G E S C H Ä F T S O R D N U N G
des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg
§ 1
VOLLVERSAMMLUNG
(1)Die Vollversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich von der Leiterin einzuberufen. Die Vollversammlung ist außerdem binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies unter gleichzeitiger Vorlage eines beschlussfähigen Antrages mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(2)Die Einladung an die Mitglieder hat, ausgenommen in unaufschiebbaren Fällen, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(3)Wird die Vollversammlung zur Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht einberufen, so hat ihr die Leiterin als Grundlage für die Beratung einen Beschlussentwurf nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Einladung, spätestens jedoch eine Woche vor der Sitzung vorzulegen.
§ 2
BERATUNG UND ABSTIMMUNG IN DER VOLLVERSAMMLUNG
(1)Die Leiterin, bei deren Verhinderung der stellvertretende Leiter, führt den Vorsitz in der Vollversammlung.
(2)Die Sitzung beginnt mit dem Vortrag der Leiterin. Dabei sind die einzelnen Tagesordnungspunkte zu erläutern. Anschließend werden die Anträge laut Tagesordnung von der Leiterin zur Abstimmung gebracht. Jedes Mitglied ist berechtigt, Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(3)Liegen zu Anträgen Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über den Antrag abzustimmen. Anschließend ist in der von der Leiterin zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Die Abstimmung in der Vollversammlung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der Mitglieder, wobei die Leiterin die Stimme zuletzt abgibt.
(4)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und wenigstens zwei Drittel anwesend sind. Mitglieder, die sich in einer Angelegenheit für befangen erklärt haben, sind zu der darüber durchzuführenden Vollversammlung nicht zu laden und bei der Bestimmung der Beschlussfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Die Vollversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Leiterin des Verwaltungssenates den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich.
(5)Über die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung ist von der Leiterin ein Protokoll aufzunehmen. Sie kann sich dabei eines Schriftführers bedienen. In dem Protokoll sind die Anträge und Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung sowie der Verlauf der Sitzung festzuhalten. Anträge sind auf Verlangen des Mitgliedes, das diese gestellt hat, wortgetreu festzuhalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb einer Woche ab Kenntnis desselben bei der Leiterin einzubringen. Über solche Einsprüche hat die Vollversammlung in einer Sitzung oder im Umlaufweg zu befinden.
§ 3
DIENSTBETRIEB
Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg haben die ihnen nach Art 129a und 129b B-VG zukommenden Aufgaben, soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig ist, am Sitz der Behörde zu erfüllen. Dazu ist ihnen der jederzeitige Zutritt zum Amtsgebäude zu gewährleisten. Von der wöchentlichen Arbeitsleistung sind mindestens 20 Stunden (bzw. 50% der Normalarbeitszeit) durch Eintrag in das elektronische Dienstzeitsystem des Amtes der Salzburger Landesregierung zu dokumentieren.
§ 4
VERFAHRENSFÜHRUNG IN DURCH EINE KAMMER ZU ENTSCHEIDENDEN RECHTSANGELEGENHEITEN
Die Führung des Verfahrens außerhalb der öffentlichen mündlichen Verhandlung obliegt dem Berichterstatter/der Berichterstatterin. Diese/r hat die nötigen Verfahrensanordnungen bis zur Anordnung der Verhandlung und die Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu treffen..
Der/ die Kammervorsitzende ordnet die öffentliche mündliche Verhandlung an, eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Dem/der Kammervorsitzenden obliegt weiters die Verkündung der Beschlüsse der Kammer in der Verhandlung und die mündliche Verkündung der Entscheidung.
§ 5
BERATUNG UND ABSTIMMUNG IN DER KAMMER
(1)Die Kammer ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Sie werden durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Kammer geleitet.
(2)Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters/der Berichterstatterin. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages stellt der Berichterstatter/die Berichterstatterin die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(3)Der/Die Vorsitzende der Kammer bringt die Anträge in der von ihm/ihr bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung. Der Berichterstatter/die Berichterstatterin gibt seine/ihre Stimme zuerst ab, der/die Vorsitzende zuletzt.
(4)Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmen auf ihn entfällt. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(5)Über die Beratung und Abstimmung ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden ein Protokoll zu führen. Dieses hat, falls nicht bereits ein Erledigungsentwurf vorliegt, über den ein einstimmiger Beschluss gefasst wird, den Verlauf der Kammersitzung und den Inhalt in den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten wiederzugeben.
