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Wofür ist der UVS zuständig?


Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangt, daß auch in Verwaltungsstrafsachen und in Verwaltungsverfahren, die über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen geführt werden, öffentlich binnen angemessener Frist durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht entschieden wird und das Urteil öffentlich verkündet wird.


Gemäß Art 5 Abs 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft - auch im Verwaltungsverfahren - entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.


Da diese Verfahrensgarantien im österreichischen Verwaltungsrecht teilweise nicht erfüllt waren, hat der Gesetzgeber mit Wirksamkeit ab 01.01.1991 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (BGBl Nr 685/1988) eingerichtet (ein Verwaltungssenat pro Bundesland).


Das Gesetz vom 04.07.1990 über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, LGBL Nr 65/1990, stellt die landesgesetzliche Rechtsgrundlage für Organisation und Dienstrecht dar und wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert.


Die Aufgaben des Unabhängigen Verwaltungssenates gliedern sich im wesentlichen in vier Bereiche:

  • Verwaltungsstrafsachen in zweiter Instanz
  • Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsmaßnahmen
  • sonstige durch Bundes- oder Landesgesetz zugewiesene Aufgaben
  • Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1 (eingeschränkt auf Privatanklagesachen) und der Z 3


Seit Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate mit Wirksamkeit 01.01.1991 hat der Bundesgesetzgeber im Sinne obiger Ziffer 3 den Unabhängigen Verwaltungssenaten nachstehende Zuständigkeiten übertragen:


Entscheidung über

  • Beschwerden gegen den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft, Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft bzw Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idgF
  • Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte und wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten gemäß §§ 88 und 89 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.Nr.566/1991 idgF,
  • Berufungen gemäß § 123 Abs.1 u 1a Kraftfahrgesetz, BGBl.Nr.267/1967 idgF,
  • Berufungen gemäß § 16 Abs.6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, BGBl.Nr.112/1996
  • Berufungen gemäß § 20 Abs.7 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr.593/1995
  • Berufungen gemäß § 21 Kraftfahrliniengesetz, BGBl Teil I Nr 203/1999
  • Berufungen und Beschwerden gemäß § 8 Abs.4 und Abs.5 Umweltinformationsgesetz - UIG, BGBl.Nr.495/1993
  • Berufungen gemäß § 61 Abs 5 und § 67 Abs 6 Chemikaliengesetz 1996, BGBl I Nr 53/1997
  • Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte durch das Einschreiten der (österreichischen) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland sowie durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet gemäß § 17 Abs 1 u 2 Polizeikooperationsgesetz, BGBl I Nr 104/1997
  • Berufungen gemäß § 19a Abs 2a Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl Nr 22/1970 idgF
  • Berufungen gemäß § 52b Abs 5 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr 305/1992 idgF
  • Berufungen gemäß § 36 Abs 2 AVG, BGBl Nr 51/1991 idgF
  • Berufungen gemäß §§ 35 Abs 9, 36 Abs 3, 37 Abs 8, 38 Abs 1 und 39 Abs 1 Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl I Nr 105/2000
  • Beschwerden gemäß § 54 Militärbefugnisgesetz, BGBl I Nr 86/2000
  • Berufungen in Verfahren betreffend gewerbliche Anlagen nach dem Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975 idgF
  • Berufungen in Verfahren betreffend bestimmte gewerbliche Anlagen nach dem Wasserrechtsgesetz, BGBl Nr 215/1959 idgF
  • Berufungen in Verfahren betreffend Anlagen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl Nr 325/1990 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Strahlenschutzgesetz, BGBl Nr 227/1969 idgF
  • Berufungen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz, BGBl Nr 186/1950 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz, BGBl Nr 127/1968 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Ärztegesetz, BGBl I Nr 169/1998 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl I Nr 108/1997 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl Nr 460/1992 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Hebammengesetz, BGBl Nr 310/1994 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Apothekengesetz, RGBl Nr 5/1907 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl Nr 1/1957 idgF
  • Berufungen in Verfahren nach dem Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909 idgF
  • Berufungen in Verfahren nach dem Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Schifffahrtsgesetz, BGBl I Nr 62/1997 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idgF
  • Berufungen in Verfahren betreffend Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994 idgF
  • Beschwerden gemäß § 365v Abs 3 der Gewerbeordnung idF BGBl I Nr 42/2008
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Bundesgesetz zur Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen, BGBl Nr 380/1988 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Sanitätergesetz, BGBl I Nr. 30/2002 idgF
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl I Nr. 169/2002 idgF
  • Beschwerden gemäß § 41 Abs 3 Bankwesengesetz, BGBl Nr. 532/1993 idgF
  • Beschwerden gemäß § 25 Abs 7 Börsegesetz, BGBl Nr. 555/1989 idgF
  • Beschwerden gemäß § 36c Abs 3 Notariatsordnung, RGBl Nr 75/1871 idgF
  • Beschwerden gemäß § 8c Abs 3 Rechtsanwaltsordnung, RGBl Nr 96/1868 idgF
  • Berufungen gemäß § 18 Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl I Nr. 16/2005
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005
  • Berufungen gemäß § 9 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, BGBl.Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  • Berufungen in bestimmten Verfahren nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl I Nr 13/2006
  • Berufungen in bestimmten Verfahren gemäß Zahnärztegesetz idF BGBl I Nr 102/2008


