Benützung der Straße und des Luftraumes für Veranstaltungen und Werbung
Werden Straße und Luftraum darüber zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benützt, braucht man eine Bewilligung. Der Antrag ist für Gemeindestraßen bei der Gemeinde, für Bundes- und Landesstraßen bei der Bezirkshauptmannschaft einzureichen.
Auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln muss bewilligt werden, nicht jedoch geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z.B. Reifenwechsel.
Das Aufstellen von Reklametafeln und sonstigen Werbeträger außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand sind verboten. Ausnahmebewilligungen werden von der Bezirkshauptmannschaft nur erteilt, wenn die Werbung einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient und keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist. Über das Aufstellen von Reklametafeln außerhalb von Ortsgebieten muss auch die Naturschutzbehörde (in diesem Fall die Bezirkshauptmannschaft) informiert werden. Innerhalb von Ortsgebieten ist das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen.
Weitere Informationen:
- § 82 Straßenverkehrsordnung
- § 84 Straßenverkehrsordnung
- Stadt Salzburg
- Salzburger Naturschutzgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz
- Bewilligung von Hinweisschildern/Ankündigungen
- Veranstaltungen in den Bezirken
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