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von A bis Z

GESCHÄFTSVERTEILUNG DES UNABHÄNGIGEN VERWALTUNGSSENATES DES LANDES SALZBURG

GÜLTIG AB 24. APRIL 2012

Die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates hat in ihrer Sitzung am 23. April 2012 gemäß §§ 8 und 14 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, LGBL. Nr. 65/1990 idgF, mit Wirksamkeit  24. April 2012 nachstehende Geschäftsverteilung beschlossen:

I. GESCHÄFTSABTEILUNGEN

GESCHÄFTSABTEILUNG I (GA I):

Arbeitnehmerschutz

Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG)

Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Strafverfahren)

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Güterbeförderungsgesetz

Meldegesetz

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Passgesetz

Schifffahrtsgesetz

Sozialrecht (Sozialhilfegesetz, Grundversorgungsgesetz, Mindestsicherungsgesetz, Behindertengesetz)

Umweltinformationsgesetz

Vereinsgesetz

Versammlungsgesetz

Wasserrechtsgesetz

GESCHÄFTSABTEILUNG II (GA II):

Baurecht (BGG, BauPolG, BauTG, BauprodukteG, AltstadterhaltungsG, GasSG, OSchG, Feuerpolizeiordnung)

Campingplatzgesetz

Denkmalschutzgesetz

Gelegenheitsverkehrsgesetz

GewO (Strafverfahren)

Glückspielgesetz

Jugendschutz

KFG (Verfahren gemäß § 123 Abs 1 und 1a)

Kraftfahrliniengesetz

Luftfahrtgesetz

Marktüberwachung Bauprodukte

TabakG

Veranstaltungsgesetz

GESCHÄFTSABTEILUNG III (GA III):

Abfallrecht

AlVG

ASVG

Ausländerbeschäftigungsgesetz

AVRAG

Biozid-Produkte-Gesetz

BUAG

Chemikaliengesetz

Fleischuntersuchungsrecht

Lebensmittelrecht

Luftreinhaltung (ohne IG-L)

Tiertransportgesetze

GESCHÄFTSABTEILUNG IV (GA IV):

AMA-Gesetz

Aidsgesetz

Düngemittelgesetz

EGVG

Forstrecht

Futtermittelgesetz

Gentechnik-Vorsorgegesetz

Geschlechtskrankheitengesetz

Grundverkehrsgesetz

Jagd- und Fischereiwesen

Landessicherheitsgesetz

Marktordnungsgesetz

Mixta

Nationalparkgesetz

Naturschutzgesetz

Pflanzenschutzmittelgesetz

Raumordnungsgesetz

Saatgutgesetz

Sicherheitspolizeigesetz (Strafverfahren)

Tiergesundheitsrecht/-schutzrecht

Veterinärrecht

Waldbrandbekämpfungsgesetz

Wappenrecht

GESCHÄFTSABTEILUNG V (GA V):

Bundesstraßen-Mautgesetz

Eisenbahngesetz

Führerscheingesetz (Strafverfahren)

IG-L

KFG

Parkgebührengesetz

StVO

GESCHÄFTSABTEILUNG VI (GA VI):

Führerscheingesetz (AVG-Verfahren)

GESCHÄFTSABTEILUNG VII (GA VII):

Medizinrecht (Epidemiegesetz, Tuberkulosegesetz, Ärztegesetz, ZÄG, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, MTD-Gesetz, Hebammengesetz, Medizinisches Masseur- und Heilmasseurgesetz, Apothekengesetz, Arzneimittelgesetz, Arzneiwareneinfuhrgesetz, Krankenanstaltengesetz, Strahlenschutzgesetz und Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte)

II. KAMMERN:

Zuständigkeit:

Rechtssachen, die nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften in Kammern zu entscheiden sind:

