Baufertigstellung
Eine bauliche Maßnahme ist längstens binnen drei Jahren ab Beginn Ihrer Ausführung zu beenden. Die Baubehörde (Gemeinde) kann die Frist noch einmal bis zu drei Jahren verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird und triftige Gründe vorliegen.
Vollendungsanzeige
Der Bauherr hat die Vollendung bzw. die Aufnahme der Benützung der baulichen Maßnahme der Baubehörde (Gemeinde) zu melden.
Der Vollendungsanzeige sind beizulegen:
- Bestätigung des Bauausführenden bzw. Bauführers über die Bauausführung gemäß der Baubewilligung und den Bauvorschriften
- Bei Neubauten ein Vermessungsplan mit Bescheinigung über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens
- Energieausweis
sowie Bestätigungen betreffend
- Einhaltung des Mindestschallschutz- und Mindestwärmeschutz
- Rauch- und Abgasfänge
- Kanal
- Wasserleitung
- Gas- und Elektroinstallationen
- Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen etc.
Weitere Informationen (BauPolG § 17)
Überprüfungsverfahren
Ist die Vollendungsanzeige bei der Baubehörde (Gemeinde) eingelangt, so hat sich diese innerhalb eines Jahres von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Bauherrn mit Bescheid übermittelt.
Geringfügige Abweichungen können nachträglich genehmigt werden. Überschreiten die Abweichungen das Maß der Geringfügigkeit, muss erneut ein Antrag gestellt und die Pläne der Baubehörde vorgelegt werden. In einem "eigenen" Verfahren werden dann die Abweichungen auf ihre Bewilligungsfähigkeit überprüft und gegebenenfalls nachträglich bewilligt. Werden aber Mängel festgestellt, die aus Rücksicht der Sicherheit oder Gesundheit eine Benützung nicht zulassen, hat die Behörde, bis zur Behebung der Mängel, im erforderlichen Umfang die Benützung zu untersagen. Besteht Gefahr im Verzug, kann die Behörde umgehend Maßnahmen zur Nichtbenützung der baulichen Anlage setzen.
Weitere Informationen (BauPolG § 16)
Versicherung
Es empfiehlt sich, bereits während des Haubbaus eine Versicherung gegen bestimmte Risiken wie Schäden durch Naturereignisse, Bauherrnhaftpflicht usw. abzuschließen und nicht erst nach Fertigstellung des Hauses für den entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Gebäudewartung
Regelmäßige Inspektionen und Überprüfungen Ihres neuen Hauses und der einzelnen Installationen und technischen Anlagen tragen dazu bei, dass Ausfälle und Schäden verhindert werden.
Es empfiehlt sich folgende Kontrollen laufend durchzuführen, um teure Reparaturen zu vermeiden:
- Kellerlichtschächte
- Heizkörper
- Wasserfilter
- Holzkonstruktionen
- Beschläge und Dichtungen
- Anstriche
- Dachentwässerung
- Heizungsanlagen
- Elektroinstallationen
- Feuerlöscher etc.
Weitere Informationen:
- SIR- Salzburger Institut für Raumordnung & Wohnen (pdf, 200 KB)
- Amtshelfer online
- Baupolizeigesetz (geltende Fassung aufrufen)
- Online-Anzeige Baufertigstellung
- Anzeige Baufertigstellung (pdf, 80 KB)
Für die richtige Ansprechperson in Ihrer/m Gemeinde/Bezirk klicken Sie rechts auf das SALZBURG.AT-Bild.


