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Gemeingebrauch



Öffentliche Gewässer

In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche Gebrauch des Wassers unentgeltlich und ohne wasserrechtliche Bewilligung erlaubt, wenn …

  • der Gebrauch ohne besondere Vorrichtungen vorgenommen wird und
  • der Gebrauch die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt und
  • der Gebrauch weder den Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet und
  • der Gebrauch weder ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird.

Beispiele: Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen oder Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen oder die Benützung der Eisdecke.

siehe Wasserrechtsgesetz 1959 § 8


Private Gewässer („so genannter kleiner Gemeingebrauch“)

Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen ist ohne besondere Erlaubnis und ohne wasserrechtliche Bewilligung unentgeltlich erlaubt, wenn …

  • der Gebrauch ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen erfolgt und
  • der Gebrauch mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann.

Digitaler Wasser-Atlas











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