Pflichtteilsrecht
Ein bestimmter Personenkreis erhält einen bestimmten Anteil vom Nachlass des Verstorbenen / der Verstorbenen, auch wenn dieser testamentarisch jemand anderen bestimmt hat.
Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, den Nachlass schätzen zu lassen. Der Pflichtteil wird vom reinen Nachlasswert berechnet, also von dem, was von den Aktiven nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrig bleibt. Die Höhe des Anteiles richtet sich nach dem gesetzlichen Erbrecht. Die Nachkommen oder der Ehegatte bzw. die Ehegattin bekommen die Hälfte des Nachlasswertes. Die Vorfahren bekommen ein Drittel des Nachlasswertes.
Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören:
- der Ehegatte oder die Ehegattin und
- die Nachkommen (die Kinder; wenn diese verstorben sind, die Enkel und Enkelinnen und so weiter)
Gibt es keine Nachkommen, dann sind auch die Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Adoptiveltern) pflichtteilsberechtigt.
Keinen Pflichtteil haben die Geschwister!
Weitere Informationen:
- Amtshelfer help.gv.at
- Infobroschüre "Erbrechts-Check" des österreichischen Rechtsanwaltskammertages.
- Zivilrecht Online
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