  1. Verwaltungsstrafverfahren:
    nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten; ist dieser verantwortliches Organ einer juristischen Person, nach dem Anfangsbuchstaben des Namens der juristischen Person; bei mehreren Beschuldigten, sofern ein gemeinsamer Schriftsatz vorliegt, nach dem Anfangsbuchstaben, der im Alphabet vorangeht; bei mehreren Beschuldigten, sofern mehrere getrennte Eingaben vorliegen, nach dem Anfangsbuchstaben jenes Beschuldigten, dessen Eingabe zuerst beim UVS Salzburg einlangt; wenn ein Beschuldigter nicht ermittelt wurde, nach dem Anfangsbuchstaben des Namens jener natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die zugrunde liegende Anzeige bezieht;
  2. sonstige Verwaltungsverfahren:
    nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Bescheidadressaten;
    im Mehrparteienverfahren nach dem Anfangsbuchstaben des Namens der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sofern ein gemeinsamer einleitender Antrag vorliegt, nach dem Anfangsbuchstaben der Partei, der im Alphabet vorangeht; hat eine Legalpartei den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt, nach dem Anfangsbuchstaben jener Partei, die den Antrag zu stellen gehabt hätte oder die diesen (lt Antrag der Legalpartei) verschuldet hat.

KAMMER 1:

Zuständigkeit:GA I

Buchstaben: A bis H, (ohne FPG;

Sozialrecht: A bis M)

   
Vorsitz:Dr. Astrid Hutter  
Berichterstatter:Mag. Claudia Jindra-Feichtner 
Mitglied:Mag. Maximilian Hölbling 
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Dr. Christine Raithel 2. Mag. Peter Nußbaumer
für Mitglieder:1. Mag. Peter Mottl2. Mag. Erwin Ziermann

KAMMER 2:

Zuständigkeit:GA IBuchstaben: I bis P (ohne Sozialrecht; FPG: A bis M)
 GA VBuchstaben: W bis Y
   
Vorsitz:Mag. Claudia Jindra-Feichtner 
Berichterstatter:Dr. Astrid Hutter 
Mitglied:Mag. Maximilian Hölbling  
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Mag. Peter Nußbaumer 2. Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber
für Mitglieder:1. Mag. Walter Oberascher2. Mag. Peter Mottl

KAMMER 3:

Zuständigkeit:GA IBuchstaben: Q bis Z (Sozialrecht und FPG: N bis Z)
 GA VBuchstaben: K, Z
   
Vorsitz:Mag. Claudia Jindra-Feichtner 
Berichterstatter:Mag. Maximilian Hölbling 
Mitglied:Dr. Astrid Hutter 
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Mag. Peter Mottl2. Ing. Mag. Dionys Viehhauser
für Mitglieder:1. Mag. Peter Nußbaumer2. Mag. Thomas Thaller

KAMMER 4:

Zuständigkeit:GA IIBuchstaben: C, E, F, H, (Baurecht: A bis P)
 GA VBuchstaben: J, St
   
Vorsitz:Ing. Dr. Adalbert Lindner 
Berichterstatter:Mag. Thomas Thaller  
Mitglied:Dr. Peter Brauhart 
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Mag. Peter Mottl 2. Dr. Astrid Hutter
für Mitglieder:1. Dr. Edeltraud Stadlhofer 2. Ing.Mag. Dionys Viehhauser

KAMMER 5:

Zuständigkeit:GA IIBuchstaben: B, D, P, Q, R (ohne Baurecht)
 GA VBuchstaben: I, R
   
Vorsitz:Dr. Peter Brauhart 
Berichterstatter:Mag. Erwin Ziermann 
Mitglied:Ing. Dr. Adalbert Lindner 
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Ing. Mag. Dionys Viehhauser 2. Dr. Edeltraud Stadlhofer
für Mitglieder:1. Dr. Astrid Hutter2. Dr. Ursula Bergmüller-Hannak

KAMMER 6:

Zuständigkeit:GA IIBuchstaben: G, I bis O, T, U (ohne Baurecht)
 GA VBuchstaben: E, N, O
   
Vorsitz:Mag. Erwin Ziermann 
Berichterstatter:Dr. Peter Brauhart 
Mitglied:Mag. Thomas Thaller 
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Mag. Claudia Jindra-Feichtner2. Dr. Ursula Bergmüller-Hannak
für Mitglieder:1. Mag. Peter Mottl2. Mag. Peter Nußbaumer

KAMMER 7:

