Gewerbeberechtigungen
Gewerbeanmeldung
Der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeiten dürfen nur mit einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Die Gewerbeberechtigung entsteht bei den meisten Gewerben mit der Gewerbeanmeldung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einigen Gewerben (zB Baumeister, Zimmermeister, Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, u.a.) darf mit der Gewerbeausübung erst nach Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Voraussetzungen begonnen werden.
Man unterscheidet zwischen reglementierten Gewerben und freien Gewerben. Für die reglementierten Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis notwendig.
Zuständig für die Gewerbeanmeldung sind die Bezirkshauptmannschaften, in der Stadt Salzburg der Magistrat.
Zurücklegung der Gewerbeberechtigung
Diese Meldung ist Grundlage für die Löschung einer Eintragung im Gewerberegister. Sie ist unwiderruflich, eine rückwirkende Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nicht möglich.
Der Gewerbeschein (oder die Konzessionsurkunde oder der Bewilligungsbescheid) muss im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden.
Zuständig für die Gewerbezurücklegungen sind die Bezirkshauptmannschaften, in der Stadt Salzburg der Magistrat.
Wenn ein Gewerbe nur vorübergehend nicht ausgeübt werden möchte, die Berechtigung aber aufrecht bleiben soll, ist das Ruhen der Gewerbeausübung der Wirtschaftskammer Salzburg mitzuteilen.
Formulare:
- Gewerbeanmeldung
- Gewerbezurücklegung
- Geschäftsführer/in - Bestellung
- Geschäftsführer/in - Ausscheiden
- Standortverlegung
- Weitere Betriebsstätte - Errichtung
- Weitere Betriebsstätte - Verlegung
- Weitere Betriebsstätte - Einstellung
Für die richtige Ansprechperson in Ihrer/m Gemeinde/Bezirk klicken Sie rechts auf das SALZBURG.AT-Bild.


