes
  • weiteren Unterhaltspflichten
  • dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • eigenen Einkünften des Kindes (z.B. eine Lehrlingsentschädigung)

Der Anspruch auf Unterhalt ist unabhängig der Volljährigkeit des Kindes, sodass bei entsprechender Eignung des Kindes und entsprechenden Verhältnissen der Eltern auch für die Dauer eines Hochschulstudiums Unterhalt geleistet werden muss. Sind die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande, treten die Großeltern an deren Stelle. Die Jugendwohlfahrt bietet Information und Unterstützung bei der Festlegung des Unterhalts und kann auch die Rechtsvertretung des Kindes übernehmen.

Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, so kann gegen ihn Exekution geführt werden. Für minderjährige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschüsse bis zu 3 Jahre beantragt werden. Es kann aber immer wieder um eine Weitergewährung angesucht werden. Es empfiehlt sich, vor einer Antragstellung beim Pflegschaftsgericht die Hilfe des Jugendwohlfahrt in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen:











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Rückfragen: Abteilung 3 Soziales