Zuständigkeit:GA IIBuchstaben: A, S, V bis Z (Baurecht: Q bis Z)
 GA VBuchstaben: B, T
   
Vorsitz:Mag. Thomas Thaller 
Berichterstatter:Ing. Dr. Adalbert Lindner 
Mitglied:Mag. Erwin Ziermann 
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Dr. Ursula Bergmüller-Hannak2. Mag. Peter Mottl
für Mitglieder:1. Dr. Peter Brauhart2. Mag. Claudia Jindra-Feichtner

KAMMER 8:

Zuständigkeit:GA IIIBuchstaben: B bis E, P
 GA VBuchstaben: H
   
Vorsitz:Dr. Christine Raithel 
Berichterstatter:Mag. Peter Mottl 
Mitglied:Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber 
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Mag. Walter Oberascher2. Dr. Peter Brauhart
für Mitglieder:1. Mag. Thomas Thaller2. Ing. Dr. Adalbert Lindner

KAMMER 9:

Zuständigkeit:GA IIIBuchstaben: I, J, K, T bis Z
 GA VBuchstaben: C, S
   
Vorsitz:Mag. Walter Oberascher 
Berichterstatter:Dr. Christine Raithel 
Mitglied:Mag. Peter Nußbaumer 
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Dr. Peter Brauhart2. Mag. Erwin Ziermann
für Mitglieder:1. Ing. Dr. Adalbert Lindner2. Dr. Astrid Hutter

KAMMER 10:

Zuständigkeit:GA IIIBuchstaben: M bis O, R
 GA VBuchstaben: G
   
Vorsitz:Mag. Peter Nußbaumer 
Berichterstatter:Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber 
Mitglied:Mag. Walter Oberascher 
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Mag. Erwin Ziermann2. Mag. Claudia Jindra-Feichtner
für Mitglieder:1. Dr. Ursula Bergmüller-Hannak2. Mag. Thomas Thaller

KAMMER 11:

Zuständigkeit:GA IIIBuchstaben: F, G, H, L, Q
 GA VBuchstaben: L
   
Vorsitz:Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber 
Berichterstatter:Mag. Peter Nußbaumer 
Mitglied:Mag. Peter Mottl 
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Dr. Edeltraud Stadlhofer2. Mag. Thomas Thaller
für Mitglieder:1. Ing. Mag. Dionys Viehhauser2. Dr. Peter Brauhart

KAMMER 12:

Zuständigkeit:GA IIIBuchstaben: A, S
 GA VBuchstaben: A, F, Q, U
   
Vorsitz:Mag. Peter Mottl 
Berichterstatter:Mag. Walter Oberascher 
Mitglied:Dr. Christine Raithel 
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Dr. Astrid Hutter2. Ing. Mag. Dionys Viehhauser
für Mitglieder:1. Mag. Peter Nußbaumer2. Dr. Edeltraud Stadlhofer

KAMMER 13:

Zuständigkeit:GA IVBuchstaben: H bis P (ohne Jagd- und Fischereiwesen)
 GA VBuchstaben: M
   
Vorsitz:Dr. Edeltraud Stadlhofer  
Berichterstatter:Dr. Ursula Bergmüller-Hannak 
Mitglied:Ing. Mag. Dionys Viehhauser  
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Ing. Dr. Adalbert Lindner 2. Mag. Walter Oberascher
für Mitglieder:1. Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber2. Dr. Christine Raithel

KAMMER 14:

Zuständigkeit:GA IVBuchstaben: Q bis Z (Jagd- und Fischereiwesen: A bis Z)
 GA VBuchstaben: D, Sch, V
   
Vorsitz:Dr. Ursula Bergmüller-Hannak 
Berichterstatter:Ing. Mag. Dionys Viehhauser 
Mitglied:Dr. Edeltraud Stadlhofer  
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber2. Dr. Christine Raithel
für Mitglieder:1. Mag. Erwin Ziermann2. Mag. Walter Oberascher

KAMMER 15:

Zuständigkeit:GA IVBuchstaben: A bis G (ohne Jagd- und Fischereiwesen)
 GA VBuchstaben: P
   