(6) An Stelle der Beratung in einer Kammersitzung können die Anträge des/der Berichterstatters/in den übrigen Mitgliedern auch zur schriftlichen Beifügung eines Votums im Umlaufweg übermittelt werden. Eine Kammersitzung ist jedenfalls durchzuführen, wenn ein Mitglied der Kammer dies verlangt.
§ 6
AUSARBEITUNG UND FERTIGUNG DER ERLEDIGUNGEN
(1)Wurde die Entscheidung in einer Kammer beschlossen, sind in der Entscheidung die Namen der Kammermitglieder und deren Funktion (Vorsitzender/Vorsitzende, Berichterstatter/Berichterstatterin, weiteres Mitglied) anzuführen.
(2)Entspricht der Beschluss der Kammer dem Antrag des Berichterstatters/der Berichterstatterin, obliegt ihm/ihr die Ausarbeitung der Entscheidung, sonst jenem Kammermitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, es sei denn, dass sie der Berichterstatter/die Berichterstatterin auch in diesem Fall übernimmt.
(3)Die Fertigung einer von der Kammer beschlossenen Entscheidung erfolgt durch den Kammervorsitzenden/die Kammervorsitzende.
(4)Wurde eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates von einem einzelnen Mitglied getroffen, ist in der Entscheidung der Name des Einzelmitgliedes anzuführen.
(5)Die Ausschreibung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist vom Kammervorsitzenden/von der Kammervorsitzenden zu fertigen.
(6)Alle Erledigungen sind als solche des Unabhängigen Verwaltungssenates auszufertigen. Alle nicht eigenhändig unterzeichneten Erledigungen sind entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Beglaubigungsverordnung durch einen berechtigten Bediensteten der Kanzlei am Ende der Erledigung links unten zu beglaubigen. Elektronische Dokumente sind vom Unterzeichnungsberechtigten mit der Amtssignatur und dem Hinweis gemäß § 20 E-Gov-Gesetz zu versehen.
§ 7
GEMEINSAME DURCHFÜHRUNG VON VERHANDLUNGEN
(1)Eine gemeinsame Verhandlung in verschiedenen Verfahren ist zulässig, wenn dies aufgrund des sachlichen Zusammenhanges zweckmäßig ist.
(2)Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung ist von den betroffenen Organen des Verwaltungssenates (Einzelmitglieder und Kammern) einvernehmlich zu treffen.
(3)Die die Verhandlung betreffenden Anordnungen und Entscheidungen trifft
- a)im Falle, dass die verschiedenen Verfahren ausschließlich in die Zuständigkeit von Einzelmitgliedern fallen, jenes Einzelmitglied, das die größte Anzahl der verbundenen Verfahren zu erledigen hat, bei gleicher Anzahl jenes Mitglied, das das Verfahren mit der in alphabetischer Reihenfolge für die Zuteilung laut jeweils gültiger Geschäftsverteilung maßgebenden erstgereihten Verfahrenspartei durchzuführen hat; bei ein und derselben Verfahrenspartei das laut Geschäftsverteilung jeweils erstgereihte Mitglied.
- b)im Falle, dass zumindest eines der verschiedenen Verfahren in die Zuständigkeit lediglich einer Kammer fällt, das zuständige Organ der Kammer (Kammerbeschluss, Berichterstatter/Berichterstatterin); der Vorsitzende/die Vorsitzende dieser Kammer leitet auch die gemeinsame Verhandlung;
- c)im Falle, dass mehrere oder alle der verschiedenen Verfahren in die Zuständigkeit von verschiedenen Kammern fallen, das zuständige Organ (Kammerbeschluss, Berichterstatter/Berichterstatterin) jener Kammer, die die größte Anzahl der verbundenen Verfahren zu erledigen hat, bei gleicher Anzahl jene Kammer, die das Verfahren mit der in alphabetischer Reihenfolge für die Zuteilung laut jeweils gültiger Geschäftsverteilung maßgebenden erstgereihten Verfahrenspartei durchzuführen hat; bei ein und derselben Verfahrenspartei die laut Geschäftsverteilung jeweils erstgereihte Kammer.
Zur Information der in Frage kommenden Kammern (Einzelmitglieder) sollen Akten solcher Verfahren, die sich grundsätzlich für eine gemeinsame Verhandlung eignen, entsprechend kenntlich gemacht werden (Aktenvermerk, Kennzeichnung am Aktendeckel oä).
Unabhängiger Verwaltungssenat Salzburg
Mag. Claudia Jindra-Feichtner

