Waisenpension
Nach dem Tod der Eltern bzw. eines Elternteils kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenpension von der Pensionsversicherung (ASVG) gewährt werden.Voraussetzung für den Anspruch auf eine Waisenpension ist, dass die oder der verstorbene Versicherte eine gewisse Mindestzahl von Versicherungsmonaten nachweisen kann. Ist ein Elternteil verstorben, beträgt die Waisenpension 24%, Vollwaisen bekommen 36% der Pension der Eltern. Wird eine bestimmte Höhe nicht erreicht, so haben sie einen Anspruch auf die jeweilige Ausgleichszulage.
Die Waisenpension wird bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Im Falle der Berufsausbildung oder des Studiums kann sie bis zum 27. Lebensjahr bezogen werden.
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