Vorsitz:Ing. Mag. Dionys Viehhauser  
Berichterstatter:Dr. Edeltraud Stadlhofer 
Mitglied:Dr. Ursula Bergmüller-Hannak  
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Mag. Thomas Thaller 2. Ing. Dr. Adalbert Lindner
für Mitglieder:1. Mag. Claudia Jindra-Feichtner 2. Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber

PERSONALKAMMER

Vorsitz:Mag. Claudia Jindra-Feichtner 
Mitglieder:1. Dr. Ursula Bergmüller-Hannak 
 2. Dr. Peter Brauhart 
   
Ersatzmitglieder:  
für Vorsitz:1. Mag. Peter Mottl2. Ing. Mag. Dionys Viehhauser
für Mitglied 1:1. Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber2. Mag. Erwin Ziermann
für Mitglied 2:1. Mag. Peter Nußbaumer2. Mag. Thomas Thaller

III. EINZELMITGLIEDER:

Zuständigkeit:

Rechtssachen, die nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften durch Einzelmitglieder zu entscheiden sind (einschließlich damit in Verbindung stehender verfahrensrechtlicher Angelegenheiten, ausgenommen jene Angelegenheiten, die in den Kapiteln IV bis VIII angeführt sind):

  1. Verwaltungsstrafverfahren:
    nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten; ist dieser verantwortliches Organ einer juristischen Person, nach dem Anfangsbuchstaben des Namens der juristischen Person; bei mehreren Beschuldigten, sofern ein gemeinsamer Schriftsatz vorliegt, nach dem Anfangsbuchstaben, der im Alphabet vorangeht; bei mehreren Beschuldigten, sofern mehrere getrennte Eingaben vorliegen, nach dem Anfangsbuchstaben jenes Beschuldigten, dessen Eingabe zuerst beim UVS Salzburg einlangt; wenn ein Beschuldigter nicht ermittelt wurde, nach dem Anfangsbuchstaben des Namens jener natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die zugrunde liegende Anzeige bezieht;
  2. sonstige Verwaltungsverfahren:
    nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Bescheidadressaten;
    im Mehrparteienverfahren nach dem Anfangsbuchstaben des Namens der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sofern ein gemeinsamer einleitender Antrag vorliegt, nach dem Anfangsbuchstaben jener Partei, der im Alphabet vorangeht; hat eine Legalpartei den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt, nach dem Anfangsbuchstaben jener Partei, die den Antrag zu stellen gehabt hätte oder die diesen (lt Antrag der Legalpartei) verschuldet hat.

Mag. Claudia Jindra-Feichtner:     

Zuständigkeit:GA IBuchstaben: A bis H (ohne FPG, Sozialrecht: A bis M)
Ersatzmitglied:GA I1. Dr. Astrid Hutter
  2. Mag. Maximilian Hölbling

Mag. Peter Mottl:

Zuständigkeit:GA IIIBuchstaben: B bis E, P
 GA V Buchstaben: H
   
Ersatzmitglied:GA III1. Mag. Walter Oberascher
  2. Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber
 GA VIng. Mag. Dionys Viehhauser

Ing. Mag. Dionys Viehhauser:

Zuständigkeit:GA IVBuchstaben: Q bis Z (Jagd- und Fischereiwesen: A bis Z)
 GA V Buchstaben: D, Sch,V
   
Ersatzmitglied:GA IV1. Dr. Ursula Bergmüller-Hannak
  2. Dr. Edeltraud Stadlhofer
 GA VMag. Peter Nußbaumer

Mag. Peter Nußbaumer:

Zuständigkeit:GA IIIBuchstaben: F, G, H, L, Q
 GA V Buchstaben: L
   
Ersatzmitglied:GA III1. Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber
  2. Mag. Peter Mottl
 GA VMag. Thomas Thaller

Mag. Thomas Thaller:

Zuständigkeit:GA II Buchstaben: C, E, F, H (Baurecht: A bis P)
 GA VBuchstaben: J, St
   
Ersatzmitglied:GA II1. Dr. Peter Brauhart
  2. Mag. Erwin Ziermann
 GA VDr. Ursula Bergmüller-Hannak

