Scheidung - Obsorge
Mit dem Begriff Obsorge sind die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem minderjährigen Kind gemeint. Diese bestehen aus der Pflege und Erziehung, der Vermögensverwaltung und der gesetzlichen Vertretung des Kindes.
Grundsätzlich gibt es zwei Formen der Obsorge:
- Die Obsorge beider Elternteile
- Die alleinige Obsorge eines Elternteiles
Seit 1.7.2001 ist nach der Ehescheidung die gemeinsame Obsorge für die Kinder vorgesehen. Dem Gericht gegenüber muss jedoch erklärt werden, bei wem sich die Kinder vorwiegend aufhalten. Es ist möglich die Vereinbarung zu treffen, dass nur Teile der Obsorge bei beiden Elternteilen bestehet (zB lediglich die Vermögensverwaltung).
Kommt es nicht zu einer Einigung oder wird die gemeinsame Obsorge später problematisch, so wird die alleinige Obsorge einem Elternteil übertragen (von Amts wegen oder über Antrag eines Elternteils).
Weitere Informationen:
- Familienreferat des Landes Salzburg
- Jugendwohlfahrt in den Bezirken und der Stadt Salzburg
- Broschüre "Eltern & Kind" (pdf, 120 KB)
- Broschüre "Eltern & Kind - Tarife" (pdf, 3,70 MB)
- Broschüre "Eltern bleiben auf Lebenszeit" (pdf, 3,60 MB)
- Broschüre "Gleiches Recht für beide" (pdf, 1,30 MB)
- Amtshelfer Help.gv zu "Obsorge beider Eltern"
- Amtshelfer Help.gv zur alleinigen Obsorge eines Elternteils
- Frauenratgeberin des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zum Thema Obsorge
- Infobroschüre der Salzburger Rechtsanwaltskammer (pdf, 430 KB)
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