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Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)



Für bestimmte Vorhaben ist gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Zwei der wesentlichsten Charakteristika dieser Verfahren sind

  • die Verfahrenskonzentration sowie
  • die integrierte Bewertung der Umweltauswirkungen.

Für die Genehmigung UVP-pflichtiger Vorhaben allein die Landesregierung (ausgenommen bestimmte Infrastrukturvorhaben) zuständig, die gleichzeitig sämtliche sonst erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen (zB nach Baurecht, Gewerberecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht etc.) zu berücksichtigen hat. Das heißt, es gibt eine Behörde als Ansprechpartner und einen Bescheid, der alle Genehmigungen und Bewilligungen umfasst.

Bei der UVP sind die Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einer gesamthaften Weise zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dazu ist eine medien- bzw schutzgutübergreifende Betrachtung der Umweltauswirkungen in einer multidisziplinären Art erforderlich (integrierter Ansatz). Eine Reihe ausdrücklich vorgegebener Schutzgüter und Schutzinteressen sowie fachliche Kriterien sind zu berücksichtigen.

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