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Veranstaltungen auf Straßen


Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bedürfen neben allfälligen anderen behördlichen Bewilligungen auch straßenpolizeilicher Bewilligungen.

Sportveranstaltungen unterliegen dabei dem § 64 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), andere Veranstaltungen können einer Bewilligungspflicht nach § 82 StVO (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) unterliegen.

Umzüge nach § 86 StVO sind, sofern eine Benützung der Straße hierfür in Betracht kommt, drei Tage vorher der Behörde anzuzeigen.

Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach den einschlägigen Regelungen der StVO.


Formulare:










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