Dr. Ursula Bergmüller-Hannak:

Zuständigkeit:GA IVBuchstaben: H bis P (ohne Jagd- und Fischereiwesen)
 GA V Buchstaben: M
   
Ersatzmitglied:GA IV1. Dr. Edeltraud Stadlhofer
  2. Ing. Mag. Dionys Viehhauser
 GA VDr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber

Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber:

Zuständigkeit:GA IIIBuchstaben: M bis O, R
 GA V Buchstaben: G
   
Ersatzmitglied:GA III1. Mag. Peter Nußbaumer
  2. Dr. Christine Raithel
 GA VDr. Peter Brauhart

Dr. Peter Brauhart:

Zuständigkeit:GA IIBuchstaben: G, I bis O, T, U (ohne: Baurecht)
 GA V Buchstaben: E, N, O
   
Ersatzmitglied:GA II1. Mag. Erwin Ziermann
  2. Mag. Thomas Thaller
 GA VMag. Erwin Ziermann

Mag. Erwin Ziermann:

Zuständigkeit:GA IIBuchstaben: B, D, P, Q, R (ohne Baurecht)
 GA V Buchstaben: I, R
   
Ersatzmitglied:GA II1. Mag. Thomas Thaller
  2. Dr. Peter Brauhart
 GA VDr. Christine Raithel

Dr. Christine Raithel:  

Zuständigkeit:GA IIIBuchstaben: I, J, K, T bis Z
 GA V Buchstaben: C, S
   
Ersatzmitglied:GA III1. Mag. Peter Mottl
  2. Mag. Peter Nußbaumer
 GA VDr. Edeltraud Stadlhofer

Dr. Edeltraud Stadlhofer:

Zuständigkeit:GA IVBuchstaben: A bis G (ohne Jagd- und Fischereiwesen)
 GA V Buchstaben: P
   
th1Ersatzmitglied:GA IV1. Ing. Mag. Dionys Viehhauser
  2. Dr. Ursula Bergmüller-Hannak
 GA VDr. Astrid Hutter

Dr. Astrid Hutter:

Zuständigkeit:GA IBuchstaben: I bis P (ohne Sozialrecht; FPG: A bis M)
 GA V Buchstaben: W bis Y
   
Ersatzmitglied:GA IMag. Claudia Jindra-Feichtner
  Mag. Maximilian Hölbling
 GA VIng. Dr. Adalbert Lindner

Ing. Dr. Adalbert Lindner:

Zuständigkeit:GA IIBuchstaben: A, S, V bis Z (Baurecht: Q bis Z)
 GA V Buchstaben: B, T
   
Ersatzmitglied:GA II1. Mag. Erwin Ziermann
  2. Mag. Thomas Thaller
 GA VMag. Walter Oberascher

Mag. Walter Oberascher:

Zuständigkeit:GA IIIBuchstaben: A, S
 GA V Buchstaben: A, F, Q, U
   
dth3Ersatzmitglied:GA III1. Dr. Christine Raithel
  2. Mag. Peter Mottl
 GA VMag. Maximilian Hölbling

Mag. Maximilian Hölbling:

Zuständigkeit:GA IBuchstaben: Q bis Z (Sozialrecht und FPG: N bis Z)
 GA V Buchstaben: K, Z
   
Ersatzmitglied:GA I1. Dr. Astrid Hutter
  2. Mag. Claudia Jindra-Feichtner
 GA VMag. Peter Mottl

IV. BESCHWERDEN UND BERUFUNGEN NACH FPG

Die Zuteilung der Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz (Beschwerde- und Berufungsverfahren-AVG) erfolgt an die Senatsmitglieder Mag. Peter Mottl, Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber, Dr. Astrid Hutter, Dr. Edeltraud Stadlhofer, Ing.Dr. Adalbert Lindner und Mag. Maximilian Hölbling im Turnus von jeweils sechs Verfahren nach dem Zeitpunkt des Anfalles, bei gleichzeitigem Anfall in alphabetischer Reihenfolge der Beschwerdeführer, beginnend mit dem Mitglied, welches nach der bisherigen Geschäftsverteilung fortlaufend zuständig wäre. Als Ersatzmitglied gilt jeweils das Mitglied, dem turnusmäßig eine neu eingehende Sache zuzuteilen wäre.  Die Zuteilung von verfahrensrechtlichen Anträgen erfolgt an jenes Mitglied, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist; diese Zusatzzuteilung ist im Turnus nicht zu berücksichtigen.

