Tiertransporte
Eine Beförderung stellt für die meisten (Nutz-) Tiere eine erhebliche Belastung dar. Sie werden nicht nur von den vertrauten Betreuungspersonen (in der Regel von Landwirten) und Artgenossen getrennt sondern auch aus den gewohnten Stallungen gebracht. Zudem werden sie den besonderen körperlichen Anstrengungen des Be- und Entladens ausgesetzt. Die Tiere werden in Rangauseinandersetzungen mit unbekannten Artgenossen verwickelt und müssen Fahrzeugbewegungen aushalten, während ihre eigene Bewegungsmöglichkeit stark eingeschränkt ist. Besonders bei Ferntransporten wirken unter Umständen extreme Witterungseinflüsse auf die Tiere ein und sie werden unregelmäßig getränkt, gefüttert und gepflegt.
Um diese Belastungen für die Tiere erträglicher zu gestalten, wurde das Tiertransportgesetz- Straße (TGSt, BGBl. Nr. 411/1994) geschaffen. Dieses Gesetz legt unter anderem fest,
- wann ein Tier nicht mehr transportfähig ist (z.B. in Geburt, §3 TGSt)
- wie ein Transport tierschutzgerecht durchgeführt werden muss (kürzeste Route, schonende Fahrweise etc.; §5 TGSt)
- wie die Tiere während des Transportes gehalten werden müssen (getrennt nach Gattungen, etc.).
Folgende Verordnungen wurden auf Basis des Tiertransportgesetz- Straße erlassen:
- In der Tiertransport- Bescheinigungsverordnung (BGBl. Nr. 355/2005) ist festgelegt, dass beim Transport eine Transportbescheinigung mitzuführen ist, in der unter anderem der Transportbeginn und die letzte Fütterung bzw. Tränkung eingetragen werden müssen.
- In der Tiertransport- Ausbildungsverordnung (BGBl. Nr. 427/1995) ist geregelt, welche Anforderungen an die Personen gestellt werden, welche die Tiere während des Transportes betreuen.
- In der Tiertransport- Betreuungsverordnung (BGBl. Nr. 440/1995) ist für die einzelnen Tiergattungen festgelegt, in welchen zeitlichen Abständen die Tiere mit geeignetem Futter bzw. mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls gemolken werden müssen.
- In der Tiertransportmittelverordnung (BGBl. Nr. 679/1996) sind. Details über die Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Transportfahrzeuge und -behältnisse bestimmt.
Weitere Vorschriften über den Transport von Tieren sind zu finden im
Bestimmungen betreffend andere Tiertransporte, die nicht oben angeführten Gesetzen unterliegen (z.B. Transporte ohne gewerbliche Absicht, Transporte abseits von Straßen mit öffentlichem Verkehr) sind im §11 des neuen Bundestierschutzgesetzes (BGBl. Nr. 118/2004) nachzulesen. Die dazugehörige Verordnung ist noch nicht erschienen.
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