Logo Land Salzburg
von A bis Z
  

Integrationsvereinbarung

Zweck der Integrationsvereinbarung ist der Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, um am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilhaben zu können.

Ab Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung haben Drittstaatsangehörige vier Jahre Zeit, die Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Drittstaatsangehörige sind Bürger/innen von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.

Bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Kleinkinder, Schulpflichtige und Angehörige von EWR Bürger/innen, müssen keine Integrationsvereinbarung eingehen.


Weitere Informationen:











Für die richtige Ansprechperson in Ihrer/m Gemeinde/Bezirk klicken Sie rechts auf das SALZBURG.AT-Bild.