V. MASSNAHMENBESCHWERDEN

BESCHWERDEN GEMÄSS §§ 88 UND 89 SPG

BESCHWERDEN GEMÄSS § 17 POLKOOPG

Die Zuteilung der Beschwerden erfolgt an die Senatsmitglieder Mag. Claudia Jindra- Feichtner, Ing. Mag. Dionys Viehhauser, Mag. Peter Nußbaumer und Dr. Ursula Bergmüller-Hannak im Turnus von jeweils vier Verfahren nach dem Zeitpunkt des Anfalles, bei gleichzeitigem Anfall in alphabetischer Reihenfolge der Beschwerdeführer, beginnend mit jenem Mitglied, welches nach der bisherigen Geschäftsverteilung fortlaufend zuständig wäre. In derartigen Beschwerden enthaltene Richtlinienbeschwerden werden dem nach dem vorstehenden Satz zuständigen Einzelmitglied (ohne turnusmäßige Auswirkung) zugeteilt. Als Ersatzmitglied gilt jeweils das Mitglied, dem turnusmäßig eine neu eingehende Sache zuzuteilen wäre.

VI. VERFAHREN betreffend Betriebsanlagen gemäss GewO 1994 UND VERFAHREN GEMÄSS KflG (AVG)

  • Die Zuteilung der Berufungen erfolgt an die Senatsmitglieder Dr. Peter Brauhart, Mag. Thomas Thaller, Mag. Erwin Ziermann und Ing.Dr. Adalbert Lindner im Turnus von jeweils vier Verfahren nach dem Zeitpunkt des Anfalles, bei gleichzeitigem Anfall in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Bescheidadressaten; im Mehrparteienverfahren nach dem Anfangsbuchstaben des Namens der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (siehe Pkt. III. 2). Als Ersatzmitglied gilt jeweils das Mitglied, dem turnusmäßig eine neu eingehende Sache zuzuteilen wäre.

  • Im Falle der Zurückverweisung einer Berufung gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Entscheidung sind gegen die neuerliche Entscheidung eingebrachte Berufungen dem Senatsmitglied zuzuteilen, welches den Zurückverweisungsbescheid erlassen hat. Dies gilt sinngemäß für Devolutionsanträge.

  • Die Zuteilung der von einer Kammer zu entscheidenden Rechtssachen erfolgt an die Kammern 4, 5, 6 und 7, beginnend mit Kammer 5, im Turnus von jeweils vier Verfahren nach dem Zeitpunkt des Anfalles, bei gleichzeitigem Anfall in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Antragstellers.

  • Verfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gem. § 78 Abs 1 GewO gelangen an das zur Entscheidung über die damit zusammenhängende Berufung gemäß Pkt. VI.1 bestimmte Mitglied zur Zuteilung.

VII. VERFAHREN betreffend den Bereich Medizinrecht (GA VII)  

  • Die Zuteilung der Berufungen erfolgt an die Senatsmitglieder Mag. Claudia Jindra-Feichtner und Mag. Erwin Ziermann im Turnus von jeweils zwei Verfahren nach dem Zeitpunkt des Anfalles, bei gleichzeitigem Anfall in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Bescheidadressaten; im Mehrparteienverfahren nach dem Anfangsbuchstaben des Namens der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (siehe Kapitel III. Z. 2). Als Ersatzmitglied gilt jeweils das Mitglied, dem turnusmäßig eine neu eingehende Sache zuzuteilen wäre.

  • Im Falle der Zurückverweisung einer Berufung gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Entscheidung sind gegen die neuerliche Entscheidung eingebrachte Berufungen dem Senatsmitglied zuzuteilen, welches den Zurückverweisungbescheid erlassen hat. Dies gilt sinngemäß für Devolutionsanträge.