Landesgesetzlich wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg die Zuständigkeit zur Entscheidung über

  • Berufungen gemäß § 8 Abs 4 Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl Nr 75/2004 idgF
  • Berufungen gegen Bescheide über Ersatzansprüche nach den §§ 8 Abs.4, 43 und 44 Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl.Nr.19/1975, i.d.g.F.,
  • Berufungen gegen Bescheide über Kostenbeiträge und den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte gemäß § 17 Salzburger Behindertengesetz, LGBl.Nr.93/1981 idgF,
  • Berufungen gegen Bescheide über Entschädigungen gemäß § 9 Abs.11 Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl.Nr.77/1992 idgF,
  • Berufungen in diversen Angelegenheiten gemäß Salzburger Jagdgesetz 1993, LGBl.Nr.100 idgF,
  • Berufungen gegen Bescheide der Grundverkehrsbehörden gemäß § 27 Abs.1 lit.e Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl.Nr. 9/2002,
  • Berufungen  gemäß § 17 Abs 5 ADDS-Gesetz, LGBl Nr 73/1988 idgF
  • Berufungen gemäß § 4 Abs 4, § 5 Abs 1 u § 49 Abs 4 Fischereigesetz 2002, LGBl Nr. 81/2002 idgF
  • Berufungen gemäß § 29a Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr. 101/1997 idgF
  • Berufungen gemäß § 5 Abs 2 Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungsgesetz, LGBl Nr. 59/2002 idgF
  • Berufungen und Beschwerden gemäß  Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, LGBl Nr. 59/2005 idgF
  • Berufungen gemäß § 15 Abs 2 Salzburger Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 35/2007 idgF
  • Berufungen gemäß § 22 Abs 5 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38/2009
  • Berufungen in Verfahren gemäß Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz, LGBl Nr 85/2009

übertragen.


Folgende Merkmale kennzeichnen das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat:


Unabhängiges, unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht

Die unabhängigen Verwaltungssenate sind zwar keine "Gerichte" im Sinn der österreichischen Rechtsordnung, sondern Verwaltungsbehörden, jedoch "Tribunale (tribunals)" gemäß den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das bedeutet:

Die Senatsmitglieder als Entscheidungsträger müssen ausgebildete JuristInnen ("rechtskundig") sein und werden von der Landesregierung für mindestens sechs Jahre ernannt.

Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg kann darüber hinaus gemäß dem UVS-Salzburg-Gesetz nur werden, wer

österreichische(r) StaatsbürgerIn ist,

eine Prüfung, die für die Ausübung eines Rechtsberufes staatlich anerkannt ist, erfolgreich abgelegt hat (zB Dienstprüfung für den rechtskundigen öffentlichen Dienst, Rechtsanwaltsprüfung oder Richteramtsprüfung) oder die Lehrbefugnis an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer österreichischen Universität besitzt und

eine mindestens 4-jährige Tätigkeit in einem Rechtsberuf absolviert hat

Ein Mitglied darf vor Ablauf der Bestellungsdauer nur auf Beschluß des Verwaltungssenates seines Amtes enthoben werden

Die Mitglieder des Verwaltungssenates sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

Die Geschäfte sind auf die Mitglieder des Verwaltungssenates im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des/der Vorsitzenden des Verwaltungssenates abgenommen werden.

Die Vollversammlung - also alle Senatsmitglieder inklusive LeiterIn und stellvertretende(r) LeiterIn - erläßt die Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg. Eine solche Geschäftsverteilung ist jedenfalls vor Ablauf eines Kalenderjahres für die Dauer des nächsten Kalenderjahres zu erlassen. Sie kann während des Jahres geändert werden, wenn dies durch Veränderungen im Personalstand oder durch ungleiche Belastung erforderlich ist. Die Geschäftsverteilung ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.


Öffentliche Verhandlung

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (im AVG-Verfahren nur auf Antrag oder wenn er dies für erforderlich hält).

Ausnahmen:

  • Antrag/Beschwerde/Berufung ist zurückzuweisen (aus formalen Gründen, also zB wegen Verspätung)
  • Es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, daß der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären/aufzuheben ist
  • Wenn Devolutionsantrag (Antrag auf Entscheidungspflicht) zurückzuweisen oder abzuweisen ist
  • Wenn verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen ist, die mündliche Erörterung keine über die Aktenlage hinausgehende Klärung der Sache erwarten läßt, und die Bestimmungen des Art 6 Abs 1 der EMRK (Menschenrechtskonvention) nicht entgegenstehen
  • Verfahrensparteien verzichten auf Verhandlung


Im Verwaltungsstrafverfahren kann eine Verhandlung außerdem entfallen, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und :

  • in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, oder
  • sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, oder
  • nur eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, oder
  • die Berufung sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet


Hält der Verwaltungssenat in den genannten Ausnahmefällen aber eine Verhandlung für erforderlich, so kann auch in solchen Angelegenheiten eine Verhandlung durchgeführt werden.


"Öffentlich" bedeutet, daß grundsätzlich jedermann der Verhandlung als Zuhörer beiwohnen kann. Ein Recht auf eine Äußerung haben allerdings nur die Verfahrensparteien ("Parteiengehör").


Fragerecht der Parteien

Ein wesentliches Element einer "fairen Verhandlung" (fair trial) in einem Strafverfahren gemäß der Menschenrechtskonvention (also auch Verwaltungsstrafverfahren) besteht darin, nicht nur der Verhandlungsleitung die Ermittlung des Sachverhaltes zu überlassen, sondern auch den Parteien die Möglichkeit zu geben, durch Fragen an die vernommenen Personen zur Wahrheitsfindung beizutragen. Der Verhandlungsleitung obliegt es, den Zeitpunkt der Fragestellung zu bestimmen. Es können auch Fragen, die nicht der Aufklärung des Sachverhaltes dienen, zurückgewiesen werden.


Öffentliche Urteilsverkündung

Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.

Die Verkündung entfällt, wenn jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist und

  • eine Verhandlung nicht durchgeführt worden ist oder
  • der Bescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann.


Entscheidung binnen angemessener Frist

Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.


Dies gilt nicht im Verwaltungsstrafrecht (ausgenommen Privatanklagesachen und landesgesetzliches Abgabenstrafrecht).

Im Verwaltungsstrafrecht tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft und ist das Verfahren einzustellen, wenn seit dem Einlangen der Berufung bei der Behörde 15 Monate vergangen sind.


Im Verwaltungsstrafverfahren gibt es auch Verjährungsfristen. So ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate (durch spezielle Regelung in diversen Materien erweitert, zB auf ein Jahr). Sind seit der Tat drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.



Rückfragen: Mag. Peter Mottl