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Stiftung
(gemeinnützig oder mildtätig)



Was ist eine Stiftung?

Eine Person kann eine Stiftung errichten, die die Aufgabe hat, mit Hilfe des dafür gewidmeten Vermögens einen bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck dauerhaft zu erfüllen. Eine Stiftung kann von jeder natürlichen oder juristischen Person (auch von mehreren Personen) errichtet werden.

Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation sind die wesentlichen Elemente des Stiftungsbegriffs.

  • Stiftungszweck
    Im Zweck konkretisiert sich der Wille des Stifters. Er ist die „Seele“ der Stiftung und bildet die tragende Rolle für die künftige Stiftungstätigkeit.
    Der Zweck wird vom Stifter frei gestaltet. Die Stiftungsbehörde kann lediglich prüfen, ob der Zweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig ist.

  • Stiftungsvermögen
    Die Vermögensausstattung ist nicht nur Voraussetzung für das Entstehen einer Stiftung, sie bestimmt auch deren finanzielle Leistungsfähigkeit und damit ihren Aktionsradius. Zugleich schafft sie die Grundlagen für die Dauerhaftigkeit der Stiftung.

    Das gewidmete Vermögen muss ausreichend sein, um den Stiftungszweck von Anfang an dauernd und nachhaltig aus den daraus erwirtschafteten Erträgen - und nicht mit dem Vermögen selbst - erfüllen zu können; das gewidmete Vermögen selbst muss, da es die Grundlage für den Bestand und das Tätigwerden der Stiftung ist, in seinem Bestand erhalten werden.

    Das Stiftungsvermögen kann aus Werten aller Art bestehen, z.B. Kapitalvermögen, Liegenschaften, Aktien, Beteiligungen, Forderungen und Rechten oder beweglichen Sachen.

  • Stiftungsorgane
    Welche Form für eine Stiftung am zweckmäßigsten ist, hängt von Art und Größe der Stiftung ab. Die Stiftungsorgane werden weitgehend durch den Stifter selbst festgelegt. Er kann auch selbst Mitglied in einem der Organe sein.

    Jede rechtsfähige Stiftung muss ein Verwaltungs- und Vertretungsorgan haben, das aus einer oder mehreren Personen bestehen kann.

    Darüber hinaus kann der Stifter weitere Organe (z.B. Stiftungsrat, Kuratorium, Beirat) einrichten, die entscheidende, beratende oder kontrollierende  Funktion haben können.


Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung/Fonds