  • Die Zuteilung der Devolutionsanträge erfolgt an die Kammern 1 und 5 im Turnus von jeweils zwei Verfahren nach dem Zeitpunkt des Anfalles, bei gleichzeitigem Anfall in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Antragstellers.

VIII. VERFAHREN GEMÄSS FSG (AVG) - (GA VI)  

  • Die Zuteilung der Berufungen erfolgt an die Senatsmitglieder Mag. Claudia Jindra-Feichtner, Mag. Thomas Thaller, Dr. Peter Brauhart, Mag. Erwin Ziermann, Dr. Christine Raithel und Mag. Walter Oberascher im Turnus von jeweils sechs Verfahren nach dem Zeitpunkt des Anfalles, bei gleichzeitigem Anfall in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Bescheidadressaten. Als Ersatzmitglied gilt jeweils das Mitglied, dem turnusmäßig eine neu eingehende Sache zuzuteilen wäre. Von einer Kammer zu entscheidende Rechtssachen fallen der Kammer zu, in der das nach dem vorstehenden Satz beteilte Mitglied Berichterstatter ist.
  • Im Falle der Zurückverweisung einer Berufung gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Entscheidung sind gegen die neuerliche Entscheidung eingebrachte Berufungen dem Senatsmitglied zuzuteilen, welches den Zurückverweisungbescheid erlassen hat. Dies gilt sinngemäß für Devolutionsanträge.

IX. VERFAHRENSKONZENTRATION IN BESTIMMTEN VERFAHREN

In nach Pkt. IV. zuzuteilenden Verfahren (FPG - AVG)

Langen in Verwaltungsverfahren gemäß FPG im Rahmen eines gemeinsamen,  zeitlich und örtlich zusammenhängenden Sachverhalts Berufungen gegen Bescheide oder Beschwerden ein, die Angehörige der selben Familie betreffen (z.B. Ehegatten, Eltern und Kinder), sind alle diese Verfahren jenem Mitglied zuzuweisen, dem die erste Sache zuzuweisen war.

 

In nach Pkt. V. zuzuteilenden Verfahren (Maßnahmenbeschwerden,
Richtlinienbeschwerden)

  • Langen Beschwerden im Sinne des Pkt. V. (Maßnahmenbeschwerden bzw. Richtlinienbeschwerden) gegen Verwaltungsakte ein, die im Rahmen eines gemeinsamen, zeitlich und örtlich zusammenhängenden Sachverhaltes, wenn auch gegen verschiedene Personen, gesetzt worden sind, so sind alle diese Verfahren jenem Mitglied zuzuteilen, bei dem die erste Sache anhängig geworden und noch nicht abgeschlossen ist.

  • Bei der Zuteilung von Beschwerden nach der obigen Konzentrationsbestimmung ist das auf diese Weise mehrfach beteilte Senatsmitglied bei der Zuteilung nachfolgend anzulegender Beschwerden so oft auszulassen, bis die Überbeteilung ausgeglichen ist.

X. ALLGEMEINE REGELUNG FÜR WEITERE ERSATZMITGLIEDER

Wenn im Verhinderungsfall die laut den Pkten II. bis VIII. vorgesehenen Ersatzmitglieder ebenfalls alle verhindert sind, richtet sich die weitere Vertretungsregelung nach jener der Einzelmitgliedszuständigkeiten in der GA V.

XI. Vertretung bei Ausscheiden oder längerfristiger Abwesenheit eines Senatsmitglieds

1.Abwesenheit eines Senatsmitglieds:

Im Fall des Ausscheidens oder einer längerfristigen Abwesenheit (voraussichtlich von mindestens zwei Monaten) eines Senatsmitglieds werden die im Zeitpunkt der aus diesem Anlass notwendigen Änderung der Geschäftsverteilung dem verhinderten Mitglied nach der geltenden Geschäftsverteilung bereits zugeteilten Rechtssachen nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:

a. Die Rechtssachen aus den Geschäftsabteilungen I, II, III, IV oder VI werden nach der Reihenfolge ihres Anhängigwerdens (bei gleichzeitigem Anhängigwerden nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten, Berufungswerbers oder Antragstellers) auf die in der Geschäftsabteilung, in der das verhinderte Mitglied tätig war, verbleibenden Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge dieser aufgeteilt. Von einer Kammer zu entscheidende Rechtssachen fallen der Kammer zu, in der das nach dem vorstehenden Satz beteilte Mitglied Berichterstatter ist.

