Logo Land Salzburg
von A bis Z
  

Ferienreiseverordnung

Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einer bestimmten Göße ist das Fahren auf einigen Straßen zu einer bestimmten Zeit untersagt. Von diesem Fahrverbot gemäß der Ferienreiseverordnung können für Lastkraftfahrzeuge Ausnahmen dann bewilligt werden, wenn beispielsweise ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse vorliegt.

Zuständige Behörde:

Wenn die Fahrt nur innerhalb eines Bezirkes erfolgt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten die Landesregierung zuständig.

Fahrverbotskalender


Nutzen Sie auch die Möglichkeit der Antragsstellung über E-Government.










Für die richtige Ansprechperson in Ihrer/m Gemeinde/Bezirk klicken Sie rechts auf das SALZBURG.AT-Bild.