Altlastensanierungsbeitrag
Grundsätzlich ist für bestimmte Tätigkeiten mit Abfällen wie
- das Ablagern
- das Verbrennen
- die Verwendung zur Herstellung von Brennstoffprodukten und
- die Beförderung ins Ausland
ein Altlastenbeitrag zu entrichten.
Von dieser Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Verbrennen und Befördern von Abfällen, die nachweislich durch Katastrophenereignisse, wie Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind.
Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.
Für die Einhebung des Altlastenbeitrages ist das Zollamt Salzburg zuständig.
Für die richtige Ansprechperson in Ihrer/m Gemeinde/Bezirk klicken Sie rechts auf das SALZBURG.AT-Bild.


