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Feuerwerke und andere Sprengmittel


Die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke werden entsprechend ihrer Art und Wirkung eingeteilt in:

  • Klasse I: Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von nicht mehr als 3 g.

  • Klasse II: Kleinfeuerwerke mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 3 g bis 50 g. Ihre Verwendung im Ortsgebiet ist verboten, der Bürgermeister kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Kleinfeuerwerke dürfen Personen unter 18 Jahren nicht verwenden.

  • Klasse III: Mittelfeuerwerke mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 g bis 250 g. Der Besitz und die Verwendung bedarf einer besonderen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft.  Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Abhaltung gestellt werden..

  • Klasse IV: Großfeuerwerke mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 g. Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen dieser Größenordnung wird von der Bezirkshauptmannschaft nur dann bewilligt, wenn die betreffende Person die notwendigen Fachkenntnisse für das Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt.

Das Böllerschießen ist nur unter Verwendung von Böller(Salut)kanonen mit Böllerpatronen sowie von Sicherheitsböllern mit einer Pappehülle, die einen Knallsatz von nicht mehr als 7 g Schwarzpulver enthalten und eine Zündschnur mit einer Brenndauer von mindestens 6 Sekunden aufweisen, gestattet. Böllerpatronen dürfen Personen unter 18 Jahren nicht verwenden und nicht besitzen. Eine Bewilligung wird nur zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, erteilt.

Weitere Informationen:











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