Veranstaltungen auf Straßen
Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bedürfen neben allfälligen anderen behördlichen Bewilligungen auch straßenpolizeilicher Bewilligungen.
Sportveranstaltungen unterliegen dabei dem § 64 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), andere Veranstaltungen können einer Bewilligungspflicht nach § 82 StVO (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) unterliegen.
Umzüge nach § 86 StVO sind, sofern eine Benützung der Straße hierfür in Betracht kommt, drei Tage vorher der Behörde anzuzeigen.
Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach den einschlägigen Regelungen der StVO.
Formulare:
- Bewilligung eines Radmarathons - Formblatt A (doc, 54 KB)
- Bewilligung eines Radmarathons - Formblatt B (doc, 83 KB)
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