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Winterreifen, Schneeketten, Spikesreifen


Winterreifen und Schneeketten

Winterreifenpflicht und Schneekettenmitführpflicht bei Schwerfahrzeugen


In Österreich dürfen folgende Fahrzeuge während bestimmter Zeiträume nur verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind:

  • bei Fahrzeugen für die Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (insbesondere Omnibusse) und bei von den vorerwähnten Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 abgeleiteten Kraftfahrzeugen jeweils vom 1. November bis 15. März;
  • bei Fahrzeugen für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t (insbesondere Lastkraftfahrzeuge) und bei von den vorerwähnten Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 abgeleiteten Kraftfahrzeugen jeweils vom 1. November bis 15. April;

Der Lenker solcher Fahrzeuge hat während des Zeitraumes vom 1. November bis 15. April auch geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen.

Die vorerwähnte Winterreifenpflicht gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder auf Grund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung "Spezial" angebracht sind. U.a. sind auch Fahrzeuge, mit denen Probe- und Überstellungsfahrten durchgeführt werden, von dieser Verpflichtung ausgenommen.


Die Schneekettenmitführpflicht gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist, sowie u.a. auch nicht für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden.


Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der oben erwähnten Art hat dafür zu sorgen, dass während des Zeitraumes vom 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereit gestellt sind.

Winterreifen- und Schneekettenverwendung bei Pkw, Kombi und Lkw bis 3,5 t


Lenker von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 oder N1 (Pkw, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht) dürfen diese jeweils zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Als winterliche Fahrbahnverhältnisse gelten insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis.


Auch besteht die Möglichkeit, die genannten Fahrzeuge während des vorerwähnten Zeitraumes dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, in Betrieb zu nehmen, wenn auf den Antriebsrädern Schneeketten angebracht sind.

Allgemeine Schneekettenverwendung


Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf Schneeketten udgl. nur verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können.


Spikesreifen

Spikesreifen dürfen in den Sommermonaten (Juni, Juli, August und September) nicht verwendet werden.


Achtung

Am Fahrzeug, das mit Spikesreifen versehen ist, muss hinten auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst ein genormtes Zeichen (Spikesaufkleber) vollständig sichtbar angebracht sein. Dieses Zeichen erhalten Sie auch bei den Autofahrerclubs.

Das Zeichen ist ganz oder teilweise abzudecken oder zu entfernen, wenn das Fahrzeug nicht mehr mit Spikesreifen versehen ist.


Verwendung von Spikesreifen

Spikesreifen dürfen nur bei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und bei mit solchen Kraftwagen gezogenen Anhängern verwendet werden, deren höchste zulässige Achslasten je 1.800 kg nicht übersteigen. Unter diesen Voraussetzungen benötigt auch der gezogene Anhänger Spikesreifen, wenn das ziehende Kraftfahrzeug mit Spikesreifen ausgerüstet ist. Anhänger mit Spikesreifen dürfen jedoch von Kraftwagen ohne Spikesreifen gezogen werden.

Fahrzeuge dürfen nur dann mit Spikesreifen versehen sein, wenn alle Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, Spikesreifen aufweisen. Die Verwendung von Reifen, bei denen Spikes mehr als 2 mm über die Lauffläche hinausragen, ist unzulässig.


Hinweis

Motorräder dürfen nicht mit Spikesreifen ausgerüstet sein.


Tempolimits für Kraftfahrzeuge mit Spikesreifen

Für Kraftfahrzeuge, die mit Spikesreifen versehen sind, gelten eigene Tempolimits. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen beträgt 80 km/h, auf Autobahnen 100 km/h.


Spikesbestimmungen in Europa


Nicht in allen Ländern Europas ist die Verwendung von Spikesreifen erlaubt. Für eine Übersicht über die Verwendungsbestimmungen innerhalb Europas siehe unter "Weitere Informationen".











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