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Motorschlitten


Fahrzeuge, die zum Befahren der Schneedecke bestimmt sind und durch Motor angetrieben werden.

Grundsätzlich ist der Betrieb auf Straßen mit öffentlichem Verkehr untersagt.

Ausnahmen hat die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag (siehe Muster) im Einzelfall auf die Dauer von höchstens drei Jahren zuzulassen, wenn der Betrieb des Motorschlittens

  • für die Errichtung, Instandhaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Schipisten, Rodelbahnen,
  • Loipen, Seilbahnen, Schiliften oder sonstigen Aufstiegshilfen
  • für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Liegenschaften (land- und forstwirtschaftliche
  • Nutzung einschließlich der Wildgehege, gewerbliche Nutzung, Versorgung von Schutzhütten) oder
  • für wissenschaftliche Zwecke unumgänglich notwendig ist.

Motorschlitten dürfen nur im zugelassenen Umfang betrieben und nur von befugten Personen gelenkt werden.

Eine Zustimmung des Grundbesitzers ist erforderlich!

Über Antrag eines Gewerbetreibenden, welcher mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Motorschlitten befaßt ist oder damit Handel betreibt, hat die Landesregierung Ausnahmen zur Durchführung von Probefahrten durch Bescheid zuzulassen.

Rechtsvorschrift: Motorschlittengesetz, LGBl.Nr. 90/1972

Download Antrag

Antrag Motorschlitten (doc, 40 KB)

Motorschlitten - Ausnahmegenehmigung









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