b. Die Verfahren der Geschäftsabteilung V werden in der Reihenfolge ihres Einlangens (bei gleichzeitigem Anhängigwerden nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten, Berufungswerbers oder Antragstellers) auf die verbleibenden Senatsmitglieder aufgeteilt. Dabei bleiben Mitglieder, die nach Pkt. XI.1.a. bereits beteilt wurden, unberücksichtigt. Von einer Kammer zu entscheidende Rechtssachen fallen der Kammer zu, in der das nach dem vorstehenden Satz beteilte Mitglied Berichterstatter ist.

c. Die unter Pkt. IV. bis VIII. angeführten Verfahren werden in der Reihenfolge ihres Einlangens (bei gleichzeitigem Anhängigwerden nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschwerdeführers) auf die im Turnus des verhinderten Mitgliedes verbleibenden Mitglieder (beginnend mit dem im Turnus dem verhinderten Mitglied folgenden Mitglied) aufgeteilt.

2.  Vorgangsweise bei Wiedereintritt eines Senatsmitglieds:

Bei Wiedereintritt eines im Sinne von Pkt. XI.1. abwesend gewesenen Senatsmitglieds werden diesem aus den Geschäftsabteilungen I, II, III, IV oder VI (entsprechend der Zugehörigkeit des Senatsmitglieds zur jeweiligen Geschäftsabteilung) und V (hier nur die ausschließlich als Einzelmitglied zu entscheidenden Rechtssachen, soferne nicht das betroffene Mitglied nach der aktuellen Geschäftsverteilung ohnehin als Berichterstatter zu beteilen ist) solange alle bei den Senatsmitgliedern, die nach der unter Pkt. XI. 1. beschriebenen Vorgangsweise beteilt wurden, neu einlangenden Rechtssachen zugeteilt, bis jene Aktenanzahl erreicht ist, die aufgrund der Verhinderung zur Verteilung gelangt ist.

XII. ALLGEMEINES:

Bestimmung des maßgebenden Anfangsbuchstabens:

  • Namensbestandteile von, van, de, della, el, al, o, mac, oder ähnliche bleiben außer Betracht, unabhängig davon, ob sie groß oder klein geschrieben werden.

  • Bei Firmen, Vereinen oder Clubs bleiben die Namen „Verein, Firma oder Club“ außer Betracht.

  • Bei juristischen Personen, hat der Name der Gebietskörperschaft außer Betracht zu bleiben (zB Österreichische Bundesforste, Salzburger Naturschutzbund).  

Zuteilung:

Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zuteilung eines Aktes an eine Kammer bzw. ein Senatsmitglied trifft die Leiterin eine endgültige Entscheidung über die Zuteilung.

XIII. GEBÜHRENBESTIMMUNGEN:

Für die Bestimmung der Gebühren gemäß §§ 51b und 53a AVG ist das für das Verfahren zuständige Einzelmitglied, im Falle einer Kammerzuständigkeit der Berichterstatter, zuständig.

XIV. INKRAFTTRETEN:

Die Geschäftsverteilung tritt mit 24. April 2012 in Kraft. Vor dem jeweiligen Zeitpunkt angefallene Rechtssachen (einschließlich neu anfallende Berufungen nach vorausgegangener Entscheidung über die Verfahrenshilfe), die einem Einzelmitglied oder einer Kammer auf Grund der bisherigen Geschäftsverteilung zugewiesen sind, verbleiben bei diesem Einzelmitglied oder dieser Kammer in der bisherigen Zusammensetzung. Dies gilt auch für die in der Folge damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Angelegenheiten.

Unabhängiger Verwaltungssenat Salzburg

Mag. Claudia Jindra-Feichtner



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